Es ging nicht um fairen Wettbewerb
Bereits das Landgericht der Vorinstanz hatte diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Das OLG vertrat nun ebenfalls diese Ansicht. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände hat das Landgericht den Eilantrag damit zutreffend als rechtsmissbräuchlich angesehen. (…) Die Antragstellerseite hat aber nicht nur versucht, sich die Berechtigung zur Verfolgung der geltend gemachten Unterlassungsanträge abkaufen zu lassen. Sie hat auch den Versuch unternommen, den Antragsgegner gezielt in seiner wettbewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Penisverlängerungen zu behindern [...], um sich den entsprechenden Marktanteil zu sichern.“
Kurzum: Der Eilantrag war rechtsmissbräuchlich, da es den Antragstellern nicht darum ging, einen fairen Wettbewerb zu gestalten, sondern um die Ausschaltung eines Konkurrenten.
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