Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. verdeutlicht die Anforderungen an die Transparenz bei Kundenbewertungen.
Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. verdeutlicht die Anforderungen an die Transparenz bei Kundenbewertungen.
Nach den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Unternehmen verpflichtet, offenzulegen, ob und wie sie die Echtheit der veröffentlichten Kundenbewertungen sicherstellen. Dies soll Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, die Glaubwürdigkeit der Bewertungen besser einzuschätzen. Fehlt eine Prüfung, muss dies ebenfalls klar kommuniziert werden.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Google-Bewertungen auf seiner Website eingebettet, ohne zunächst darauf hinzuweisen, ob deren Echtheit überprüft wurde. Nach der Abmahnung der Wettbewerbszentrale ergänzte das Unternehmen zwar einen Hinweis, platzierte diesen jedoch hinter einem aufklappbaren Link mit der Bezeichnung „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“. Die Wettbewerbszentrale kritisierte dies ebenfalls als unzureichend, weil es zu versteckt sei.
Das Gericht folgte der Wettbewerbszentrale (Urteil vom 31.10.2025, Az.: 3-10 O 103/24). Es stellte fest, dass der gewählte Hinweis für Nutzerinnen und Nutzer nicht unmittelbar erkennbar sei. Der Bezug zu den angezeigten Kundenbewertungen sei unklar, und die notwendige Information werde erst nach einem Klick sichtbar. Damit fehle die gesetzlich geforderte transparente und unmittelbare Darstellung.
Der Fall ist jedoch noch nicht abgeschlossen, da das Unternehmen Berufung eingelegt hat. Nun wird das Oberlandesgericht Frankfurt darüber entscheiden müssen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben