Der Küchengeräte-Hersteller WMF darf seine Pfannen nicht mehr mit dem Slogan „0 % PFOA“ bewerben. Der Grund ist simpel, aber folgenreich: Der Stoff ist in der EU ohnehin verboten. Wer mit gesetzlichen Mindeststandards wirbt, als wären sie eine besondere Eigenleistung, riskiert teure juristische Niederlagen.
Die Falle mit der Selbstverständlichkeit
In der Welt des E-Commerce sind prägnante Verkaufsargumente Gold wert. Doch wer dabei auf Merkmale setzt, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, begibt sich auf dünnes Eis. Genau das ist nun WMF zum Verhängnis geworden. Nach Informationen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das Landgericht Ulm (Az. 10 O 45/25 KfH) entschieden, dass der Slogan „0 % PFOA“ bei Pfannen eine unzulässige Verbrauchertäuschung darstellt.
Aus dem Wettbewerbsrecht folgt, dass Unternehmen nicht mit Eigenschaften werben dürfen, die für alle Konkurrenzprodukte gleichermaßen gelten müssen. Da die Nutzung der sogenannten Ewigkeitschemikalie PFOA in der Europäischen Union bereits illegal ist, stellt die Abwesenheit des Stoffes keine besondere Umweltleistung dar, sondern lediglich die Erfüllung der geltenden Rechtslage.
„Wer mit der Einhaltung von Gesetzen als besondere Umweltleistung wirbt, betreibt dreiste Verbrauchertäuschung. WMF erweckt den Eindruck, als bemühe sich das Unternehmen im Vergleich zur Konkurrenz über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für den Umweltschutz. Das ist aber nicht der Fall."
– Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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