Wichtige Änderungen bei den Förderbedingungen
Während das Grundgerüst der Überbrückungshilfe auch in der vierten Phase dasselbe bleibt – Unternehmen müssen mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch im Förderzeitraum im Vergleich zu einem Referenzzeitraum 2019 verzeichnet haben, um antragsberechtigt zu sein –, sind schon seit Ende November einige Veränderungen bei den Förderbedingungen bekannt (wir berichteten).
So werden Umsatzausfälle künftig nicht mehr zu 100 Prozent, sondern nur noch zu 90 Prozent erstattet. Dafür gibt es Erleichterungen beim Zugang zum sogenannten Eigenkapitalzuschuss. Unternehmen, die im Dezember und Januar einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erlitten haben, erhalten dann den zusätzlichen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 30 Prozent der Fixkosten, die ihnen regulär durch die Überbrückungshilfe IV erstattet werden.
Kommentar schreiben