Das Faxgerät wirkt heute wie ein Relikt aus einer anderen Zeit – irgendwo zwischen Wählscheibentelefon und Modemgeräusch. Man könnte also meinen, der folgende Fall sei ein juristischer Fund aus dem letzten Jahrtausend. Aber weit gefehlt: Erst kürzlich musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob eine fehlende Faxnummer in der Widerrufsbelehrung den Fristbeginn verhindert – und kam zu einer überraschend modernen Antwort.
Streit um fehlende Faxnummer: Autokäufer zieht vor Gericht
Geklagt hatte laut Beck-Aktuell ein Autokäufer, der die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des KG angefochten hatte. Der Käufer hatte zwei Neuwagen im Fernabsatz erworben und die Widerrufsbelehrung des Verkäufers bemängelt, da diese keine Telefaxnummer enthielt, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax mitgeteilt worden sei. Der Mann argumentierte, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da auch die Telefaxnummer im Impressum der Webseite des Verkäufers nicht erreichbar gewesen sei.
BGH bestätigt Entscheidung des Kammergerichts
Das KG hatte zuvor entschieden, dass die Widerrufsfrist trotz fehlender Angaben zur Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung begonnen habe (Beschluss vom 13.12.2024, Aktenzeichen: 14 U 86/24). Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun und stellte fest, dass die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten der Rücksendung in § 357 Abs. 5 BGB abschließend geregelt sind und das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindern (Beschluss vom 22.07.2025, Aktenzeichen: VIII ZR 5/25).
Ausreichende Kontaktmöglichkeiten: Faxnummer nicht zwingend erforderlich
Zudem müsse die Belehrung keine Telefaxnummer enthalten, wenn über andere gängige Kommunikationsmittel eine einfache Kontaktaufnahme möglich sei. Die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse erfüllen diese Anforderung an eine Kontaktmöglichkeit, so der BGH. Daher sei es ausreichend, wenn diese Informationen in der Widerrufsbelehrung aufgeführt sind.
Auch eine unrichtige Faxnummer im Impressum schade der Wirksamkeit der Belehrung nicht, so das Gericht. Entscheidend sei, ob ein durchschnittlicher Verbraucher sich ausreichend informiert fühle - dies sei hier der Fall. Der BGH wies die Beschwerde aus diesen Gründen zurück, es liege kein Grund vor, die Revision zuzulassen, so das Gericht.
Signal für den E-Commerce
Für den Online-Handel ist das Urteil ein gutes Zeichen. Normalerweise gilt die Faustregel, dass die Widerrufsfrist bei einer mangelhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginnt. Wer hier keine rechtssichere Belehrung hat, riskiert, dass Verbraucher:innen den Kauf noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach der Lieferung widerrufen können. Dass die fehlenden Rücksendekosten, die bei Speditionsware in der Regel angegeben werden müssen, diese Rechtsfolge nicht auslösen, ist ein gutes Zeichen. Nichtsdestotrotz können fehlerhafte Angaben jedoch abgemahnt werden. Außerdem kann das Fehlen der Versandkosten dazu führen, dass diese gegebenenfalls von den Händler:innen zu tragen sind.
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Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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