Online-Handel darf als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes zeigt sich mit der Einigung zufrieden und erklärt: „Ein Hersteller darf selbstverständlich Anforderungen an die Qualität des Vertriebs seiner Produkte stellen und seinen Händlern bei unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Rabatte einräumen. Dabei darf aber der Online-Handel als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden. Sehr viele Händler fahren inzwischen auch zweigleisig, um neben dem stationären Handel zusätzlich über den Online-Vertrieb neue Kunden zu gewinnen. Solche Geschäftsmodelle müssen – mitunter auch zur Stützung des stationären Handels – möglich sein. Für den Verbraucher ist es entscheidend, dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen entfalten kann.“
Wie genau sich das neue Rabattsystem von Lego gestaltet, ist bisher nicht bekannt. Lego will die Händler gesondert darüber informieren.
Durch die Kooperation von Lego stellt das Bundeskartellamt das bis dato laufende Verfahren zu diesen speziellen vertikalen Beschränkungen ein. Dabei war das nicht das erste Zusammentreffen von Lego mit dem Bundeskartellamt. Schon im Januar 2016 verhängte die Behörde ein Bußgeld gegen Lego in Höhe von 130.000 Euro. Damals hieß es, dass Lego Händler dazu gedrängt haben soll, die Endverkaufspreise von besonders beliebten Artikeln gegenüber den Kunden anzuheben. Schon damals zeigte sich Lego sehr kooperativ, das Unternehmen hatte „von Anfang an selbst maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen“, erklärte Mundt damals.
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