Wie nutze ich eine E-Rechnung nun in der Praxis?
Die Zeiten von simplen Word oder Excel-Dateien sind mit der Einführung der E-Rechnung leider vorbei. Denn keines dieser Programme vermag zum aktuellen Zeitpunkt die finale Ausgabe als XML oder ZUGFeRD. Dafür haben bereits viele gängige Buchhaltungsprogramme auf die neuen Anforderungen umgerüstet, darunter Wiso, Sage, Datev, Lexoffice und weitere.
Unternehmen sollten in jedem Fall zeitnah prüfen, ob ihr bestehendes Buchhaltungsprogramm die Anforderungen erfüllt und im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister und einem Steuerberater eine Umstellung einleiten.
Ist die E-Rechnung erst einmal erstellt, gibt es jedoch auch hinsichtlich der Übermittlung ein paar Dinge zu beachten. Eine einfache Möglichkeit ist der Versand per E-Mail, wobei die E-Rechnung als Anhang beigefügt wird. Alternativ können Rechnungen über spezielle Schnittstellen oder Portale übermittelt werden. Es ist auch möglich, Dienstleister einzubinden, die den gesamten Prozess der Rechnungserstellung und -übermittlung übernehmen, solange die formellen Anforderungen eingehalten werden.
Nicht zulässig ist dagegen die Übermittlung von E-Rechnungen auf einem physischen Datenträger, wie beispielsweise einem USB-Stick. Unternehmen sollten darauf achten, dass die Übermittlung sicher und nachvollziehbar erfolgt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Nach erfolgter Übertragung gilt für E-Rechnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren, gemäß § 14 UStG. Dabei muss der Originalzustand der Dateien erhalten bleiben. Die Dateien auszudrucken und abzuheften, ist nicht zugelassen.
Die E-Rechnung bringt Sparpotenzial mit sich
Weitgreifende Neuerungen wie die Einführung der E-Rechnung stellen tradierte Betriebsprozesse zunächst einmal auf eine Probe. Doch ist die Umstellung erfolgt, ergeben sich durch die E-Rechnung viele Vorteile. Abgesehen von den Einsparungen in Sachen Papier und Porto können so künftig auch Prozesse schneller laufen. Die Rechnungen müssen nicht mehr manuell weiterverarbeitet werden, wodurch Betriebseinnahmen und -ausgaben auch schneller abrufbar sein können.
Die IHK Darmstadt empfiehlt Unternehmen die Einrichtung einer designierten E-Mail-Adresse speziell für den Empfang von E-Rechnungen. Durch diese können auch Cyberangriffe minimiert werden, da diese Adresse konkret nur dem Unternehmen und seiner Kundschaft beziehungsweise seinen Lieferanten bekannt ist. Das umfasst an der Stelle natürlich nicht zukünftige Cybervorfälle, durch die auch solche E-Mail-Adressen unter Umständen geleakt werden können. Die designierte E-Mail-Adresse versteht sich folglich nicht als ultimativer Cybersicherheitsgarant.
Gut zu wissen: Sämtliche im Rahmen der Umsetzung angeschafften Softwareprogramme können steuerlich abgesetzt werden. Ebenso hat die Finanzverwaltung die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software von drei auf nur noch ein Jahr verkürzt. Neuanschaffungen können sich daher für eine Sofortabschreibung qualifizieren.
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die besagte Übergangsregelung bedeutet, dass bis Ende 2026 noch Papierrechnungen und PDF erlaubt sind – sofern der Empfänger dem Empfang von Papier/PDF zustimmt.
Der oder die Empfänger:in ist in diesem Szenario nicht „Schuld“ an einer Verpflichtung zur E-Rechnung, die kommt vom Gesetz.
Gruß, die Redaktion.
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die Verpflichtungen aus dem Wachstumschancengesetz betreffen kommunale Einrichtungen nur dann, wenn sie im fiskalischen Bereich tätig sind – also beispielsweise beim Kauf von Büromaterialien, oder bei Leistungen an Unternehmen.
Grundsätzlich sind E-Rechnungen im öffentlichen Auftragswesen bereits seit April 2020 verpflichtend. Doch auch dabei gibt es länderspezifische Vorgaben, welche teils in eigenen Gesetzesentwürfen festgehalten sind.
Gruß, die Redaktion
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