Bundesgerichtshof bestätigt: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Der Unternehmer legte schließlich, nach einem letzten Strohhalm greifend, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Doch der Bundesgerichtshof bestätigte am 29. Oktober 2025 (Az.: III ZR 174/24) ebenfalls die Sicht der Vorinstanzen: Das Verhalten der Kundin ist nicht treuwidrig. Der BGH räumt zwar ein, dass das Vorgehen „vordergründig beanstandungswürdig“ erscheine. Aber der entscheidende Punkt bleibt: Die Kundin nutzte nur die Rechte, die ihr aufgrund Gesetz und der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zustanden.
Aus den Urteilgründen des BGH:
„Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht [...] die 14-tägige Widerrufsfrist [...] in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.“
Der BGH vermittelt also ziemlich deutlich: Hätte der Unternehmer ordnungsgemäß belehrt, wäre der Widerruf ausgeschlossen gewesen. Klarer Fall von selbst schuld. Der BGH stellt auch ausdrücklich klar: Ein Wertersatzanspruch wäre denkbar gewesen, aber nur bei korrekter Belehrung über diese Pflicht. Da diese fehlte, bleibt auch der BGH dabei: kein Wertersatz.
Solchen Szenerien scheinen sich zu häufen, vor allem Dienstleister wie Handwerker fallen regelmäßig auf solche Fälle herein. Der finanzielle Schaden von fast 400.000 Euro macht den Fall spektakulär – doch sein Kern betrifft nicht nur spezialisierte Dienstleister, sondern jeden Händler im Fernabsatz. Die Botschaft der Gerichte ist eindeutig:
- Das Widerrufsrecht für online abgeschlossene Dienstleistungen bleibt selbst dann bestehen, wenn der Kunde die Leistung vollständig genutzt hat.
- Der Vorwurf, ein Kunde habe gegen Treu und Glauben verstoßen, hilft nicht, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten verletzt hat.
- Wertersatz gibt es nur, wenn man in der Widerrufsbelehrung über einen drohenden Wertersatz korrekt belehrt hat.
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