Import-One-Stop-Shop oder Special Arrangement – wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?
Um die Einfuhrumsatzsteuer korrekt abzuführen, können Online-Händler jetzt den Import-One-Stop-Shop (IOSS) nutzen. Wie funktioniert dieses Verfahren?
Was seit dem 1. Juli das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU ist, ist das IOSS-Verfahren für Waren, die von außerhalb der EU eingeführt werden. Es wurde als Alternative für Unternehmen zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer für Warensendungen bis 150 Euro geschaffen. Anmelden kann man sich für das Verfahren in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern.
Das sieht in der Praxis wie folgt aus: Bei Teilnahme am IOSS-Verfahren wird die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Rechnung an den Käufer in der EU ausgewiesen. Im Zuge der Zollanmeldung muss nur die IOSS-Mehrwertsteuernummer des Unternehmens und in dem Feld „EU-Code“: C07+F48 angegeben werden. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist dann das für das IOSS-Verfahren registrierte Unternehmen.
Alternativ können Unternehmen, die nicht am IOSS teilnehmen wollen, eine Sonderregelung nutzen, das sogenannte „Special Arrangement“. Dabei wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht durch den Käufer in der EU geschuldet, sondern von der Person, die die Waren gestellt oder angemeldet hat. Das wird dann in der Regel Post- und Kurierdienste sowie Speditionen betreffen.
Diese Fehler sollten Online-Händler beim Warenimport vermeiden
Die Themen Steuern und Zoll sind für viele Online-Händler und gerade junge Unternehmen oftmals unübersichtlich und kompliziert. Welche Tipps können Sie Händlern geben und worauf müssen Händler besonders achten?
Das vermutlich größte Problem für die Unternehmen stellt die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes der jeweiligen EU-Staaten dar. Hierbei kann ein Blick in das Warenverzeichnis weiterhelfen. Die Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Darin werden Waren nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer, die Zolltarifnummer. Mithilfe der Warennummer können die Zollsätze und Umsatzsteuersätze des jeweiligen anderen EU-Staates festgelegt werden. Im Warenverzeichnis können aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die gegebenenfalls notwendigen Dokumente eingesehen werden.
Die exakte Bestimmung der Zolltarifnummern ist dabei einer der wichtigsten Punkte im Importprozess. Dabei sollten Online-Händler Abstand von der gängigen Praxis des einfachen Durchklickens nehmen. Die Zolltarifnummer ist ein ausschlaggebendes Kriterium, inwieweit der Zoll Importe bereits an der Grenze oder in nachträglichen Zollprüfungen kontrolliert. Falsch bestimmte Zolltarifnummern können Herausforderungen mit dem Zoll nach sich ziehen, wie häufigere Zollprüfungen oder häufigeres Zollbeschauen beim Import.
Zudem sind nicht selten die beim Zoll eingereichten Dokumente fehlerhaft. Einfache Fehler können neben einer falschen Zolltarifnummer auf den Zolldokumenten schnell zu einer ungewollt hohen Anzahl von Kontrollen führen und Streitigkeiten beim Import oder im Zuge der Zollprüfung mit dem Zollprüfer auslösen. Mit Einführung des neuen Verfahrens ATLAS-IMPOST ist von einer Häufung von Zollprüfungen auszugehen.
Vielen Dank für das Gespräch!
Steuerberater Christian Deák ist Master o. A. Taxation. Er ist zusätzlich qualifiziert als Fachberater für Umstrukturierung, zertifizierter Berater für E-Commerce und Nachfolgeplanung. Für die Steuer-Fachschule Dr. Endriss leitet Herr Deák den Qualifizierungslehrgang Tax-Specialist E-Commerce und ist Studienleiter des FAIT-Lehrgangs.
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"Die Differenzbesteu erung kann auch auf Verkäufe an Privatkunden in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft angewendet werden. Die Grundsätze für die Bestimmung des Orts der Lieferung beim Fernverkauf nach § 3c UStG (ab 01.07.2021), die den Lieferort in den Mitgliedsstaat des Erwerbers verlagern, gelten für differenzbesteu erte Gegenstände nicht (§ 3c Abs. 5 Nr. 3 UStG). Da der Ort der Lieferung nicht in das Bestimmungsland verlagert wird, ist in dem anderen Mitgliedsstaat keine ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Es verbleibt beim Ursprungslandsp rinzip (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Lieferung der differenzbesteu erten Gegenstände ist in Deutschland steuerbar und umsatzsteuerpflichtig.“
Fazit:
Für den Verkauf von Ware, die beim Händler der Differenzbesteu erung gem. § 25a UStG unterliegt, bleibt die Versteuerung unverändert. Der Ort der Lieferung wird nicht ins EU-Bestimmungsl and verlagert. Damit erfolgt keine Einrechnung differenzbesteu erter Lieferungen bei der Ermittlung der relevanten Umsätze für das Überschreiten der Lieferschwelle von 10.000 Euro. Der Händler hat unverändert die Umsatzsteuer gem. § 25a Abs. 4 UStG nach der Gesamtdifferenz zu bemessen und im Inland zu entrichten." (Quelle APHV)
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