Keine Kostengefahr mehr für WLAN-Anbieter
Seit heute, dem 13. Oktober 2017, besteht jedoch Klarheit: WLAN-Betreiber, die ein offenes WLAN-Netzwerk anbieten möchten, z. B. Restaurant- oder Geschäftsinhaber, können dies nun (nahezu) bedenkenlos tun. Dabei setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Das neue Gesetz sollte daher trotzdem gefeiert werden, obwohl es längst eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
Mit der vorerst letzten Gesetzesänderung sind nun alle Unternehmen, die einen öffentlich-zugängliche WLAN-Hotspot bereitstellen, von allen Kosten (insbesondere Abmahnkosten) befreit sind. Darüber hinaus müssen die WLAN-Betreiber die Nutzer nicht zwingend registrieren oder ihr WLAN verschlüsseln.
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