Ein Urteil des Landgerichts Bochum befasst sich mit einer Fragestellung, die im Online-Handel regelmäßig eine Rolle spielt: Wie haben Händler Rückzahlungen zu leisten, wenn Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben? Anlass des Verfahrens war ein Händler, der Kundinnen und Kunden standardmäßig einen Gutschein statt einer Geldrückzahlung anbot.
Gericht stärkt Rechte für Verbraucher
Im konkreten Fall widerrief eine Kundin den Kauf eines Kleidungsstücks und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Stattdessen bot der Händler einen zeitlich befristeten Gutschein an und stellte dies als üblichen Ablauf dar. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und erhob Klage.
Die richterliche Bewertung fiel eindeutig aus: Das Widerrufsrecht sieht vor, dass Händler den Kaufpreis binnen 14 Tagen und grundsätzlich in derselben Zahlungsform erstatten müssen, die der Kunde ursprünglich verwendet hat. Abweichungen hiervon sind möglich, aber nur auf Wunsch oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers.
Händler, die alternative Erstattungsformen anbieten möchten, können dies tun, müssen jedoch sicherstellen, dass Verbraucher nicht von ihren gesetzlichen Ansprüchen abgehalten oder in ihrer Entscheidung beeinflusst werden. Standardisierte E-Mails, Retourenportale oder FAQ sollten entsprechend überprüft werden.
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