Markenrechtsverstoß bei der Konkurrenz: Welche Optionen bleiben Mitbewerbern?

Veröffentlicht: 20.03.2026
imgAktualisierung: 20.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
20.03.2026
img 20.03.2026
ca. 3 Min.
Umweg zum Ziel
Micicj / Depositphotos.com
Wer fremde Marken verletzt, verschafft sich zwar Vorteile, aber Wettbewerber können dagegen nicht direkt vorgehen.


Wer feststellt, dass ein Konkurrent fremde Markenrechte verletzt, zieht intuitiv in Erwägung, dagegen mit einer klassischen Abmahnung vorgehen zu können. Schließlich verschafft sich der Verletzer einen Vorteil, etwa durch eingesparte Lizenzkosten, höhere Aufmerksamkeit und schließlich enttäuschte Käufer. Doch genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt an und sorgt für Ernüchterung.

Wettbewerber können Markenverletzungen nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen

In dem Beschluss vom 3. Februar 2026 (Az. 6 W 165/25) ging es um zwei Wettbewerber im Bereich von Merchandising-Produkten. Der Antragsgegner bot über eine Online-Plattform ein Blechschild mit bekannten Markenmotiven (unter anderem „Maggi“) an, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hatte. Zwar enthielt das Angebot einen Hinweis, wonach die Nutzung nur privat erfolgen dürfe und die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Konkurrenz und nicht Nestlé wollte dennoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Angebot vorgehen. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar: Aus einer Markenverletzung ergibt sich grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers. Auch der Umstand, dass die Verletzung unter Umständen strafbar ist, ändere daran nichts. Es bleibt Sache des Markeninhabers, ob und wie er gegen Rechtsverletzungen vorgeht. Wettbewerber können diese Entscheidung nicht über das Wettbewerbsrecht „überholen“.

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt klar:

👉 Wer fremde Marken verletzt, verschafft sich zwar ggf. Vorteile – aber „faire“ Wettbewerber können dagegen meist nicht direkt vorgehen.

  • Markenrecht schützt nur den Markeninhaber.
  • Das Wettbewerbsrecht ist kein Ersatzinstrument.
  • Selbst strafbare Verstöße (z. B. gewerbsmäßige Markenverletzung) können nicht selbst verfolgt werden.

Was können Mitbewerber tun, wenn die Konkurrenz Markenrechte verletzt?

Ganz ohne Handlungsoptionen bleiben Unternehmen allerdings nicht. Der wichtigste Ansatzpunkt liegt darin, das Verhalten des Konkurrenten nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt der Markenverletzung zu betrachten, sondern das Gesamtangebot zu prüfen.

Klassische Verstöße angreifen

In der Praxis zeigen sich häufig zusätzliche Verstöße, etwa 

  • fehlende Grundpreisangaben,
  • unzureichende Anbieterkennzeichnungen,
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder
  • sonstige Informationspflichtverletzungen. 

Solche „klassischen“ Verstöße können weiterhin verfolgt und abgemahnt werden und bieten oft den effektivsten Hebel.

Irreführung oder unlautere Begleitumstände

Daneben kommt es darauf an, ob das konkrete Angebot über die bloße Markenverletzung hinaus irreführend ist und z. B. mit Werbeaussagen wie 

  • „Originalprodukt“
  • „lizenziert“

ein falscher Eindruck entsteht, mit dem Kunden getäuscht werden. Dann geht es nicht um die Marke selbst, sondern um Täuschung. In solchen Fällen greift das Wettbewerbsrecht ebenfalls. Allerdings nicht wegen der Markenverletzung als solche, sondern wegen der Irreführung.

Einschaltung des Markeninhabers

Ein weiterer, häufig unterschätzter Weg führt über den Markeninhaber selbst. Große Markenunternehmen verfolgen Verletzungen ihrer Rechte in der Regel konsequent. Ein Hinweis an den Rechteinhaber kann daher dazu führen, dass dieser gegen den Verletzer vorgeht, sei es durch Abmahnung, gerichtliche Schritte oder die Einschaltung von Plattformbetreibern. Allerdings sollten entsprechende Vorwürfe stets auf einer soliden, tatsächlichen Grundlage beruhen und nicht „ins Blaue hinein“ erhoben werden. Andernfalls drohen nicht nur eigene wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Risiken.

Meldung an Plattformen (Amazon, Ebay etc.)

Gerade im Online-Handel spielt zudem die Meldung an Plattformen eine zentrale Rolle. Anbieter wie Amazon oder Ebay haben eigene Regelwerke zum Schutz geistigen Eigentums und reagieren auf entsprechende Hinweise oft am schnellsten. Auch wenn dies kein klassischer Rechtsbehelf ist, kann es in der Praxis sehr effektiv sein, um Angebote kurzfristig zu entfernen. Auch hier müssen Vorwürfe stets auf einer wahren, beweisbaren Grundlage beruhen und nicht „ins Blaue hinein“ erhoben werden.

Behörden/Strafverfolgung

Theoretisch kommen schließlich auch strafrechtliche Schritte in Betracht, etwa bei gewerbsmäßiger Markenverletzung. In der Praxis sind solche Verfahren jedoch schwer steuerbar und bieten Mitbewerbern keinen unmittelbaren Vorteil im Wettbewerb.

Fazit

Wer als Mitbewerber entdeckt, dass ein Konkurrent fremde Marken verletzt, hat keinen direkten Weg und somit scheinbar überraschend wenig in der Hand. Das klassische Wettbewerbsrecht hilft nicht, selbst dann nicht, wenn der Verstoß strafbar ist. Effektiv bleiben aber genug Umwege, etwa indem man klassische Wettbewerbsverstöße angreift, Plattformen einschaltet oder den Markeninhaber informiert.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.03.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

cf
23.03.2026

Antworten

Persönliche Meinung: Ich finde es übel, dass alles auf "Petzerei" setzt. "Herr Direktor, ich habe einen Verstoß beobachtet - jetzt bin ich doch ihr Lieblingsschüler, oder?"... Mal echt jetzt: Ein ehrbarer Geschäftsmann/frau kümmert sich um das eigene Geschäft und die eigenen Mitarbeitenden. Lass den Nachbarn doch "Maggi-Schilder" ohne Genehmigung verkaufen. Entweder sieht der Hersteller es selber oder eben nicht. Aber solange durch Abmahnungen (Petzen) Geld verdient werden kann, sind einige Menschen sich für nichts zu schade... schade...