Nur wenige bekommen den fiktiven Unternehmerlohn
Dürfen sich Solo-Selbstständige einen Unternehmerlohn für den Lebensunterhalt auszahlen?
Nein, Lebenshaltungskosten sind explizit von der Förderung durch das Bundesprogramms ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. In diesen drei Ländern erhalten Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn.
Außerdem wird derzeit über die dritte Phase der Überbrückungshilfe beraten. Das Finanzministerium will hier auch prüfen, ob der Lebensunterhalt bundesweit bezuschusst werden kann.
Sind die Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe zu versteuern?
Ja, in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme anzugeben. Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an und der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.
Was wird bei der Antragsstellung angegeben?
Neben den Angaben zum Antragsteller müssen natürlich der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr für die Fördermonate September bis Dezember 2020 abgeschätzt werden und die Höhe der erstattungsfähigen betrieblichen Fixkosten angegeben werden.
Dies geschieht gemeinsam mit dem prüfenden Dritten, der den Antrag bei der Landesbehörde stellt.
Was gehört in die Schlussabrechnung?
Nach der Förderung muss zusammen mit dem prüfenden Dritten belegt werden, dass die Angaben aus dem Antrag richtig gemacht wurden.
Wenn die endgültigen Umsatzzahlen für den Förderzeitraum und der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch für die Monate September bis Dezember 2020 vorliegen, muss der prüfende Dritte diese Zahlen an die Bewilligungsstelle der Länder weiterleiten. Das kann auch bis zum 31. Dezember 2021 geschehen. Ebenso muss der prüfende Dritte die endgültige Abrechnung über die betrieblichen Fixkosten an die Landesbehörden übermitteln.
Wenn sich von den im Antrag genannten Prognosen oder Angaben durch die nachträglichen Nachweise Abweichungen feststellen lassen, hat das Auswirkungen. Sollten die Kriterien für die Förderberechtigung entgegen der Prognose nicht erreicht werden, muss der Zuschuss komplett zurückgezahlt werden. Sollten im Förderzeitraum Abweichungen bestehen, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden oder sie werden gegebenenfalls nachträglich aufgestockt.
Ist die Überbrückungshilfe II dasselbe wie die „Neue Corona-Hilfe” oder die „außerordentliche Corona-Hilfe”?
Nein, es handelt sich um unterschiedliche Hilfsprogramme. Die Neue Corona-Hilfe wurde vom Finanzministerium auferlegt, um Unternehmen eine Umsatzentschädigung zu liefern. Dies geschieht allerdings nur, wenn sie aufgrund des Lockdowns ab 2. November von staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Für Online-Händler wird diese Bezuschussung daher nach jetzigem Stand nicht offen sein, schließlich ist der E-Commerce derzeit nicht von erzwungenen Schließungen betroffen.
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Ich müsste ja erst einmal jemanden finden und dann beauftragen. Was natürlich wieder kosten verursacht.
Vielleicht kann jemand dazu was schlaues sagen ob ich als Solo Selbstständiger den Antrag selbst stellen darf und ob und wo ich das auszufüllende Formular finde!
Schon mal danke im Voraus!
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Lieber Herr Paschkowski,
wir haben beide Recht. Bei der Überbrückungshi lfe II (Förderzeitraum September-Dezem ber), um die es in diesem Artikel geht, ist ein Steuerberater/W irtschaftsprüfe r/prüfender Dritter auch für Solo-Selbststän dige unerlässlich.
Bei der November- und Dezemberhilfe können Solo-Selbststän dige auch ohne den prüfenden Dritten einen Antrag stellen. Ebenso ist es bei der ab Januar erhältlichen Überbrückungshi lfe III (Förderzeitraum Januar-Juni 2021). Beantragen Solo-Selbststän dige hier nicht mehr als 5.000 Euro, können Sie den Antrag direkt stellen.
Das Portal für Anträge finden Sie hier: .../home.html
Einen erklärenden Überblick über die verschiedenen Hilfsprogramme finden Sie hier: onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Sehr geehrter Herr Stampflmeier,
das haben wir nicht vergessen: unter der Frage "Kann ich den Antrag einfach alleine stellen?" erwähnen wir zum ersten Mal, dass es einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüf er, oder Rechtsanwalt) braucht und weisen danach noch an weiteren Stellen daraufhin.
Ihre Auffassung teilen wir aber, dass diese Anforderung gerade für KMU eine hohe Hürde darstellt.
Beste Grüße
die Redaktion
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