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Zahnbürsten-Siegel gebrochen? Dann war's das mit dem Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 26.08.2026
imgAktualisierung: 26.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.08.2026
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ca. 2 Min.
Geöffnete Verpackung einer elektrischen Zahnbürste mit beschädigten Siegeln und sichtbarem Bürstenkopf.
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Ist eine elektrische Zahnbürste ein Hygieneprodukt? Das LG Hamburg sagt ja – und erklärt, warum.


Das Widerrufsrecht ist ein sehr umfassendes Recht; erlischt aber in einigen Fällen. Diese gesetzlich vorgegebenen Fälle sorgen immer wieder für Diskussionspotential, da es eben nicht immer so eindeutig ist. So ist es beispielsweise bei Hygieneprodukten. Hier erlischt das Widerrufsrecht, wenn bei einem

  1. Hygieneprodukt
  2. das Hygienesiegel

gebrochen wurde. Oftmals ist es schon schwierig zu beurteilen, wann ein Produkt ein Hygieneprodukt ist. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2025, Az.: 327 O 222/24) hat diese Frage nun für elektrische Zahnbürsten beantwortet.

Wann ist ein Hygieneprodukt ein Hygieneprodukt?

Geklagt hatte laut Internetrecht Rostock der Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen ein Unternehmen, welches an den Zahnbürsten ein Siegel angebracht hatte. Auf dem Siegel stand: „Rücknahme-Siegel. Das Öffnen des Siegels verpflichtet zum Kauf! Keine Rücknahme bei beschädigten Siegel!“

Das Landgericht ging hier tatsächlich davon aus, dass es sich bei einer Zahnbürste um ein Hygieneprodukt handelt. Von so einem Produkt geht das Gesetz aus, wenn das Brechen eines Hygienesiegels mit einer Gesundheitsgefahr einhergeht. So eine Gefahr liege nach Ansicht des Gerichts vor, wenn es sich um ein Produkt handle, welches unmittelbar mit Körperteilen in Berührung komme, welche Krankheitserreger übertragen können.

Kein Markt für gebrauchte Zahnbürsten

Spannend ist auch der Aspekt, dass es laut Gericht gar nicht auf die objektive Gesundheitsgefahr ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung mit Ekel oder Ängsten bei der Benutzung einer retournierten, geöffneten Zahnbürste zu rechnen sei. Hinzu kommt noch, dass man Zahnbürsten im stationären Handel auch nicht testen darf.

Passend dazu stellte das Gericht fest, dass es wohl auch keinen Markt für gründlich gereinigte, gebrauchte Zahnbürsten gibt.

Veröffentlicht: 26.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 26.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Michael
02.09.2026

Antworten

Mir stellt sich dann die Frage, ob ein elektro Rasierapparat dann nicht auch ein Hygieneprodukt ist, bei dem Krankheitserreger übertragen werden können.
Stefan aus GE
02.09.2026

Antworten

Sehr interessanter und für den Handel durchaus praxisrelevanter Beitrag, Sandra. Wir hatten vor einiger Zeit einen ganz ähnlichen Fall mit einem deutschen Marktplatz und haben den Rücksendewunsch einer gemeinsamen Kundin aufgrund eines geöffneten Hygieneprodukts abgelehnt. Nach dem hier dargestellten Urteil scheint unsere damalige rechtliche Einschätzung tatsächlich richtig gewesen zu sein. Als Elektrofachhandel verkaufen wir neben elektrischen Zahnbürsten auch Epilierer, elektrische Rasierer und insbesondere Ersatz- bzw. Scherköpfe. Gerade bei Letzteren erleben wir regelmäßig eine problematische Situation im Onlinehandel – insbesondere bei Bestellungen über Amazon aus ganz Europa. Der Klassiker: Der Kunde bestellt beispielsweise einen Scherkopf, meldet ihn anschließend als „aus Versehen bestellt“ zurück und bei Wareneingang stellen wir fest, dass der verschweißte Blister geöffnet wurde und der Scherkopf offensichtlich benutzt wurde – teilweise sogar mit entsprechenden Haarresten. Und genau hier wird es für uns als Händler spannend: Amazon vertritt in solchen Fällen teilweise die Auffassung, dass entsprechende Produkte nicht als Hygieneprodukte einzustufen seien. Da stellt sich für uns ganz praktisch die Frage: **Wann ist ein Hygieneprodukt eigentlich ein Hygieneprodukt?** Und wie weit reicht das Widerrufsrecht, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß unmittelbar mit Haut, Haaren oder anderen Körperstellen in Kontakt kommt und nachweislich bereits benutzt wurde? Das Urteil des LG Hamburg ist deshalb für uns als Händler sehr interessant. Mich würde besonders interessieren, wie du bzw. der Händlerbund die Situation bei Rasier- und Scherköpfen einschätzt – gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung durch Marktplätze wie Amazon. Vielleicht ist das ja sogar ein Thema für eine weitere Kolumne. 🙂
Sandra aus der Redaktion
03.09.2026
Vielen Dank für den spannenden Praxiseinblick! Die vom LG Hamburg aufgestellten Kriterien lassen sich unserer Einschätzung nach grundsätzlich auf Scherköpfe, Epilierer und elektrische Rasierer übertragen – entscheidend ist ja nicht die objektive Gesundheitsgefahr, sondern ob nach der Verkehrsauffassung mit Ekel oder Ängsten bei der Nutzung zu rechnen ist. Bei Scherköpfen mit sichtbaren Haarresten dürfte das eher noch deutlicher der Fall sein als bei der Zahnbürste. Wichtig ist nur, dass der verschweißte Blister in seiner Funktion mit einem Hygienesiegel vergleichbar ist und entsprechend gekennzeichnet wird. Zu Amazon: Das sind eigene, vertragliche Plattformregeln, die von der gesetzlichen Lage abweichen können. Rechtlich seid ihr an § 312g BGB gebunden, nicht an die Marktplatz-Auffassung – praktisch ist es aber nicht unproblematisch, sich am Marktplatz vorbei direkt an die Kundschaft zu wenden, da das je nach AGB als Plattformverstoß gewertet werden kann. Die Idee mit der Kolumne zu Hygieneprodukten bei Körperpflegegeräten nehmen wir gerne auf. Danke für den Anstoß!