Anpassungen in den AGB: Hinweis zur Verbraucherschlichtungsstelle muss ergänzt werden
Des Weiteren muss der OS-Link bzw. die Hinweise zur Online-Streitbelegung auf der EU-Plattform auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entfernt werden. Dafür müssen die Rechtstexte entsprechend ausgetauscht bzw. angepasst werden. Einem aktuellen Bericht im Ebay-Händlerforum zufolge kann auch dabei eine Fehlermeldung auftauchen, wenn nur einzelne Passagen in den AGB verändert werden. Dem Ebay-Community-Team zufolge handelt es sich dabei um einen neuen Fehler. Umgehen lässt sich das Problem aber, indem der komplette AGB-Text aus dem dafür vorgesehenen Feld gelöscht und neu eingefügt wird.
Neben der Löschung des OS-Links müssen Verkäufer:innen unbedingt beachten, dass sie unabhängig vom OS-Link unter Umständen verpflichtet sind, gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zur Teilnahme bereit sind. Das muss ausdrücklich erklärt werden (z. B. „Wir sind nicht bereit, ...“). Eine Pflicht zur Information nach § 36 Abs. 3 VSBG – also den Hinweis dazu in den AGB – besteht allerdings nur, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als zehn Personen im Unternehmen beschäftigt waren. Verkäufer:innen sollten ihre individuelle Verpflichtung prüfen.
Sollte der OS-Link darüber hinaus noch an anderer Stelle im Ebay-Shop hinterlegt sein, muss er auch dort gelöscht werden.
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