Wer erhält Härtefallhilfe und wie läuft der Antrag ab?
Anträge auf Härtefallhilfe konnten Unternehmen und Selbstständige stellen, die aufgrund der Coronakrise besondere finanzielle Schäden erlitten haben. Auch Vereine und andere Organisationen konnten Zuwendungen aus dem Härtefallfonds beantragen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Allgemeine Voraussetzung für die Antragstellung war, dass keine andere Coronahilfe greift. Die detaillierten Antragsvoraussetzungen wurden individuell pro Bundesland festgelegt. Auch über die jeweilige Höhe der Förderung entschieden die Bundesländer im Einzelfall. Einen Antrag auf Härtefallhilfe konnte man bis Ende Juni 2022 beim jeweiligen Bundesland stellen.
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Welche Unternehmen erhalten Überbrückungshilfen und Neustarthilfe?
Unternehmen und Organisationen aller Branchen und in allen Größen konnten Überbrückungshilfen beantragen. Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmen bis hin zum großen Mittelstandsunternehmen waren grundsätzlich zur Antragstellung berechtigt. Online-Händler waren ebenfalls antragsberechtigt. Für Solo-Selbstständige gab es mit der Neustarthilfe noch ein zusätzliches Zuschussprogramm, in dem eine Betriebskostenpauschale gewährt wurde. Dieses Programm stand allen haupterwerblichen Selbstständigen offen.
Folgende Überbrückungs- und Neustarthilfen gab es bisher für die jeweiligen Förderzeiträume:
Juni - September 2020: Überbrückungshilfe I
Oktober - Dezember 2020: Überbrückungshilfe II
Januar - Juni 2021: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Juli - Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus
Januar - Juni 2022: Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022
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Wie kann ich Überbrückungshilfen und Neustarthilfe beantragen?
Seit Mitte Februar 2021 konnten in Deutschland Anträge für die verschiedenen Überbrückungshilfen gestellt werden. Unternehmen, die aufgrund der Pandemie Umsatzverluste erlitten haben, hatten die Möglichkeit, bis zu 100 Prozent ihrer fixen Betriebskosten erstattet zu bekommen. Der Antrag wurde - wie auch bei den vorherigen Hilfen - über das Antragsportal der Bundesregierung gestellt.
Für die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige war ein Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent in einem Referenzzeitraum 2019 Voraussetzung. Anders als bei den Überbrückungshilfen war kein „prüfender Dritter” für die Antragsstellung nötig.
Folgende Fristen gelten bzw. galten für die Beantragung:
Überbrückungshilfe III & Neustarthilfe: 31. Oktober 2021
Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus: 31. Dezember 2021
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022: 15. Juni 2022
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Was sind Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus?
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe deckten nur den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab. Für die Zeit danach gab es aber Nachfolgeprogramme. Wer auch im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 Coronahilfen in Anspruch nehmen musste, konnte dann die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus beantragen. Seit dem 17. Juli 2021 bestand die Möglichkeit für Solo-Selbstständige die Neustarthilfe Plus über das Antragsportal der Bundesregierung zu stellen. Für die Überbrückungshilfe III Plus startete die Antragstellung am 23. Juli 2021.
Grundsätzlich blieb bei den verlängerten Programmen alles wie gehabt. Die Antragstellung funktionierte auch weiterhin wie bisher. Teilweise gab es aber höhere Förderbeträge und eine Erweiterung der Kosten, die über die Förderung bezuschusst werden konnten. Antragsfrist war für beide Programme der 31. Dezember 2021.
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Was war die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022?
Am 24. November 2021 erklärte der scheidende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, dass die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV auch für den Förderzeitraum von Januar bis März 2022 gelten wird. Für den gleichen Zeitraum sollte die Neustarthilfe Plus für Solo-Selbstständige ohne Namensänderung gelten. Die Förderzeiträume wurden für beide Programme dann bis Ende Juni 2022 verlängert und die Neustarthilfe in „Neustarthilfe 2022” umbenannt.
Die Förderbedingungen waren größtenteils dieselben, allerdings wurden bei der Überbrückungshilfe IV auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent nur noch 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe III Plus blieb es aber bei einer 100-prozentigen Erstattung.
Die Antragsfrist für beide Programme endete am 15. Juni 2022.
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Sind Coronahilfen steuerpflichtig oder steuerbefreit?
Die staatlichen Coronahilfen für Unternehmen sind immer steuerbar. Anders ist es bei Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, diese sind steuerbefreit.
Wie erhält man den Eigenkapitalzuschuss?
Anfang April kündigte die Bundesregierungen Verbesserungen an der Überbrückungshilfe III an. Dazu gehört der Eigenkapitalzuschuss. Dieser sollte Unternehmen zugutekommen, die besonders von der Krise getroffen wurden und dadurch eigene finanzielle Rücklagen aufbrauchen mussten. Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, konnte man bis zu 40 Prozent der monatlichen Überbrückungshilfe zusätzlich erhalten.
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Darf die Soforthilfe für den Lebensunterhalt genutzt werden?
Hier geht es um die Corona-Soforthilfen, die zwischen März und Juni 2020 ausgegeben wurden. Die Antwort auf die Frage variiert teilweise pro Bundesland. In Nordrhein-Westfalen darf die Soforthilfe beispielsweise auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden.
In den meisten anderen Bundesländern gilt: Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen dürfen die Soforthilfen vom Bund nicht für das Unternehmereinkommen oder Personalkosten verwenden. Die Soforthilfen sind ausschließlich dafür gedacht, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern. Das heißt, man kann damit „akute Liquiditätsengpässe” überbrücken, z.B. also „laufende Betriebskosten wie (gewerbliche) Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, u.ä.”, wie es im Eckpunktepapier der Bundesregierung heißt.
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Dürfen die Überbrückungshilfe und Neustarthilfe für den Lebensunterhalt genutzt werden?
Die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus dürfen nicht für das Unternehmereinkommen oder Personalkosten verwendet werden. Die Zuschüsse aus den Überbrückungshilfen sind ausschließlich dafür gedacht, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern. Das heißt, man kann damit „akute Liquiditätsengpässe” überbrücken, z.B. laufende Betriebskosten wie (gewerbliche) Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Einige Bundesländer machen hier jedoch Ausnahmen, wie z.B. Baden-Württemberg.
Im Gegensatz dazu macht die Bundesregierung keine Vorgaben zur Verwendung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für Solo-Selbstständige. Diese dürfen also auch für private Lebenshaltungskosten genutzt werden.
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Was ist die Novemberhilfe und wie erhalte ich sie?
Mit der Novemberhilfe sollen von coronabedingten Schließungen betroffene Unternehmen bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 erhalten. Die Anträge konnten seit dem 25. November 2020 auf der Plattform für Überbrückungshilfe der Bundesregierung gestellt werden; allerdings warteten einige antragsberechtigte Unternehmen lange auf ihr Geld. Die vollständige Auszahlung verzögerte sich u.a. wegen technischer Probleme.
Die Antragsfrist für Erstanträge der Novemberhilfe endete am 30. April 2021. Änderungsanträge konnten noch bis zum 30. Juli 2021 gestellt werden.
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Dezemberhilfe: Was sind die Voraussetzungen zum Erhalt des Zuschusses?
Finanzielle Zuschüsse der sogenannten Dezemberhilfe konnten Unternehmen und andere Einrichtungen wie z.B. Vereine beantragen, die aufgrund des Lockdowns finanzielle Einbußen hinnehmen mussten. Sie bekamen bis zu 75 Prozent ihres ausgefallenen Umsatzes aus dem Dezember 2019 erstattet. Wie auch bei der Novemberhilfe handelt es sich bei der Dezemberhilfe um einen einmaligen Zuschuss. Die Frist für Erstanträge der Dezemberhilfe endete am 30. April 2021; allerdings konnten Änderungsanträge noch bis zum 30. Juli 2021 gestellt werden.
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Wie lange dauert es, bis die Corona-Zuschüsse bewilligt werden?
In der Regel dauert die Bewilligung nur wenige Tage, soweit alle eingereichten Anträge vollständig und korrekt sind.
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Kann Coronahilfe gepfändet werden?
Nein, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt die Corona-Soforthilfe keine pfändbare Forderung dar und unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die Soforthilfen sind ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit Beginn der Coronakrise entstanden sind und dienen nicht der Aufrechnung mit Altforderungen. Dies dürfte nicht nur die Soforthilfe von letztem Jahr betreffen, sondern auch die weiteren Zuschussprogramme.
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