Digitale Steuerbescheide – Start 2026 verschoben

Veröffentlicht: 27.11.2025
imgAktualisierung: 27.11.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.11.2025
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Steuerbescheid auf Laptop
VectorHot / Depositphotos.com
Ab 2026 sollten Steuerbescheide verstärkt digital bereitgestellt werden. Doch die flächendeckende Einführung wurde verschoben.


Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen basieren, ab 2026 grundsätzlich digital bereitgestellt werden. Nun wurde dieser Starttermin auf 2027 verschoben.

Wichtige Änderungen im Überblick

Ab 2026 gelten neue Regeln für die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Zwar bleibt es dabei, dass Finanzämter Verwaltungsakte künftig grundsätzlich digital zum Abruf bereitstellen dürfen – und zwar ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Doch der ursprünglich geplante verpflichtende Übergang zu vollständig digitalen Steuerbescheiden wird um ein Jahr auf 2027 verschoben. Steuerpflichtige sollen mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Aber auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen. „Kurz vor Beginn der Neuregelung justierte der Deutsche Bundestag am 13.11.2025 still und leise im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Der Bundesrat dürfte dem Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zustimmen“, teilt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit.

Finanzämter können Steuerbescheide digital bereitstellen, sind dazu aber noch nicht in allen Fällen verpflichtet. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie im Jahr 2026 sowohl digitale Bescheide als auch Papierbescheide erhalten könnten und deshalb 2026 mit beiden Formen rechnen sollten.

Digital = Regelfall ab 2027

Wird eine Steuererklärung elektronisch übermittelt, soll der Bescheid ab 2027 grundsätzlich elektronisch bereitstehen. Trotz der geplanten Digitalisierung bleibt die Option, Steuerbescheide in Papierform zu erhalten, bestehen. Steuerpflichtige könnten der elektronischen Übermittlung widersprechen und eine Zusendung per Post beantragen. Der Antrag sei formlos und ab sofort möglich, gelte jedoch nur für künftige Bescheide.

Veröffentlicht: 27.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 27.11.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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