Vorsicht bei Gefahrstoffen
Besondere Vorsicht ist geboten, bei der Lagerung von Gefahrstoffen. Welche Stoffe unter die Regelungen für Gefahrstoffe fallen, regelt die Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen und die darin enthaltenden Anhänge. Arbeitgeber sollten also in jedem Fall prüfen, ob die zu lagernden Stoffe besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Spezielle Vorschriften, die die Lagerung dieser Stoffe zum Inhalte hat, finden sich in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510). Auch hier wird der Arbeitgeber zu einer speziellen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Gefahren durch die Lagerung können sich insbesondere aus der Eigenschaften der Stoffe, der Menge der Stoffe und die Art der Lagerung ergeben. Auch die äußeren Einwirkungen des Lagers, also klimatische Verhältnisse, Raumgröße und weitere äußere Einwirkungen auf das Lager, müssen dabei beachtet werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen sich eine Gefährdung ergeben kann. Neben der Lagerung also auch das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Der Arbeitgeber hat die Gefahr durch die Gestaltung des Lagers, die Organisation der Arbeitsabläufe und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel auf ein Minimum zu reduzieren. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Auch das Bereithalten von Mitteln zur Gefahrenabwehr kann die Gefahr verringern.
Wenn Gefahrstoffe gelagert werden, muss zudem ein Gefahrstoffregister geführt werden, welches die Bezeichnung des Stoffes, die Menge und die Einstufung des Gefahrstoffs und Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften enthält.
Nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt oder ausgesetzt sein könnten, auf ein Minimum zu reduzieren. Weiter hat er wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch oder Fehlgebrauch verhindern. Dazu gehört insbesondere, dass Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt werden dürfen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmittel verwechselt werden kann.
Für den Fall, dass es doch einmal zu einem Unfall kommt, muss der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen festlegen, die im Fall des Falles zu ergreifen sind. Dazu gehört das Bereitstellen von Erste-Hilfe-Einrichtung, ebenso wie die Durchführung von Sicherheitsübungen.
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