Da die Pflicht zur Angabe der Online-Streitbelegung abgeschafft wurde, dürfen entsprechende Hinweise und Links auf die Plattform nicht länger im Online-Shop oder auf Marktplätzen auftauchen. Das gilt also beispielsweise auch für Rechtstexte auf Ebay, worauf der Marktplatz auch bereits im Februar hingewiesen hatte. Händler:innen müssen aktiv selbst entsprechende Hinweise und den OS-Link löschen.

Derzeit kommt es bei Ebay allerdings vereinzelt bei der Entfernung der Angaben noch zu technischen Schwierigkeiten, wie das Unternehmen auf Anfrage mitteilt.

So kann der OS-Link bei Ebay entfernt werden

Grundlegend war es möglich, dass Händler:innen bei Ebay den Hinweis und Link zur Online-Streitbeilegung bei den rechtlichen Informationen zum Unternehmen im Feld „Weitere Angaben“ hinterlegen. Im Impressum tauchte der Hinweis öffentlich dann unter dem Punkt „Ergänzende Angaben“ auf. An dieser Stelle muss der Hinweis zum OS-Link wieder gelöscht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das nicht so einfach: Bei einigen Händler:innen, die jetzt sämtliche Informationen aus dem Feld „Weitere Angaben“ gelöscht haben, sind technische Probleme aufgetreten. Der Grund ist, dass dadurch das Eingabefeld komplett leer gelassen wurde, teilt der Marktplatz mit. Ebay arbeite derzeit „mit Hochdruck“ an einer Lösung. Bis dahin empfiehlt der Marktplatz allen Verkäufer:innen, die ohne den OS-Link-Hinweis keinerlei weitere Informationen in diesem Feld hinterlegt haben, den Hinweis „Keine weiteren Angaben“ einzutragen. So bleibt das Feld nicht leer und es gibt auch keine Fehlermeldung.

Anpassungen in den AGB: Hinweis zur Verbraucherschlichtungsstelle muss ergänzt werden

Des Weiteren muss der OS-Link bzw. die Hinweise zur Online-Streitbelegung auf der EU-Plattform auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entfernt werden. Dafür müssen die Rechtstexte entsprechend ausgetauscht bzw. angepasst werden. Einem aktuellen Bericht im Ebay-Händlerforum zufolge kann auch dabei eine Fehlermeldung auftauchen, wenn nur einzelne Passagen in den AGB verändert werden. Dem Ebay-Community-Team zufolge handelt es sich dabei um einen neuen Fehler. Umgehen lässt sich das Problem aber, indem der komplette AGB-Text aus dem dafür vorgesehenen Feld gelöscht und neu eingefügt wird.

Neben der Löschung des OS-Links müssen Verkäufer:innen unbedingt beachten, dass sie unabhängig vom OS-Link unter Umständen verpflichtet sind, gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zur Teilnahme bereit sind. Das muss ausdrücklich erklärt werden (z. B. „Wir sind nicht bereit, ...“). Eine Pflicht zur Information nach § 36 Abs. 3 VSBG – also den Hinweis dazu in den AGB – besteht allerdings nur, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als zehn Personen im Unternehmen beschäftigt waren. Verkäufer:innen sollten ihre individuelle Verpflichtung prüfen.

Sollte der OS-Link darüber hinaus noch an anderer Stelle im Ebay-Shop hinterlegt sein, muss er auch dort gelöscht werden.

Darum muss der OS-Link entfernt werden

Noch bis zum 19. Juli war es Pflicht, dass Hinweise sowie ein Link zu der Plattform im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Händlern auftauchen mussten. Diese Pflicht entfällt seit dem 20. Juli. Allerdings hat sich daraus ein neues Abmahnrisiko ergeben. Wer den sogenannten OS-Link weiterhin in seinen Rechtstexten im Shop oder auch auf Marktplätzen aufführt, kann jetzt wegen Irreführung von Verbraucher:innen abgemahnt werden.

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