Urteil zum Online-Handel vertagt – EuGH muss entscheiden
Sind Bankinstitute zur Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers verpflichtet, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist? Diese Frage konnte auch vor dem Bundesgerichtshof nicht abschließend beantwortet werden. Die Richter legten die Frage zur weiteren Klärung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Wir hatten hier darüber berichtet. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Markeninhaberin von der Sparkasse im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen Auskunft über die Kontodaten verlangen kann. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, wenn sie zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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