Nach Widerruf 400.000 Euro futsch – und der BGH nennt es selbst schuld

Veröffentlicht: 09.12.2025
imgAktualisierung: 09.12.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
09.12.2025
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Weinender Geschäftsmann
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Ein Unternehmer hat 400.000 Euro durch einen Widerruf verloren – doch der BGH sagt: Hätten Sie mal belehrt.


Es ist ein Fall, der nicht nur beim Betroffenen für graue Haare sorgt: Ein Unternehmer erbrachte seine Leistung vollständig, der Kunde nutzte sie – und widerrief anschließend. Ergebnis: Rund 400.000 Euro Vergütung waren auf einen Schlag „wegwiderrufen“. Was zunächst nach einer dreisten Ausnutzung des Widerrufsrechts klingt, entpuppt sich sogar vor dem Bundesgerichtshof als rechtlich einwandfrei.

Erfolgreiche Dienstleistung – aber ohne Vergütung

Der Fall beginnt mit einem Fernabsatzvertrag, wie er in vielen Branchen alltäglich ist: Ein Unternehmer schließt mit einer Verbraucherin einen Dienstleistungsvertrag und erbringt die Leistung vollständig. Zwar ging es im konkreten Fall um eine Erbenermittlung, doch die zugrunde liegenden Regeln gelten in der Konsequenz für jede andere online abgeschlossene Dienstleistung und ebenso für jeden Warenkauf im Fernabsatz.

Es kam, wie es kommen musste: Nach Abschluss der Leistung erklärte die Kundin den Widerruf – mit weitreichenden Folgen. Eine Vergütung von knapp 400.000 Euro stand auf dem Spiel. Für den betroffenen Unternehmer stellte sich nun die Frage, ob ein solches Vorgehen rechtlich zulässig sein kann, insbesondere nachdem die Leistung vollständig genutzt wurde. Er kämpfte sich sogar bis zum Bundesgerichtshof vor, jedoch ohne Erfolg.

Widerruf wirksam, kein Wertersatz

Das Oberlandesgericht Rostock betrachtete den Fall zunächst durch die juristische Brille – und kam wie das Landgericht zuvor zu einem eindeutigen Ergebnis: Der Vertrag wurde als Fernabsatzgeschäft geschlossen und der Verbraucher verfügte daher über ein vollwertiges Widerrufsrecht (Beschluss vom 3. Dezember 2024, Az.: 1 U 4/22).

Das Gericht beschäftigte sich dann mit dem Vorwurf des Unternehmers, die Kundin habe das Widerrufsrecht in offenkundig unfairer Weise genutzt. Doch das OLG sah keinen Verstoß. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht deshalb treuwidrig, weil die Leistung bereits genutzt wurde oder der Widerruf spät erfolgt. Der Grund ist einfach und für Händler entscheidend: Der Unternehmer hatte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt. Damit begann die Widerrufsfrist nie zu laufen und der Widerruf war selbst Wochen später noch möglich.

Selbst wenn ein Widerruf möglich ist, bleibt Händlern normalerweise ein Rettungsanker: der Wertersatz, also ein Anspruch auf Bezahlung des wirtschaftlichen Wertes der erbrachten Leistung. Doch auch dieser Anspruch scheiterte. Der Grund: Der Unternehmer hatte den Kunden mangels Widerrufsbelehrung natürlich auch nicht über die Wertersatzpflicht informiert.

Bundesgerichtshof bestätigt: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Der Unternehmer legte schließlich, nach einem letzten Strohhalm greifend, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Doch der Bundesgerichtshof bestätigte am 29. Oktober 2025 (Az.: III ZR 174/24) ebenfalls die Sicht der Vorinstanzen: Das Verhalten der Kundin ist nicht treuwidrig. Der BGH räumt zwar ein, dass das Vorgehen „vordergründig beanstandungswürdig“ erscheine. Aber der entscheidende Punkt bleibt: Die Kundin nutzte nur die Rechte, die ihr aufgrund Gesetz und der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zustanden.

Aus den Urteilgründen des BGH:

„Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht [...] die 14-tägige Widerrufsfrist [...] in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.“

Der BGH vermittelt also ziemlich deutlich: Hätte der Unternehmer ordnungsgemäß belehrt, wäre der Widerruf ausgeschlossen gewesen. Klarer Fall von selbst schuld. Der BGH stellt auch ausdrücklich klar: Ein Wertersatzanspruch wäre denkbar gewesen, aber nur bei korrekter Belehrung über diese Pflicht. Da diese fehlte, bleibt auch der BGH dabei: kein Wertersatz.

Solchen Szenerien scheinen sich zu häufen, vor allem Dienstleister wie Handwerker fallen regelmäßig auf solche Fälle herein. Der finanzielle Schaden von fast 400.000 Euro macht den Fall spektakulär – doch sein Kern betrifft nicht nur spezialisierte Dienstleister, sondern jeden Händler im Fernabsatz. Die Botschaft der Gerichte ist eindeutig:

  • Das Widerrufsrecht für online abgeschlossene Dienstleistungen bleibt selbst dann bestehen, wenn der Kunde die Leistung vollständig genutzt hat.
  • Der Vorwurf, ein Kunde habe gegen Treu und Glauben verstoßen, hilft nicht, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten verletzt hat.
  • Wertersatz gibt es nur, wenn man in der Widerrufsbelehrung über einen drohenden Wertersatz korrekt belehrt hat.

Strukturelles Ungleichgewicht – und kein Ende in Sicht

Der Fall wirft auch Grundsatzfragen zum Verbraucherschutz auf. Sie können Leistungen vollständig nutzen, anschließend widerrufen und werden, rechtlich gesehen, noch dafür belohnt, wenn der Unternehmer nur einen kleinen Formfehler gemacht hat. Für viele Händler entsteht hier der Eindruck eines strukturellen Problems, das durch immer neue Verbraucherschutzgesetze noch weiter wächst. Denn statt bestehende Rechte zu hinterfragen, kommen Widerrufsbutton, ein Gewährleistungs-Label oder andere zusätzliche Informationspflichten hinzu.

Rechtsanwalt Jens Ferner, der über den Fall berichtet hat, richtet jedoch auch deutliche Worte an alle Unternehmer: „Solche Fälle sollten auch mahnen, anwaltliche Beratung wieder mehr zu wertschätzen. Wer bei einem Anwalt für Beratungen in diesem Bereich über den Preis feilscht und hinterher auf solchen Schäden unnötig sitzen bleibt, ist nur Opfer der eigenen Dummheit.“

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Veröffentlicht: 09.12.2025
img Letzte Aktualisierung: 09.12.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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