Nummer 4: Wem gehören KI-generierte Inhalte?
Eine wichtige Fragestellung im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten ist die nach dem Urheberrecht dieser. Wenn ich Texte von ChatGPT und Bilder von Dall-E in meinem Online-Shop nutze, sind das dann wirklich meine Inhalte? Schließlich kennen Shop-Betreiber:innen den Horror drohender Abmahnungen – da möchte man keine Risiken eingehen.
Laut deutschem Urheberrecht definiert sich ein „Werk“ als eine geistige Schöpfung eines Menschen. Im Umkehrschluss sind „Werke“, die eine künstliche Intelligenz schuf, nicht durch Urheberrecht geschützt. Der Umstand, dass die Kreation auf einem menschlichen Input basiert, spielt dabei keine Rolle.
Die Grundlage, mittels derer KIs neue Werke erschaffen, sind für gewöhnlich massive Datenmengen aus dem frei zugänglichen Internet. Dank der Urheberrechtsreform ist es dabei auch legitim, dass Werke menschlicher Ersteller:innen, ohne deren direktes Einverständnis als Datengrundlage genutzt werden – sofern die Werke eben frei zugänglich sind.
Doch wie verhält es sich mit Quellenangaben? Rein rechtlich ist die Angabe einer Quelle keine Pflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die KI-Werke deswegen vogelfrei sind und man einfach seinen Namen darunter setzen dürfte. Denn durch einen solchen Akt suggeriert man eine Urheberschaft, welche de facto nicht vorliegt. Eine reine Kennzeichnung des Werks als ein durch eine KI-erschaffenes ist übrigens immer dann zumindest empfehlenswert, wenn man sonst üblicherweise eigene Inhalte veröffentlicht. Dann kann eine Kennzeichnung einzelner KI-Inhalte hilfreich sein, um nicht Gefahr zu laufen, seine Nutzer:innen in die Irre zu führen.
Nummer 5: Was es sonst noch rechtlich zu beachten gilt
Egal ob im Online-Handel oder anderen Unternehmensformen – KI kann in vielen Bereichen helfen, tröge Aufgaben zu automatisieren oder schlicht schneller zu erledigen. Aber darf ich meine mir erteilten Aufgaben einfach so durch jemanden, beziehungsweise etwas, fremdes erledigen lassen? Der § 613 Satz 1 BGB setzt hier fest, dass Arbeitnehmer:innen nicht einfach fremde Personen mit den eigenen Aufgaben betreuen dürfen. ChatGPT und Co. sind aber keine Personen.
Nutzt man nun aber die Werke einer KI 1:1 und gibt diese als die eigenen aus, ist der Grundsatz der „Höchstpersönlichkeit“ nicht mehr gegeben. Wichtig ist also, dass man die KI lediglich als Hilfsmittel nutzt, und die Ergebnisse im weiteren noch selbstständig verarbeitet. Eine weitere Rolle spielt es, ob das arbeitgebende Unternehmen konkrete Regeln für den Umgang mit KI aufgestellt hat, beispielsweise diese grundsätzlich erlaubt oder verbietet.
Das ist insbesondere dann relevant, wenn es um die Verarbeitung von Kundendaten geht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürger:innen fällt dabei grundsätzlich unter die DSGVO, ganz egal, ob die Daten persönlich oder durch eine KI verarbeitet werden. Daraus entsteht für die Kundschaft theoretisch das Recht auf Auskunft sowie Löschung der betreffenden Daten. Betreffende Unternehmen sollten sich hier im Vorfeld genau überlegen, welche Daten sie durch welche KI-Tools verarbeiten lassen und ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für deren Schutz geboten sind.
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