Pflicht zur E-Rechnung: Alles, was Betriebe jetzt wissen müssen

Veröffentlicht: 11.09.2024
imgAktualisierung: 11.09.2024
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 4 Min.
11.09.2024
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ca. 4 Min.
Computer zeigt E-Rechnung
Erstellt mit Dall-E
Ab 2025 wird die E-Rechnung für alle umsatzsteuerpflichtigen Betriebe Pflicht. Welche konkreten Anforderungen und Ausnahmen gelten künftig?


Die Einführung der E-Rechnung markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung und Steuerbetrugsbekämpfung. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese schrittweise ausgerollt – zunächst mit dem Recht, E-Rechnungen zu versenden. Mit diesem Recht geht jedoch auch die Verpflichtung für Unternehmen einher, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können.

Diese Neuerung stellt Unternehmer vor neue Herausforderungen in der Buchhaltung und Rechnungsabwicklung. Wer genau betroffen ist und wie konkret die Rechnung der Zukunft aussieht, schauen wir uns im Folgenden genauer an.

Für wen gilt die E-Rechnung?

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, für sämtliche inländischen, umsatzsteuerpflichtigen B2B-Umsätze die E-Rechnung einzuführen. Es ist dabei irrelevant, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebengewerbe geführt wird. Dies schließt auch Kleinunternehmer ein, sofern sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Jedoch sollten sich nach § 19 UStG auch nicht umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer mit dem Thema E-Rechnung befassen, da sie eine solche zumindest empfangen müssen.

Ausnahmen bilden Kleinbetragsrechnungen mit Beträgen unter 250 Euro sowie Fahrausweisabrechnungen. Weiterhin sind Rechnungen aus dem B2C-Bereich ausgenommen. Möchten Unternehmen ihre vollständige Buchhaltung umstellen, können sie in Ausnahmefällen auch B2C-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen. Hierfür ist jedoch die Zustimmung der jeweiligen Empfänger:innen erforderlich. 

Welche Übergangsfristen gelten?

Die Umstellung auf die E-Rechnung erfolgt schrittweise. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt dabei zunächst der bisherige Vorrang der Papierrechnung und Unternehmen dürfen E-Rechnungen verwenden. Allerdings gibt es bis zum 31. Dezember 2026 eine Übergangsfrist, in der Papierrechnungen und PDF-Dokumente weiterhin zulässig sind, sofern der Empfänger dem zustimmt. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen verwenden, während kleinere Unternehmen diese Regelung bis Ende 2027 aufschieben können.

Spätestens ab dem 1. Januar 2028 wird die Pflicht zur E-Rechnung dann für sämtliche umsatzsteuerpflichtigen B2B-Unternehmen verpflichtend. Auf EU-Ebene ist zudem die Einführung eines Meldesystems für grenzüberschreitende Umsätze im Rahmen der „VAT in the Digital Age“-Initiative (ViDA) geplant. Deren Umsetzung ist aktuell bis 2028 vorgesehen, eine mögliche Aufschiebung bis 2030/32 wird jedoch bereits jetzt diskutiert. 

Wie sieht eine E-Rechnung eigentlich aus?

Unter einer E-Rechnung versteht man einen strukturierten Datensatz, welcher eine automatisierte und medienbruchfreie Verarbeitung und Interoperabilität (nach Norm EN 16931) aufweist. Damit unterscheidet sich die E-Rechnung ganz klar von dem, was wir bisher unter einer digitalen zugestellten Rechnung verstanden haben. Ein gescanntes JPEG oder eine PDF-Datei stellen keine E-Rechnung dar!

Stattdessen gibt es zwei bevorzugte Formate:

→ Die XRechnung beziehungsweise XML-Rechnung: Das von der Koordinierungsstelle für IT-Standards im Auftrag des IT-Planungsrates von Bund und Ländern entwickelte Dateiformat ist ein reiner maschinell lesbarer Datensatz. Vergleichbar mit einem Programm-Code verstecken sich hier die wichtigen Informationen der Rechnung in sogenannten Tags.

→ Das hybride Format ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland). Wichtig: Dieses bereits von einigen Unternehmen genutzte Format enthält erst ab der Version 2.1.1. alle notwendigen Voraussetzungen für eine E-Rechnung. ZUGFeRD kommt als eine Art PDF-Datei daher, welche sowohl einen durch Menschen lesbaren Teil als auch die eingebetteten maschinell lesbaren XML-Daten enthält.

Aber aufgepasst: Auch andere Formate, wie das bereits von vielen Unternehmen genutzte EDI-Verfahren, sind möglich, sofern diese den Anforderungen der EN 16931 entsprechen. Hierbei gilt, dass sich die Vertragsparteien auf dessen Nutzung geeinigt haben müssen. Die Frage danach, welches Format konkret verwendet wird, gilt dabei als zivilrechtliche Angelegenheit.

Wie nutze ich eine E-Rechnung nun in der Praxis?

Die Zeiten von simplen Word oder Excel-Dateien sind mit der Einführung der E-Rechnung leider vorbei. Denn keines dieser Programme vermag zum aktuellen Zeitpunkt die finale Ausgabe als XML oder ZUGFeRD. Dafür haben bereits viele gängige Buchhaltungsprogramme auf die neuen Anforderungen umgerüstet, darunter Wiso, Sage, Datev, Lexoffice und weitere.

Unternehmen sollten in jedem Fall zeitnah prüfen, ob ihr bestehendes Buchhaltungsprogramm die Anforderungen erfüllt und im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister und einem Steuerberater eine Umstellung einleiten.

Ist die E-Rechnung erst einmal erstellt, gibt es jedoch auch hinsichtlich der Übermittlung ein paar Dinge zu beachten. Eine einfache Möglichkeit ist der Versand per E-Mail, wobei die E-Rechnung als Anhang beigefügt wird. Alternativ können Rechnungen über spezielle Schnittstellen oder Portale übermittelt werden. Es ist auch möglich, Dienstleister einzubinden, die den gesamten Prozess der Rechnungserstellung und -übermittlung übernehmen, solange die formellen Anforderungen eingehalten werden.

Nicht zulässig ist dagegen die Übermittlung von E-Rechnungen auf einem physischen Datenträger, wie beispielsweise einem USB-Stick. Unternehmen sollten darauf achten, dass die Übermittlung sicher und nachvollziehbar erfolgt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Nach erfolgter Übertragung gilt für E-Rechnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren, gemäß § 14 UStG. Dabei muss der Originalzustand der Dateien erhalten bleiben. Die Dateien auszudrucken und abzuheften, ist nicht zugelassen.

Die E-Rechnung bringt Sparpotenzial mit sich

Weitgreifende Neuerungen wie die Einführung der E-Rechnung stellen tradierte Betriebsprozesse zunächst einmal auf eine Probe. Doch ist die Umstellung erfolgt, ergeben sich durch die E-Rechnung viele Vorteile. Abgesehen von den Einsparungen in Sachen Papier und Porto können so künftig auch Prozesse schneller laufen. Die Rechnungen müssen nicht mehr manuell weiterverarbeitet werden, wodurch Betriebseinnahmen und -ausgaben auch schneller abrufbar sein können.

Die IHK Darmstadt empfiehlt Unternehmen die Einrichtung einer designierten E-Mail-Adresse speziell für den Empfang von E-Rechnungen. Durch diese können auch Cyberangriffe minimiert werden, da diese Adresse konkret nur dem Unternehmen und seiner Kundschaft beziehungsweise seinen Lieferanten bekannt ist. Das umfasst an der Stelle natürlich nicht zukünftige Cybervorfälle, durch die auch solche E-Mail-Adressen unter Umständen geleakt werden können. Die designierte E-Mail-Adresse versteht sich folglich nicht als ultimativer Cybersicherheitsgarant.

Gut zu wissen: Sämtliche im Rahmen der Umsetzung angeschafften Softwareprogramme können steuerlich abgesetzt werden. Ebenso hat die Finanzverwaltung die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software von drei auf nur noch ein Jahr verkürzt. Neuanschaffungen können sich daher für eine Sofortabschreibung qualifizieren. 

Veröffentlicht: 11.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 11.09.2024
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Ricarda berichtet über digitale Themen und spricht in Interviews und Podcasts mit spannenden Stimmen aus der Branche.

KOMMENTARE
13 Kommentare
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Siegfried Selnacht
19.10.2024

Antworten

Leider muss man sagen, der Büroschimmel und der damit verbundene Aufwand (ohne Mehrertrag) wächst von Monat zu Monat, wenn hat dieser Schwachsinn endlich mal ein Ende! Es gibt kein Sparpotenzial bei den E-Rechnungen da bereits heute viele Unternehmen mit PDF-Rechnungen in einem System arbeiten, das geht ja nicht anders mehr da man alles dokumentieren muss! Also bringt dieser Schwachsinn nur mehr Aufwand und Kosten!!!! Ich dachte immer Digitalisierung bedeutet Vereinfachung, aber das gilt wohl für Deutschland nicht, wo bleibt die Intelligenz (nicht KI) von den Menschen in Deutschland?
Guido
18.10.2024

Antworten

Ist dies richtig? "Allerdings gibt es bis zum 31. Dezember 2026 eine Übergangsfrist, in der Papierrechnungen und PDF-Dokumente weiterhin zulässig sind, sofern der Empfänger dem zustimmt." Dann könnte mich ja der Rechnungsempfänger dazu verpflichten E-Rechnungen zu schreiben. Ich glaube es besteht ab 01.01.2025 nur eine Pflicht E-Rechnungen empfangen zu können.
Redaktion
18.10.2024
Hallo Guido,
die besagte Übergangsregelung bedeutet, dass bis Ende 2026 noch Papierrechnungen und PDF erlaubt sind – sofern der Empfänger dem Empfang von Papier/PDF zustimmt.
Der oder die Empfänger:in ist in diesem Szenario nicht „Schuld“ an einer Verpflichtung zur E-Rechnung, die kommt vom Gesetz.
Gruß, die Redaktion.
Manuela
25.09.2024

Antworten

Das Sparpotenzial bei den E-Rechnungen sehen wir leider nicht. Wir arbeiten mit Lexware und wir müssen für jede erstellte E-Rechnung bezahlen. Also außer Kosten und Mehrarbeit sehen wir da nichts positives.
Martin
14.09.2024

Antworten

Heute werden die eingehenden PDF-Rechnungen von unserem CRM ORC-erkannt. Dazu müssen Merkmale antrainiert werden, damit die Erkennung und Zuordnung zum richtigen Belegabsender möglich ist. Dazu, wo steht die Belegnummer, wo steht der Brutto-Endbetrag usw. Das ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden - ganz abgesehen, wenn Rechnungslayouts umgestellt werden. Daher freue ich mich persönlich auf eine hybride Version, bei der zuverlässig alle Daten verarbeitet werden können. Wie die Fälschungssicherheit gegeben sein soll habe ich noch nicht gelesen, aber ich hoffe, da wird mit digitalen Signaturen gearbeitet, damit z.B. bei der Öffnung eines digitalen Beleges angezeigt wird, ob der Beleg OK oder nach Erstellung verändert wurde.
Woflgang
13.09.2024

Antworten

Spannde Frage die sich mir stellt? Ist Frist zur Umsetzung der E-Rechnngspflicht auch für Städte und Kummunen binden oder findet man hier größzügige verlängerungen?
Redaktion
13.09.2024
Hallo Wolfgang,
die Verpflichtungen aus dem Wachstumschancengesetz betreffen kommunale Einrichtungen nur dann, wenn sie im fiskalischen Bereich tätig sind – also beispielsweise beim Kauf von Büromaterialien, oder bei Leistungen an Unternehmen.

Grundsätzlich sind E-Rechnungen im öffentlichen Auftragswesen bereits seit April 2020 verpflichtend. Doch auch dabei gibt es länderspezifische Vorgaben, welche teils in eigenen Gesetzesentwürfen festgehalten sind.

Gruß, die Redaktion
Ralf
12.09.2024

Antworten

Ich dachte immer Digitalisierung bedeutet Vereinfachung. Und wo spare ich bei einer E-Rechnung gegenüber eines Rechnungsversandes von PDF via Mail? Ich sehe null Sparpotenzial, eher immense Kosten und Mehrarbeit, auch wenn alles vollständig integriert ist. Einfach nur erwähnen, dass es Sparpotenzial bringen würde ohne aufzuzeigen wo genau, ist etwas schwammig und halte es für ein Gerücht. Und Porto- und Papiereinsparung kann mann nicht gelten lassen, weil das ist schon lange Geschichte. Hier geht es einzig allein um bessere Kontrolle der Finanzbehörde mit der Nebenwirkung des Mehraufwandes für Unternehmen. Die angebliche Einsparung ist eine fadenscheinige Begründung.
Franke
12.09.2024

Antworten

Wir müssen im Zussmnenhsng mit einigen Behörden bereits E-Rechnungen verwenden. Das ist keine Erleichterung sondern ein unnötiger Mehraufwand. Dank an die EU Bürokraten und den Tipp man könne ja entsprechende Dienstleistunger mit der neuen Errungenschaft beauftragen. Noch mehr Aufwand ohne Umsatz. Und die Idee, dass das zu mehr Steuergerechtigkeit führt ist doch reines Wunschdenken.
Patrick
12.09.2024

Antworten

Wie sieht es denn aus, wenn ich dem Händler gegenüber als Privatkunde auftrete, die Ware dann jedoch anschließend betrieblich veräußere? In dem Fall habe ich keine E-Rechnung. Was wären die Folgen?
Markus Güertler
12.09.2024

Antworten

Das ist eine riesige Sauerei so etwas. Das müssen wir verhindern liebe Kollegen!!!!!1
Kai
12.09.2024

Antworten

Clickbait? Alles wird hier jedenfalls nicht beantwortet. Was ist, wenn ich als Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht im örtlichen Baumarkt drei Schränke für insgesamt über 300,- EUR hole? Kann ich dann keine Umsatzsteuer mehr ziehen? Oder die 260,- EUR Grillfleisch aus dem Supermarkt für die Betriebsfeier? Oder der neue PC aus dem Laden an der Ecke für 3500,- EUR? Und, und, und.....
Robert
11.09.2024

Antworten

Wenn die E-Rechnung im XML-Format vorliegt, ist sie noch leichter zu manipulieren als eine PDF, da schon ein einfacher Texteditor ausreicht, um Änderungen vorzunehmen. Das erinnert an die frühen Tage des Internets. Ich hätte erwartet, dass die Daten verschlüsselt sind, um Manipulationen zu verhindern, wie es heute oft der Fall ist. So kann jeder technisch versierte Nutzer problemlos etwas anpassen – sogar mit Programmen wie Microsoft Word oder Access, die XML unterstützen. Ich verstehe nicht, was hier vereinfacht werden soll. Letztlich ist es nur ein veraltetes Format, und ob ich eine PDF oder XML hin- und herschicke, macht für mich keinen großen Unterschied.