Auch bei bestimmten Arten der Nutzung von Social Media besteht die Pflicht, ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) einzustellen bzw. darüber zu informieren, wer nach § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) für die eingestellten Beiträge inhaltlich verantwortlich ist.
Im Folgenden wird geklärt, bei welchen Nutzungsarten von Social Media die Impressumpflicht überhaupt besteht. Im Anschluss geben wir Hinweise, was beim Erstellen eines Impressums generell und speziell im Rahmen der sozialen Medien beachtet werden sollte.
UPDATE (02.11.2011):
In Anbetracht einer neueren Entscheidung des Landgericht (LG) Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) kann nicht länger empfohlen werden, das Impressum auf Facebook-Seiten unter der Schaltfläche „Info“ einzustellen.
Laut dem LG weist die Bezeichnung „Info“ nicht ausreichend klar darauf hin, dass der Nutzer hier das Impressum findet - dem Erfordernis aus § 5 TMG der „leichten Erkennbarkeit“ werde daher nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem benötigt der Seitenbesucher regelmäßig mehr als 2 Klicks um von der Schaltfläche „Info“ bei Facebook zu einer außerhalb von Facebook eingestellten Anbieterkennung zu gelangen, es fehlt dann an der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ des Impressums.

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