Die E-Mail-Archivierung ist bereits seit dem 01.01.2017 verpflichtend. Oft wissen Händler nicht, dass es diese Regelung gibt. Doch wie heißt es noch so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es ist wirklich höchste Zeit sich jetzt entsprechend abzusichern.
Das wird vom Gesetz (GoBD Kapitel 3.1 - 3.2.5) gefordert:
Jede Form der geschäftlichen Korrespondenz (Rechnungen, Aufträge, Reklamationsschreiben, Zahlungsbelege und Verträge) muss archiviert werden. Wenn Sie diese Vorgänge per E-Mail erledigen, dann sind auch Sie von der Pflicht betroffen. Effektiv bedeutet dies, dass von jeder E-Mail – egal, ob ein- oder ausgehend – eine Kopie angefertigt werden soll. Diese Kopie soll anschließend unverändert und unveränderbar auf einem Server gespeichert werden.
Weiter wird gefordert, dass die E-Mails durchsuchbar abgespeichert werden müssen. Das bedeutet, über einen Revisionszugang muss es dem Prüfer möglich sein, mittels Stichwortsuche nach expliziten Inhalten suchen zu können.
Was man auch nicht vergessen darf: In den gespeicherten E-Mails befinden sich vor allem personenbezogene Daten der Vertragspartner. Die Sicherung dieser E-Mails in Eigenregie über einen Zeitraum von zehn Jahren setzt also ein hieb- und stichfestes Datenschutzmanagement voraus. E-Mail-Archivierung ist mitnichten nur ein Thema der Buchführung, sondern betrifft auch den höchst sensiblen Bereich des Datenschutzes.
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