Indirekt betroffene Unternehmen am Beispiel des LkSG
Diese Beobachtung lässt sich insbesondere am Beispiel des LkSG bestätigen. Nicht per Gesetz, sondern durch die Geschäftsbeziehungen sind nicht betroffene Unternehmen folglich involviert. So besteht laut Gesetz für indirekt betroffene Unternehmen im deutschen LkSG eine Mitwirkungs- und Bemühungspflicht nur bei Auffälligkeiten und Missständen. Allerdings werden diese – wie zuvor beschrieben – weitaus mehr in die Pflicht genommen. Hinzu kommt die Beobachtung, dass beispielsweise vom LkSG direkt betroffene Unternehmen versuchen, Schadensersatzansprüche an Ihre Lieferanten zu stellen oder die Vertragsbeziehung beenden, sollten Auffälligkeiten in der Lieferkette aufgedeckt werden. Dies führt dazu, dass viele indirekt betroffene Unternehmen vorsorglich selbst Sorgfaltspflichten in ihre Geschäftsprozesse integrieren wollen.
Indirekt betroffene Unternehmen sollten sich auf eine Auskunftsfähigkeit gemäß der CSRD und den ESRS vorbereiten. Das Bereitstellen von KPI wird hier eine zentrale Rolle einnehmen. Über die oben genannten Anforderungen hinaus gibt es weitere europäische Anforderungen wie die EU-Batterieverordnung (BattVO), die tiefgreifende Sorgfaltspflichten beinhaltet. Es ist davon auszugehen, dass Sorgfaltspflichten und Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend in weitere Verordnungen und Richtlinien aufgenommen werden. Somit sollten sich auch indirekt betroffene Unternehmen jetzt auf den Weg machen, um in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben.
Jetzt handeln!
Viele Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, all die Anforderungen als Chance zu nutzen und sich dabei eventuell sogar einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieser kann darin liegen, dass durch den Aufbau eines Nachhaltigkeitsmanagements eben jene Nachhaltigkeitsbemühungen gegenüber den Abnehmern transparent dargestellt werden können und somit proaktiv und schnell mit Anfragen von Vertragspartnern umgegangen werden kann. Immer mehr Kunden legen zudem zunehmend Wert auf nachhaltige Geschäftspraktiken. Somit können sich nicht berichtspflichtige Unternehmen als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit positionieren und von der Konkurrenz abheben. Verschiedene Nachhaltigkeitsrisiken können außerdem erhebliche Auswirkungen auf die Reputation von Unternehmen haben. Durch die Einhaltung der mit der CSRD verbundenen Anforderungen werden dafür entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen. Auch die Attraktivität als Arbeitgeber eines nachhaltig orientierten Unternehmens kann durchaus relevant sein. So ist zu beobachten, dass Nachhaltigkeitsbemühungen in die Arbeitgeberauswahl einfließen und die Mitarbeiterbindung stärken können.
Die Schwierigkeit für viele indirekt betroffene Unternehmen wird vor allem in den oftmals überfordernd wirkenden Anforderungen liegen. Hierbei kann ein schrittweiser Aufbau eines Nachhaltigkeitsmanagements sowie die Schaffung von entsprechenden Strukturen in einem ersten Schritt helfen, sich diesem umfangreichen Thema zu nähern. Hierzu gehört auch, bereits vorhandene Nachhaltigkeitsbemühungen des Unternehmens zu konsolidieren und Zuständigkeiten festzulegen. Darauf aufbauend können weitere Maßnahmen zur Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagements herausgearbeitet werden.
Über die Autoren
Christopher Blauth und Jens Haasler
Im Rahmen der Managementberatung und der Geschäftsfeldentwicklung beschäftigen sich Christopher Blauth und Jens Haasler mit dem Thema Nachhaltigkeitsmanagement und dessen Umsetzung, besonders in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bei Fragen melden Sie sich beiberatung@trade-e-bility.de.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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