Keine Pflicht zur Nennung der Telefonnummer
Beginnen wir mit der ersten Frage und was das Gericht dazu entscheiden hat: Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht vorgeschrieben. Letztendlich kommt das Gericht daher folgerichtig zu dem Schluss, dass eine Widerrufsbelehrung also auch keine Telefonnummer enthalten muss, wenn die Widerrufsbelehrung individuell erstellt ist.
Dies gilt sogar dann, wenn das Unternehmen eine Telefonnummer auf seiner Website oder in anderen Veröffentlichungen für den Kundenkontakt bereitstellt. Das Widerrufsrecht bleibt also auch ohne die Nennung einer Telefonnummer voll gültig. Damit kann Unternehmen diese Lücke in der Widerrufsbelehrung nicht zum Verhängnis werden. Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung alle anderen notwendigen Informationen enthält.
Etwas trickreicher wird es jedoch, wenn man das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwendet, welches die Angabe der Telefonnummer fordert. Hier ist das Gericht ebenfalls recht pragmatisch und urteilt, dass auch in diesem letztendlich die Telefonnummer fehlen darf, weil die gesetzliche Grundlage dieselbe ist. „Hätte der Gesetzgeber … zwingend gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt, so hätte er dies entsprechend geregelt.“
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