Verwendung von Markennamen
Gerade auf dem Marktplatz ist es wichtig, dass das eigene Produkt in der Suche von der Kundschaft gut gefunden wird. Bei Zubehör und Ersatzteilen von großen Markenprodukten, bietet es sich daher an, die Marke im Produkttitel mit aufzuführen. Wenn es sich beim Zubehör allerdings nicht um ein Markenprodukt selbst handelt, ist die Verwendung des Markennamens an einige Bedingungen geknüpft.
Ist das Produkt selbst von der entsprechenden Marke, ist das selbstverständlich kein Problem. Ein iPhone-Ladekabel von Apple, darf daher selbstverständlich auch so benannt werden. Handelt es sich allerdings um ein Ladekabel, welches zwar mit einem iPhone kompatibel ist, aber kein Apple-Produkt ist, darf im Produkttitel lediglich auf die Kompatibilität hingewiesen werden. Beispielsweise „Ladekabel: kompatibel für iPhone“ wäre eine erlaubte Bezeichnung. Das Produkt lediglich „iPhone-Ladekabel“ zu nennen, wenn es sich nicht um ein Markenprodukt handelt, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Auch in der Produktbeschreibung darf der Markenname genutzt werden, wenn er auf eine Kompatibilität hinweist. Aber auch hier muss es für die Kundschaft eindeutig sein, ob es sich um ein Produkt der Marke handelt, oder nicht.
Problemfall Amazon
Gerade Amazon sorgt mit der Verpflichtung zum Anhängen an andere Angebote für ein großes Risiko Händler:innen gegenüber. Wird der Artikel auf Amazon bereits verkauft, gebieten es die Vorgaben des Marktplatzes, dass man sich an dieses bereits bestehende Angebot anhängen muss. Sobald an diesem Angebot etwas geändert wird, muss man als Händler:in haften, wenn dadurch ein Abmahngrund entstanden ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Produktbild ausgetauscht wurde und gegen das Urheberrecht verstößt, oder wenn die Produktbeschreibung abgeändert wird und nun eine Irreführung der Kundschaft darstellt.
Was kann ich als Händler:in tun?
Um einen solchen Fehler nicht zu übersehen, sollten Händler:innen daher ihre Angebote regelmäßig überprüfen. Auch wenn das einen großen Aufwand nach sich ziehen kann und lästig erscheint, regelmäßige Kontrollen der Angebote sind das A&O, um sicher auf einem Marktplatz zu handeln. Das hat der BGH bereits 2016 entschieden: Hier ging es um einen Amazon-Händler, der eine Abmahnung erhalten hatte, weil die Produktbeschreibung wettbewerbswidrig war. Er selbst hatte die Änderung allerdings nicht vorgenommen. Der Fehler hätte ihm aber, bei regelmäßiger Überprüfung, auffallen können, so das Gericht. Als regelmäßig und zumutbar wurde hier das werktägliche Überprüfen aller Angebote angesehen. Doch nicht nur im Falle eines angehängten Amazon-Angebots sollten Händler:innen wachsam sein. Auch bei Anzeigefehlern, zum Beispiel bezüglich der Rechtstexte, kann ein frühes Bemerken eine Abmahnung verhindern.
Kann ich den Marktplatz verklagen?
Wenn ich als Händler:in die Abmahnkosten bezahlen muss, obwohl ich den Fehler nicht selber verursacht habe, kann ich im Nachgang wenigstens den Marktplatz verklagen? Diese Frage haben wir hier schon einmal geklärt. Zusammenfassend lässt sich allerdings sagen: wahrscheinlich nicht. Denn damit den Marktplatz eine Schadensersatzpflicht trifft, müsste es sich zumindest um grobe Fahrlässigkeit handeln. Da es sich in der Regel um technische Fehler handelt (Impressum wird nicht richtig angezeigt), scheidet eine Schadensersatzpflicht daher regelmäßig aus.
Rechtssicheres Handeln auf dem Marktplatz ist nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick wirken mag. Viele Abmahnfallen werden durch eine gewisse Unkontrollierbarkeit verstärkt. Wer die Vorteile eines Marktplatzes dennoch nicht missen möchte, sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die rechtliche Absicherung legen. Mit professioneller Unterstützung und regelmäßigen Kontrollen kann so auch auf dem Marktplatz sicher gehandelt werden.
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