Was können Mitbewerber tun, wenn die Konkurrenz Markenrechte verletzt?
Ganz ohne Handlungsoptionen bleiben Unternehmen allerdings nicht. Der wichtigste Ansatzpunkt liegt darin, das Verhalten des Konkurrenten nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt der Markenverletzung zu betrachten, sondern das Gesamtangebot zu prüfen.
Klassische Verstöße angreifen
In der Praxis zeigen sich häufig zusätzliche Verstöße, etwa
- fehlende Grundpreisangaben,
- unzureichende Anbieterkennzeichnungen,
- fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder
- sonstige Informationspflichtverletzungen.
Solche „klassischen“ Verstöße können weiterhin verfolgt und abgemahnt werden und bieten oft den effektivsten Hebel.
Irreführung oder unlautere Begleitumstände
Daneben kommt es darauf an, ob das konkrete Angebot über die bloße Markenverletzung hinaus irreführend ist und z. B. mit Werbeaussagen wie
- „Originalprodukt“
- „lizenziert“
ein falscher Eindruck entsteht, mit dem Kunden getäuscht werden. Dann geht es nicht um die Marke selbst, sondern um Täuschung. In solchen Fällen greift das Wettbewerbsrecht ebenfalls. Allerdings nicht wegen der Markenverletzung als solche, sondern wegen der Irreführung.
Einschaltung des Markeninhabers
Ein weiterer, häufig unterschätzter Weg führt über den Markeninhaber selbst. Große Markenunternehmen verfolgen Verletzungen ihrer Rechte in der Regel konsequent. Ein Hinweis an den Rechteinhaber kann daher dazu führen, dass dieser gegen den Verletzer vorgeht, sei es durch Abmahnung, gerichtliche Schritte oder die Einschaltung von Plattformbetreibern. Allerdings sollten entsprechende Vorwürfe stets auf einer soliden, tatsächlichen Grundlage beruhen und nicht „ins Blaue hinein“ erhoben werden. Andernfalls drohen nicht nur eigene wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Risiken.
Meldung an Plattformen (Amazon, Ebay etc.)
Gerade im Online-Handel spielt zudem die Meldung an Plattformen eine zentrale Rolle. Anbieter wie Amazon oder Ebay haben eigene Regelwerke zum Schutz geistigen Eigentums und reagieren auf entsprechende Hinweise oft am schnellsten. Auch wenn dies kein klassischer Rechtsbehelf ist, kann es in der Praxis sehr effektiv sein, um Angebote kurzfristig zu entfernen. Auch hier müssen Vorwürfe stets auf einer wahren, beweisbaren Grundlage beruhen und nicht „ins Blaue hinein“ erhoben werden.
Behörden/Strafverfolgung
Theoretisch kommen schließlich auch strafrechtliche Schritte in Betracht, etwa bei gewerbsmäßiger Markenverletzung. In der Praxis sind solche Verfahren jedoch schwer steuerbar und bieten Mitbewerbern keinen unmittelbaren Vorteil im Wettbewerb.
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