Hilfe durch die Länder
Spezielle Hilfen für Gründer und KMU bieten auch Länder durch Förderkredite für Betriebsmittelkomponenten an. Diese sind wie folgt erreichbar:
Bayern: LfA Förderbank Bayern
Beide für Gründer und KMU unabhängig vom Unternehmensalter.
Baden-Würtemberg: L-Bank
Berlin: Investitionsbank Berlin
Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg
Bremen: Bremer Aufbau-Bank
Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank)
Mecklenburg-Vorpommern: Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Niedersachsen: NBank
Nordrhein-Westfalen: NRW.Bank
Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Saarland: Saarländische Investitionskreditbank AG
Spezielle Situationen erfordern spezielle Lösungen: Forderung nach Grundeinkommen
Corona scheint besonders für Selbstständige und Kreative ein herber Schlag zu sein. Zur Zeit erweckt eine Petition von Tonia Merz viel Aufmerksamkeit. Sie stellt sich selbst als selbstständige Modedesignerin mit fünf Angestellten vor. Obwohl sie bereits seit 19 Jahren tätig ist, sei es ihr nicht gelungen, Rücklagen zu bilden. Was sie nun für „Selbstständigen, Kreativen, Musikern, Künstlern, Veranstaltern und Überlebenskünstler“ sind keine Kredite, sondern Zuschüsse. Dabei greift sie die seit Jahren immer wieder aufkeimende Debatte rund ums bedingungslose Grundeinkommen, auf. „Deutschland ist ein reiches Land – Sie reden von Billionenkrediten für die Wirtschaft! Was dem Land aber auch helfen würde, ist die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens von 800-1200€ pro Person für 6 Monate“, schreibt sie auf Change.org.
Rund um Mitarbeiter: Homeoffice & Kurzarbeit
Homeoffice als solidarische Maßnahme
Wer Personen bei sich beschäftigt, hat nun natürlich auch eine gewisse Verantwortung: Gerade in größeren Städten fahren Arbeitnehmer zu Stoßzeiten nicht selten in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln. Das steigert natürlich die Ansteckungsgefahr. Hinzukommen noch die zahlreichen Bitten vieler Politiker, das Haus nur zu verlassen, wenn es zwingend notwendig ist. Erschwerend kommt noch hinzu, dass Arbeitnehmer mit Kindern derzeit bei Betreuungsstätten vor verschlossenen Türen stehen. Hier gilt es für Unternehmer eine gute Balance zu finden, denn eines ist klar: Für den Virus kann niemand etwas. Weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer. Es gilt also, das Beste aus der Situation zu machen.
Klar: Nicht jeder Job kann vom heimischen Schreibtisch aus erledigt werden. Besteht die Möglichkeit, sollte sie aber auch genutzt werden. So wird dieser Artikel gerade auch aus dem Homeoffice heraus geschrieben.
Ab heute hat nämlich auch der Händlerbund seine Mitarbeiter zum großen Teil ins Homeoffice geschickt. Jene, die beispielsweise aufgrund ihrer Tätigkeit ihre Arbeit nicht in die eigenen vier Wände verlagern können, werden so auf die leeren Arbeitsplätze verteilt, dass eine räumliche Trennung stattfindet. Termine, Meetings, Besprechungen – für all das hat unser digitales Zeitalter Lösungen parat.
Wer als Arbeitgeber nicht so recht weiß, wie der Umgang mit der aktuellen Lage zu händeln ist, kann sich an das örtliche Gesundheitsamt wenden, um sich Rat einzuholen. Außerdem hat der Deutsche Industrie und Handelskammertag umfassende Informationen bereitgestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich derweil mit der anderen Seite beschäftigt und beantwortet die häufigsten Fragen von Arbeitnehmern.
Keine Arbeit für die Arbeitnehmer
Unmittelbare Folge von Lieferengpässen und Einschränkungen ist natürlich auch, dass es zur Zeit in vielen Betrieben schlicht nichts zu tun gibt. Die Lösung lautet: Kurzarbeit. Auch hier hat die Bundesregierung bereits gehandelt. Die Hürden für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes wurden gesenkt. Außerdem werden die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden komplett erstattet.
Während der Kurzarbeit können Mitarbeiter ihre Arbeit komplett ruhen lassen und bekommen einen 60 Prozent des Verdienstausfalls erstattet. Arbeiter mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent. Netto macht das je nach Gehaltshöhe und der betroffenen Arbeitszeit 50 bis 95 Prozent. Für Arbeitgeber bedeutet Kurzarbeit aber, dass die Sozialversicherungsbeiträge eigentlich weiter gezahlt werden müssen. An dieser Stellschraube will nun aber die Bundesregierung drehen und über die Agentur für Arbeit die Beiträge erstatten. Wie diese Erstattung abläuft, ist derzeit noch unklar. Mit der Umsetzung wird aber noch in dieser Woche gerechnet.
Der Bundesverband Deutsche Startups hat in Zusammenarbeit mit zwei Arbeitsrechtlern die wichtigsten Infos zum Thema Kurzarbeit zusammengestellt.
Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Der Erfolg dieses Antrages ist von dem Vorliegen von vier Voraussetzungen abhängig:
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen: Reine finanzielle Verluste können nicht über Kurzarbeit gefördert werden. Dieser Arbeitsausfall muss:
- Folge wirtschaftlicher Gründe oder eines unabwendbares Ereignisses sein,
- unvermeidbar und
- von vorübergehender Natur sein.
- Außerdem müssen die Mindestvoraussetzungen vorliegen: Ein Drittel der Beschäftigten muss von mehr als 10 Prozent Brutto-Lohnausfall betroffen sein. Hier soll die künftig wegen der Corona Krise niedriger sein. Es soll ausreichen, wenn 10 Prozent betroffen sind.
- Betriebliches Voraussetzungen: mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein
- Persönliche Voraussetzungen: Laufendes Arbeitsverhältnis
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: schriftlich oder online
Vor dem Antrag auf Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Pläne informieren. Alle betroffenen Beschäftigen müssen zustimmen. Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser seine Zustimmung erteilen. Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Bezirk sich der Betriebssitz befindet. Ist die Kurzarbeit bewilligt, so geht es ans Rechnen: Der Arbeitgeber rechnet aus, wie viel Lohn die Arbeitnehmer für die getätigten Arbeitsstunden erhalten. Obendrauf kommt noch das Kurzarbeitergeld. Dieses können sich Arbeitgeber dann rückwirkend für den jeweiligen Monat bei der Behörde erstatten lassen. Die Frist für den Leistungsantrag beträgt drei Monate. In einem abschließenden Bescheid berechnet die Behörde, in welcher Höhe das Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird.
Wie Sie Kurzarbeit für Ihr Unternehmen beantragen können, sehen Sie in diesem Video der Arbeitsagentur.
Wenn der Lieferant nicht liefert: Rechtliche Betrachtung
Die Lager der Händler bleiben in diesen Tagen oft leer. Grund ist der fehlende Zustrom an Waren. Es fing zuerst mit den Herstellern in China an; nun ist das Problem aber viel globaler: Viele Länder haben ihre Grenzen mal mehr, mal weniger dicht gemacht. Das gilt auch für den Güterverkehr, denn dieser muss schließlich auch von jemandem gefahren werden. In unserer globalen Welt bestehen Waren aber oft aus Teilen, die in unterschiedlichsten Ländern hergestellt werden. Daher fehlt es teilweise an Nachschub. Das ändert aber nichts daran, dass der eine oder andere Käufer Bestellungen abgegeben hat. Was kann ich nun also als Händler tun, wenn die bestellte Ware einfach nicht geliefert werden kann?
Kann sich der Händler vom Vertrag lösen?
Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu halten. Allerdings kann sich der Händler dennoch von seiner Verbindlichkeit befreien, wenn er zur Lieferung der Ware nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand im Stande ist. Ist dies der Fall, spricht man rechtlich von der Unmöglichkeit der Leistung. In so einem Fall wird der Händler von seiner Lieferpflicht frei, der Käufer kann seinen Anspruch auf Lieferung nicht mehr durchsetzen und der Händler verliert natürlich auch seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Wurde dieser bereits durch den Käufer beglichen, so muss eine Rückzahlung erfolgen.
Kann der Käufer Schadensersatz fordern?
Prinzipiell kann der Käufer vom Händler Schadensersatz verlangen. Hierbei geht es darum, den Kunden so zu stellen, wie er bei vertragsgemäßer Leistung gestanden hätte. Wie hoch dieser ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Allerdings kommt ein Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn der Händler die Unmöglichkeit zu vertreten hat. So ein Vertretenmüssen, auf deutsch: Verschulden, liegt dann vor, wenn der Händler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass die Lieferung der Ware unmöglich sein wird.
Tipp: Lieferzeit anpassen
Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es daher zwingend notwendig, Lieferzeiten im Online-Shop anzupassen. Dabei muss beachtet werden, dass dennoch eine konkrete Lieferzeit angegeben wird. Ein pauschale Aussage, wie „Lieferung nach Coronakrise“ ist ungenügend und abmahngefährdet. Allerdings muss auch beachtet werden, dass sich Online-Händler bei Waren, die nicht erst für den Kunden hergestellt werden, keine unangemessen langen Lieferfristen vorbehalten darf. Auch die Angabe einer großen Spanne ist unzulässig, da sie zu unbestimmt ist. Angebote für Waren, die längere Zeit nicht lieferbar sein werden oder bei denen noch nicht sicher ist, wann sie wieder verfügbar sein werden, sollten am besten gleich deaktiviert werden.
Änderungen in den AGB
Eine häufige Frage ist außerdem, ob Online-Händler bezüglich der Coronakrise ihre AGB anpassen sollten. Es ist natürlich verständlich, dass Händler nicht für etwas haften wollen, dass nicht in ihrem Machtbereich liegt. Genau dieser Fall ist aber bereits gesetzlich durch die Regelung zur Unmöglichkeit abgedeckt. Regelungen, die die Schadensersatzpflicht bei zu vertretender Unmöglichkeit entfallen lassen, sind meist unzulässig. Auch Rücktrittsvorbehalte für den Fall, dass es zwar Lieferschwierigkeiten, aber noch keine Unmöglichkeit gibt, sind in Allgemeinen geschäftsbedingungen schwierig. Zwar ist es ausnahmsweise zulässig, ein Rücktrittsvorbehalt bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu vereinbaren; dies setzt aber voraus, dass sich der Händler dazu verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Andererseits ist eine Klausel unwirksam, die dem Händler die Möglichkeit einräumt, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Entsprechend stellt eine wirksame Klausel einen Spagat dar, der erst einmal gemeistert werden muss.
Marketing: Die Krise nutzen
In Zeiten von Corona folgen einige den Ratschlägen der Regierung und verlassen das Haus nur noch, wenn es unbedingt notwendig ist. In manchen Ländern, wie zum Beispiel Italien, haben ohnehin nur noch systemrelevante Geschäfte, wie etwa Apotheken oder Supermärkte geöffnet. Während Corona für die stationären Geschäfte also ein großes Problem ist, muss die Sache für den E-Commerce differenzierter betrachtet werden.
Klar werden auch hier Händler mit Einbußen rechnen müssen, allerdings kann die Krise marketingtechnisch auch genutzt werden. Durch die veränderten Gewohnheiten in der Bevölkerung, verändert sich auch das Konsumverhalten. So führt der Versandhausberater beispielhaft auf, dass sich Konsumenten nun vermehrt nach Produkten aus der Kategorie Home&Living umschauen werden. Der Grund ist ein ganz greifbarer: Wer mehr Zeit zuhause verbringt, möchte es auch schön haben. Damit es nicht langweilig wird, muss natürlich auch das eine oder andere Gesellschaftsspiel her und dem einen oder anderen wird vielleicht auffallen, dass der Frühjahrsputz schon längst überfällig ist. Hier kann es also sinnvoll sein, die Werbung für den Shop auf die Produktgruppen zu konzentrieren, die gerade gefragt sein könnten.
Werbung für Artikel, die gerade nicht gefragt sind, wie beispielsweise Reisegepäck oder Festivalausrüstung, sollte hingegen eher zurückgefahren werden.
Von Onlineshop-Strategie kommt außerdem noch der Hinweis, mal einen genaueren Blick auf die Restposten zu werfen: Was sonst immer Ladenhüter war, kann sich nun gut verkaufen lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn das eingestaubte Produkt in anderen Shops vergriffen ist.
Allerdings können auch stationäre Geschäfte die Krise nutzen. Der Umgang einiger Unternehmen mit Corona und dem damit einhergehenden Einbruch der Besucher in stationären Geschäften, kann als Inspiration genutzt werden.
Berater als Influencer: So musste das chinesische Kosmetikunternehmen Lin Qingxuan nach dem Ausbruch 40 Prozent der Geschäfte schließen. Trotzdessen vermerkte das Unternehmen ein Wachstum von 200 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Berater aus den stationären Läden wurden kurzerhand zu Online-Influencern und erwirtschaften so Gewinn.
Showroom mit Augmented Reality: Les Petits Joueurs, ein italienischer Hersteller von luxuriösen Taschen- und Schuhen eröffnete nun kurzerhand einen vollständigen virtuellen Showroom mit Augmented Reality (AR) -Optionen. So kann jedes Produkt online „anprobiert“ werden.
Die Krise kann also auch genutzt werden, um neue Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Was in dieser Zeit Erfolg verspricht, kann auch noch nach der Krise ganz neue Möglichkeiten eröffnen.
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von tiefsten Herzen wünsche ich Dir und allen Inhabern von Geschäften & Gaststätten, dass die Hilfen bald ankommen und auch wirklich "nicht rückzahlbare Hilfen" (Zuschüsse) sind. Denn nur so machen sie Sinn.
Ich finde, es ist ein guter Schritt von der Bundesregierung und denke, dass es in den nächsten Tagen bei den Banken angekommen ist. Kopf hoch!
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Die Info der Bank war:
In den Medien wird zwar viel berichtet, bei den Banken ist aber noch nichts vom Bund angekommen.
Ich soll nächste Woche noch einmal anrufen.
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das Widerrufsrecht kann nur erlöschen, wenn eine versiegelte Ware aufgemacht wurde. Ob eine Folienverpackun g als Siegel ausreicht, ist fraglich. Allerdings können wir Sie wegen Ihrer Sorge beruhigen: Wird die Ware über die Beschaffenheits prüfung hinaus benutzt (was das Tragen über mehrere Tage wäre) und trägt dadurch einen Wertverlust davon, so kann der Händler dieses Wertverlust beim Käufer geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Ware unverkäuflich geworden ist.
Mit besten Grüßen,
die Redaktion
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Es besteht die Möglichkeit eines 14tägigen Rückgaberechts.
Darf ich darauf hinweisen, daß dieses Rückgaberecht nur bei ungeöffneter OriginalVerpack ung (jede Maske ist einzeln in Folie verpackt) gilt?
Sonst könnte man die Maske ja 13 Tage tragen und dann wieder zurückgeben und ich wäre der Gelackmeierte.
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