BGH zu Google Ads: Unternehmen haften für fehlerhafte Anzeigen

Veröffentlicht: 20.03.2026
imgAktualisierung: 20.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.03.2026
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Google Ads auf Smartphone
Wirestock / Depositphotos.com
Der BGH stellt klar: Online-Händler haften für wettbewerbswidrige Google-Ads-Anzeigen auch dann, wenn Google diese erstellt.


Viele Online-Händler setzen bei der Bewerbung ihrer Produkte oder ihres Unternehmens auf externe Dienstleister oder Automatisierungen. Das spart Zeit und ermöglicht Reichweite. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Die rechtliche Verantwortung lässt sich nicht einfach auslagern. Wer Dritten die Werbung überlässt, bleibt dennoch in der Pflicht, insbesondere bei gesetzlichen Pflichtangaben.

BGH: Verantwortung bleibt beim Händler

Im Streitfall ging es um Werbeanzeigen für Haushaltsgeräte auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Nutzer, die nach Produkten suchten, bekamen Google-Ads-Anzeigen angezeigt, die auf das Angebot eines Online-Versandhändlers führten. Auffällig war dabei: Die Anzeigen enthielten lediglich den knappen Hinweis „Energie: D“. Nach den einschlägigen EU-Vorgaben reicht das jedoch nicht aus.

Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte. Der Händler verteidigte sich damit, die Anzeigen nicht selbst erstellt zu haben. Er habe lediglich Produktinformationen an Google übermittelt; für die konkrete Gestaltung und Ausspielung der Werbung sei Google verantwortlich. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht.

Warum Google als „Beauftragter“ gilt

Der BGH (Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 28/25) stellt klar: Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße in Google-Ads-Anzeigen auch dann, wenn sie diese nicht selbst erstellt haben. Google wird dabei wie ein beauftragter Werbepartner behandelt. Entscheidend ist nicht die technische Umsetzung, sondern wer die Werbung veranlasst und wirtschaftlich davon profitiert.

Wer die Bewerbung seiner Produkte an Dritte überträgt und dafür Informationen bereitstellt, erweitert seinen Geschäftsbetrieb und haftet für deren Fehler. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächlich ausgeübte, sondern der mögliche Einfluss.

Die Entscheidung überrascht nicht. Der BGH führt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort und stellt klar, dass sich Unternehmen ihrer Verantwortung im Wettbewerbsrecht auch bei Google Ads nicht entziehen können.

Folgen für die Praxis

Online-Händler können sich nicht darauf berufen, dass Google oder eine Agentur die Anzeige „falsch“ erstellt hat. Auch standardisierte oder automatisierte Werbeformate ändern daran nichts. Selbst wenn die Gestaltung bei Google liegt, Anzeigen automatisch ausgespielt werden oder Plattformen eingebunden sind, bleibt die Verantwortung beim werbenden Unternehmen.

Praktische Konsequenzen

  • Alle Pflichtangaben müssen vollständig und korrekt übermittelt werden. Insbesondere bei regulierten Produkten (z. B. Energieverbrauch, Preise, Lieferzeiten) ist besondere Sorgfalt erforderlich.
  • Händler sollten sicherstellen, wie sie Einfluss auf die spätere Darstellung nehmen können, sei es nur die regelmäßige (stichprobenartige) Kontrolle der Anzeigen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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ralf
25.03.2026

Antworten

Interessant. Ich beauftrage einen Mitarbeiter aufs Postamt zu fahren um Briefmarken zu holen und geben ihm auch noch den Firmenwagen. Unterwegs fährt er 50 Leute um. Ich hafte dafür, weil ich den Auftrag einem Dritten übertragen habe und dieser den Auftrag falsch ausgeführt hat.
Matze
25.03.2026

Antworten

Zu solchen Urteilen jann nan nur sagen - selbst Schuld wer seinen Unternehmenssitz in Deutschland lässt. 💁
Max Sonntag
23.03.2026

Antworten

Energie: D in einer ohnehin auf wenig Platz reduzierten Werbeanzeige ist eine völlig ausreichende Aussage in meinen Augen. Wer sich als mündiger Verbraucher (die wir ja allein sein sollen) ein Elektrogerät kauft, hat sich i.d.R. mit der Energieeffizienzklasse beschäftigt und weiß doch, was gemeint ist. Und wer damit nichts anzufangen weiß, dem ist es Wurscht ob da Energie: D steht, oder ein buntes Bildchen zu sehen ist. Im Zweifelsfall regt die Angabe "Energie: D" eher zum Nachdenken an, als noch ein buntes Bild. Aber irgendwie stehen die Brüsseler Bürokraten auf bunte Bilder. Nutriscore, Energielabel und neu die Gewährleistungs- und Garantielabel. Macht's das übersichtlicher? Mit Sicherheit nicht. Ich freue mich dann schon auf die Onlineshops, die ihre Angebote mit diesen Papperln zupflastern müssen. Was mir fehlt, ist eigentlich noch die verpflichtenen Integration eines bunten Bildchens als Nachweis für die Teilnahme am Entsorgungssystem bei Versandhändlern.
Jay
23.03.2026

Antworten

Und wieder mal eine realitätsfremde Entscheidung. Ist ja kein Ding, lassen wir halt die Unternehmen sich in den Vordergrund drängen, die keine krassen Paragraphenreiter sind und nicht in DEU sitzen. Weil der arme Kunde ja so hart getäuscht werden könnte - und es dem Kunden im Endeffekt scheißegal ist. Ist wie immer - einfach weitermachen und hoffen, dass man nicht auffällt, anders hat man eh keine Chance mehr.