Seit dem vergangenen Dezember ist das Minderungsrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert, das festlegt, dass Kunden von Internetprovidern weniger zahlen dürfen, wenn die Internetverbindung langsamer ist als vertraglich zugesichert. Bei der Umsetzung der neuen Kundenschutzrechte gibt es aber „enormen Nachholbedarf“, wie es vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heißt. „Verbraucher:innen berichten im Rahmen der untersuchten Beschwerden, dass sie nicht nachvollziehen können, wie der angebotene Minderungsbetrag zustande kommt“, sagt Dr. Kathrin Steinbach, Referentin Team Marktbeobachtung Digitales des vzbv.
Weil die Provider zwar durchaus Minderungen des Preises anbieten, nicht aber deren Berechnungen erklären, sei es erforderlich, „verbindliche Leitlinien zu erarbeiten, die den Berechnungen der Minderung durch die Internetanbieter zugrunde liegen“, fordert Susanne Blohm, Referentin Digitales des vzbv. Sie sieht die Bundesnetzagentur in der Pflicht, entsprechende Vorgaben zu machen. Sofern es an dieser Stelle keine Bewegung gebe, spricht sich der vzbv für einen pauschalisierten Schadensersatz aus.
Kommentar schreiben