Werbeaussagen und fehlende Registrierung
Es gibt zahlreiche Gründe, weswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann. Einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen machen allerdings irreführende Werbeaussagen aus. Eine falsche Formulierung kann hier bereits eine teure Abmahnung nach sich ziehen.
1. Irreführende Werbeaussagen:
Wer Produkte verkauft, möchte Kund:innen natürlich zeigen, um was für ein tolles Produkt es sich handelt und warum gerade dieses Produkt besser ist als alle anderen. Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt, das Gesetz hat dafür umso mehr Grenzen parat. Der Grundsatz hierbei lautet immer: Verbraucher:innen dürfen nicht in die Irre geführt werden. Relativ eindeutig ist es da, dass darunter zunächst alle Aussagen fallen, die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen. Auch sollten sich zwei verschiedene Angaben nicht widersprechen. Gerade gesundheitsbezogene Werbung ist streng reguliert und muss den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entsprechen.
2. Werben mit Selbstverständlichkeiten
Dass man sich nicht mit falschen Federn schmücken darf, ist für viele wohl selbstverständlich. Allerdings gibt es einige Werbeaussagen, die der Wahrheit entsprechen und trotzdem ein Grund für eine Abmahnung sein können. Eine häufige Abmahnfalle ist das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten:
Eine Irreführung von Verbraucher:innen liegt auch dann vor, wenn mit Eigenschaften geworben wird, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Darunter fallen Werbeaussagen wie „14 Tage Widerrufsrecht“, „Nur Originalware“ und „Versicherter Versand“. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Online-Händler:innen tragen gegenüber Verbraucher:innen nämlich so gut wie immer das Transportrisiko und müssen haften, wenn unterwegs etwas zu Bruch geht. Lässt ein Händler das Paket also versichern, hat er nur selbst einen Vorteil, für die Kundschaft ändert sich nichts.
Eine Werbung mit solchen Aussagen ist daher nicht erlaubt, da der Kundschaft vorgegeben wird, es würde sich um einen Vorteil gegenüber anderen Shops handeln, dabei wird lediglich das eingehalten, an das sich jede Verkaufsperson halten muss.
3. Grundpreise werden nicht angezeigt
Wer Waren nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft, ist verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis pro Liter, Meter, Kilogramm oder Quadratmeter mit anzugeben. Das betrifft vor allem den Lebensmittelhandel, aber auch Verkäufer:innen von Stoff, oder Kosmetika. Je nach Marktplatz kann die Angabe hier gerne einmal „verschluckt“ werden. Daher sollte immer darauf geachtet werden, dass der Grundpreis richtig angezeigt wird. Am besten sollten die Angebote regelmäßig daraufhin überprüft werden, denn bei einem Anzeigefehler muss der Händler oder die Händlerin für den fehlenden Grundpreis gerade stehen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert.
4. Fehlende Registrierungen
Neben einer Registrierung im Verpackungsregister, die nahezu alle Händler:innen vornehmen müssen, gibt es je nach Produktkategorie noch weitere Pflichten zu beachten. Beim Verkauf von Elektrogeräten kann beispielsweise eine WEEE-Registrierung verpflichtend sein.
Marktplätze sind dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob sich die Händler:innen an die jeweiligen Registrierungspflichten halten. Wer keine ordnungsgemäße Registrierung vornimmt, riskiert somit nicht nur eine Abmahnung, sondern auch Sanktionen des Marktplatzes, im schlimmsten Fall kann auch eine Kontensperrung drohen.
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nur mit dem versichertem Versand ist Tracking möglich und der Kunde ist informiert wo seine Ware gerade ist.
Das ist gerade bei Zustellprobleme n / Versandverzöger ungen wichtig.
Die Kundenperpektiv e wird zugunsten der Abzocke ausgeblendet.
Es geht nicht nur darum, das der Händler bei "Verlust" Ersatz liefern muss.
Gerade bei eiligen Lieferungen will der Kunde wissen wie der Händler liefert.
Da haben wir ständig Nachfragen ob mit langsamer Warenpost oder versichert und schnell. Aber das wird von den Juristen zum Zwecke des Gelderwerbs ausgeblendet.
Eine für Kunden hilfreiche Info dient dem Gelderwerb.
Warum ist eine "Selbstvertändl ichkeit" angeblich "ABMAHNWÜRDIG"?
Das frusted und ist wieder eine AFD Steilvorlage von den weltfremden Politikern.
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Für den Kunden ist es keine Selbstverständl ichkeit!!! Das wissen Händler und Juristen.
Wir versenden viele kleinpreisige Ware (67% ohne Tracking u. unversichert, lt. Kaufland )
Also ist der Hinweis nersicherter Versand hilfreich. ODER?
Ich bleibe dabei. Es geht nur um ...?
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zu1. irreführtende Angaben/Verspre chungen dürfen alle Lebensmittelkon zerne, Hersteller von Reinigungsprodu kten, Autokonzernen so ziemlich alle Konzerne ungestraft machen, weil die ich wehren können und die Gesetze selbst zu ihren Nuztzen abgesegnet oder selbst verfasst haben.
zu 2. Abmahnung wegen Werbung mit "Selbstverständlichkeiten2
Das is nur Abzocke!
Bei Kleinpreisigen Artikeln versendet fast Keiner versichert. wenn es einer doch macht, warum soll er das nicht angeben?
Das ist ein hilfreicher Hinweis!
zu 7. eines der weltfremdesten Urteile der Justizgeschicht e. Eine richterlicher Elfmeter ohne Torwart für alle Abzocker. Jeder außer Juristen wissen das.
Es ist nach wie vor zum Kotzen.
Wir suchen nach Alternativen diesem staatlich erlaubten Abmahnterror und der Amazon Willkür uns zu entziehen.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Bär,
wie im Artikel bereits erklärt, ist es im B2C für die Kundschaft schlichtweg irrelevant, ob der Händler seine Ware versichert versendet oder nicht. Denn er muss ohnehin haften, falls das Paket unterwegs verloren geht oder beschäftigt wird. Die Versicherung bringt somit nur dem Händler selber etwas. Damit zu werben, vermittelt daher einen falschen Eindruck an die Kundschaft und daher auch kein hilfreicher Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
die Redaktion
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nach meiner Meinung fehlen hier folgende Aussagen:
- Neben Gewährleistung wird häufig Garantie geboten. Eine Beschreibung der Garantie ist jedoch auf der Internetseite nicht vorhanden.
- TÜV oder ähnliche Zertifikate werden genannt oder als Sigel dargestellt.
Meine Frage: Bestehen für diese Punkte rechtliche Vorschriften und können diese abgemahnt werden. Unter rechtlichen Vorschriften verstehe ich auch Urteile,
Bitte Rückantwort.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Weitmann,
tatsächlich gibt es zahlreiche weitere Gründe, die zu einer Abmahnung führen können, eine abschließende Aufzählung ist da nahezu unmöglich.
Richtig ist, dass § 479 BGB vorschreibt, welche Informationen Verbraucher:inn en gegenüber angegeben werden müssen, wenn eine Garantie angeboten wird.
Bei TÜV-Siegeln oder ähnlichen Zertifikaten kann es mehrere Gründe für eine Abmahnung geben. Etwa, weil tatsächlich keine Zertifizierung stattgefunden hat oder weil es sich um eine Zertifizierung handelt, die gesetzlich vorgeschrieben ist und mit einer Selbstverständl ichkeit geworben wird. Auch können mangelnde Informationen eine Irreführung darstellen, die zu einem Wettbewerbsvers toß führt.
Die meisten Abmahnungen werden auf Grundlage des § 5 UWG ausgesprochen, der sehr weit gefasst ist und eine irreführende geschäftliche Handlung untersagt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Liebe Grüße
Hanna Hillnhütter
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