Das Landgericht Berlin (Urteil vom 11.2.2025, Aktenzeichen: 15 O 287/24) hat kürzlich in einem Fall des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden. Der VZBV ging gegen eine Plattform vor, die Widerrufsrecht und Bestellvorgang irreführend gestaltete.

Bei der Plattform handelt es sich um „https://copecart.com“. Über die Plattform können Händler:innen, die keinen eigenen Shop aufbauen wollen, ihre Produkte als Vendoren verkaufen lassen. Anders, als auf gängigen Marktplätzen, tritt die Plattform also als Verkäufer gegenüber den Kund:innen in Erscheinung.

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Büchern

Auf der Plattform wurde unter anderem ein Buch für 4,95 Euro angeboten. Vor Abschluss der Bestellung mussten Verbraucher:innen bestätigen, dass sie mit der Lieferung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist einverstanden sind und zur Kenntnis nehmen, dass durch diese frühe Lieferung das Widerrufsrecht erlischt.

Dieses Vorgehen beurteilte das Landgericht Berlin als rechtswidrig. Das BGB sieht nur in einigen Ausnahmen ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts vor. Für Bücher ist ein solches Vorgehen nur dann vorgesehen, wenn diese in digitaler Form, also beispielsweise als E-Books, zur Verfügung gestellt werden. Für Bücher gibt es, ebenso wie für einzelne Zeitungen und Magazine, ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Lieferung.

Zu knapper Counter

Der Bestellprozess wurde auch in einem anderen Punkt als irreführend kritisiert: Nach dem Klick auf den Bestellbutton erschien zunächst keine Bestellbestätigung, sondern eine Werbeseite mit einem angeblich nur 15 Minuten lang verfügbaren „Sichtbarkeits-Bundle“ für 199 statt 899 Euro – samt Countdown und Warnhinweis, die Seite nicht zu schließen. Wer das Angebot ablehnte, wurde auf eine zweite Werbeseite mit einem „Mini-Bundle“ für 99 Euro weitergeleitet. Erst nach erneutem Verzicht wurde die eigentliche Bestellung bestätigt. Die Ablehn-Buttons waren dabei eher unauffällig gestaltet und konnten leicht übersehen werden.

Dieses Vorgehen benannte das Gericht als irreführendes Dark Pattern. Zum einen war das reduzierte Angebot über den angegebenen Zeitraum hinaus verfügbar. Sobald man die Seite aktualisierte, begann der Counter nämlich von vorn zu laufen. Zum anderen ist der Zeitraum aber auch zu knapp. Laut dem UWG ist es unzulässig, Zeiträume so kurz zu gestalten, dass Verbraucher:innen gar keine Möglichkeit haben, Angebote zu prüfen.

Dark Pattern im Bestellablauf

Aber auch so war der Bestellablauf – also das mehrmalige Ablehnen, sowie die unauffällige Gestaltung des Buttons – rechtswidrig:

„Denn durch die Wahl der Gestaltung des Bestellprozesses, in Form der Überleitung zu zwei weiteren Angeboten und des Zwangs diese beiden Angeboten entweder aktiv auszuwählen oder abzulehnen [...], sichert die Beklagte sich gegenüber den Verbrauchern eine Machtposition.“ – Aus dem Urteil.

Diese Gestaltung nutze eine Machtposition gegenüber Verbraucher:innen aus, schränke deren Entscheidungsfreiheit unangemessen ein und stelle eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Das Gericht wertete dies als unzulässige Beeinflussung im Sinne des § 4a UWG, insbesondere durch den Einsatz von manipulativen Techniken („Dark Patterns“). Die konkrete Ausgestaltung sei entscheidend – eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente reiche nicht aus.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Revision anhängig beim KG, Az. 5 U 32/25). 

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