Widerrufsrecht: Rückzahlung als Gutschein?

Veröffentlicht: 27.01.2026
imgAktualisierung: 27.01.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.01.2026
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ca. 2 Min.
Laptop zeigt Cashback an
IgorVetushko / Depositphotos.com
Ein Shop zahlte bei einem Widerruf den Kaufpreis als Gutschein zurück. Nun musste das Landgericht Bochum entscheiden.


Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Widerrufspraktiken eines Online-Shops geklagt und vor dem Landgericht Bochum recht bekommen. Der Shop hatte bei einem Widerruf die Summe lediglich als Warengutschein zurückerstattet. 

Rückerstattung als Gutscheincode

Im beklagten Online-Shop wurde nach Angabe der Verbraucherzentrale nach einer Retoure das Geld lediglich als Gutscheincode zurück erstattet, wie eine Kundin des Shops im Verfahren mitteilte. Die Kundin kaufte im Shop ein Kleid, sendete dieses zurück und erhielt per E-Mail einen Gutscheincode, der ein Jahr lang gültig sein sollte. Die Kundin meldete sich daraufhin beim Shop per E-Mail und gab an, kein anderes Kleid erwerben zu wollen und forderte eine Rückzahlung des Kaufpreises. Der Shop verwies dabei erneut auf die Tatsache, dass die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolgt. 

Daraufhin erfolgte eine Abmahnung, mit der Aufforderung eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da es sich um einen Verstoß gegen Verbraucherrechte handelt und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.  Als keine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, landete der Fall vor Gericht. 

Gericht bejaht irreführende Handlung

Auch das Landgericht Bochum nahm einen Wettbewerbsverstoß an (Urteil vom 15.10.2025 Az.: I-13 O 72/25). § 357 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass die Rückzahlung nach einem Widerruf auf die gleiche Weise zu erfolgen hat, die der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Dies ist hier nicht geschehen. Zwar kann eine andere Rückzahlung vereinbart werden, dann muss diese Vereinbarung allerdings ausdrücklich erfolgen, eine Regelung in den AGB reicht nicht aus. Eine solche Vereinbarung gab es hier nicht.

Der beklagte Shop wurde dazu verurteilt, die Rückzahlung nicht nur in Form eines Gutscheins anzubieten. Wenn der Shop sich nicht daran hält, wird ein Ordnungsgeld fällig. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Alex
30.01.2026

Antworten

trueglow shop macht das auch so... zeit für ne Abmahnung
Lars
29.01.2026

Antworten

"{...} dass die Rückzahlung nach einem Widerruf auf die gleiche Weise zu erfolgen hat, die der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat." Was wäre nun eigentlich, wenn die Läuferin mit einem Gutschein bezahlt hätte? Dürfte dann auch nur wieder ein Gutschein erstellt werden? Oder darf dann auch eine Überweisung oder ähnliches erfolgen?
Redaktion
29.01.2026
Wenn mit einem Gutschein gezahlt wurde, darf auch via Gutschein erstattet werden. Wenn ein Teil mit einem Gutschein, und der andere beispielsweise per Paypal bezahlt wurde, kann entsprechend anteilig via Gutschein erstattet werden.
Karste
28.01.2026

Antworten

Der beklagte Shop wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die Rückzahlung nur in Form eines Gutscheins anzubieten. Hat da der Fehlerteufel zugeschlagen?
Redaktion
28.01.2026
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Abschnitt angepasst. Viele Grüße die Redaktion
PT
28.01.2026

Antworten

"Der beklagte Shop wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die Rückzahlung nur in Form eines Gutscheins anzubieten" Ist das aber nicht genau das, was der Shop sowieso getan hat?
Redaktion
28.01.2026
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Abschnitt angepasst. Viele Grüße die Redaktion
Sven
28.01.2026

Antworten

Was denn nun Gutschein oder Rückzahlung wie Zahlweise? Der letzte Absatz lässt einen zweifeln.
Redaktion
28.01.2026
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Abschnitt angepasst. Viele Grüße die Redaktion