Warum Google als „Beauftragter“ gilt
Der BGH (Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 28/25) stellt klar: Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße in Google-Ads-Anzeigen auch dann, wenn sie diese nicht selbst erstellt haben. Google wird dabei wie ein beauftragter Werbepartner behandelt. Entscheidend ist nicht die technische Umsetzung, sondern wer die Werbung veranlasst und wirtschaftlich davon profitiert.
Wer die Bewerbung seiner Produkte an Dritte überträgt und dafür Informationen bereitstellt, erweitert seinen Geschäftsbetrieb und haftet für deren Fehler. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächlich ausgeübte, sondern der mögliche Einfluss.
Die Entscheidung überrascht nicht. Der BGH führt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort und stellt klar, dass sich Unternehmen ihrer Verantwortung im Wettbewerbsrecht auch bei Google Ads nicht entziehen können.
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