Google Adwords erlaubt das Einbuchen von fremden Markennamen als Keyword - auch Brand Bidding genannt. Das wird von den Markeninhabern jedoch nicht gerne gesehen, wird dabei doch ganz klar ein Bezug zu einem Wettbewerber hergestellt. Und manchmal kommt es deswegen zum Rechtsstreit. Doch wie sieht die Rechtslage aus?
Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2010 entschieden, es gäbe eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. Soll heißen, der Internetnutzer kann in den Werbeanzeigen nicht genau erkennen, wer Markeninhaber ist und wer Drittanbieter. Für den Sachverhalt einer Markenverletzung genüge, dass der Durchschnittsnutzer eine wirtschaftliche Verbindung nicht ausschließen könne, so das Gericht.
Der Nutzer der Suchmaschine müsse aufgrund des Anzeigentextes und des Links erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter ist. Das ist in etwa auch die Richtlinie, an der man sich als Werbetreibender entlang hangeln kann. Brand Bidding ja, aber nur, wenn aus der Anzeige klar ersichtlich ist, dass Sie Drittanbieter sind.
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