Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Preisangabe in der Rewe-Bonus-App geklagt. In der App wurde mit Bonus-Rabatten geworben, ohne dass der Gesamtpreis für die Produkte ersichtlich war. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Fall landete vor dem Landgericht Köln, welches der Verbraucherzentrale recht gab (Urteil vom 19.11.2025, Az. 87 O 18/25).

Sparquote nicht ersichtlich

Ein Wettbewerbsverstoß liegt dann vor, wenn in der Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Ein solcher Fall ist bei der Darstellung in der Rewe-Bonus-App gegeben. Die App zeigt bei bestimmten Produkten lediglich die Höhe des Bonus an, welcher Verbraucher:innen beim Kauf gutgeschrieben wird. Angaben zum Preis, der tatsächlich gezahlt werden muss, fehlten in vielen Fällen.

Ohne die Angabe des Gesamtpreises des Produkts sei die Sparquote nicht ersichtlich, so das Landgericht. Ohne den Gesamtpreis als Bezugsgröße können die Verbraucher:innen den Vorteil des gewährten Bonus nicht einschätzen, entschied das Landgericht Köln. Rewe gab bereits an, das Urteil „sorgfältig analysieren“ zu wollen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

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