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5. Diese Fehler sollten Online-Händler beim Warenimport vermeiden
In den Wochen vor und nach dem 1. Juli sorgte die EU-Umsatzsteuerreform für Unruhe im E-Commerce. Viele Händler, die vorher noch gar keine Berührung mit diesem Thema hatten, wurden durch die Vereinheitlichung der Lieferschwellen plötzlich im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig.
Doch der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU ist nicht der einzige Bereich, in dem die bisherigen Regeln fast radikal geändert wurden. Auch beim Versandhandel über die EU-Grenzen hinweg gibt es einschneidende Veränderungen. Was das für deutsche Online-Händler bedeutet und vor allem, was in der nahen Zukunft noch auf Händler zukommt, haben wir Christian Deák, Steuerberater der DHW Steuerberatungsgesellschaft, im Interview gefragt.

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"Die Differenzbesteu erung kann auch auf Verkäufe an Privatkunden in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft angewendet werden. Die Grundsätze für die Bestimmung des Orts der Lieferung beim Fernverkauf nach § 3c UStG (ab 01.07.2021), die den Lieferort in den Mitgliedsstaat des Erwerbers verlagern, gelten für differenzbesteu erte Gegenstände nicht (§ 3c Abs. 5 Nr. 3 UStG). Da der Ort der Lieferung nicht in das Bestimmungsland verlagert wird, ist in dem anderen Mitgliedsstaat keine ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Es verbleibt beim Ursprungslandsp rinzip (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Lieferung der differenzbesteu erten Gegenstände ist in Deutschland steuerbar und umsatzsteuerpflichtig.“
Fazit:
Für den Verkauf von Ware, die beim Händler der Differenzbesteu erung gem. § 25a UStG unterliegt, bleibt die Versteuerung unverändert. Der Ort der Lieferung wird nicht ins EU-Bestimmungsl and verlagert. Damit erfolgt keine Einrechnung differenzbesteu erter Lieferungen bei der Ermittlung der relevanten Umsätze für das Überschreiten der Lieferschwelle von 10.000 Euro. Der Händler hat unverändert die Umsatzsteuer gem. § 25a Abs. 4 UStG nach der Gesamtdifferenz zu bemessen und im Inland zu entrichten." (Quelle APHV)
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