Das Jahr 2026 hat begonnen. Wir schauen noch einmal zurück auf die wichtigsten Urteile aus 2025. Der BGH entschied, wie Streichpreise angegeben werden müssen, und gleich zwei Unternehmen verloren wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung viel Geld. Außerdem wurden die Bedingungen für E-Mail-Werbung gelockert und der EuGH entscheidet über den Google-Fonts-Abmahner. 

Die Sache mit den Streichpreisen

Eigentlich sollte mit der neuen Preisangabenverordnung im Jahr 2022 eindeutig geregelt werden, wie mit Streichpreisen geworben werden darf. Trotzdem landeten zahlreiche Fälle vor Gericht, sodass zunächst der Europäische Gerichtshof und dann der BGH darüber entscheiden mussten, wie mit Streichpreisen geworben werden darf.

Die Preisangabenverordnung legt fest, dass bei einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage mit angegeben werden muss. So soll verhindert werden, dass der Preis kurzzeitig erhöht wird, um mit einem besonders hohen Rabatt zu werben, oder ein Preis als Referenzpreis angegeben wird, der so nie verlangt wurde.

Gerade Lebensmitteldiscounter versuchten, diese Regel auszureizen, kassierten allerdings nach und nach Niederlagen vor Gericht. Im letzten Jahr sprach dann der BGH ein Urteil gegen Netto. In einem Prospekt hatte Netto den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht als durchgestrichenen Referenzpreis angegeben, sondern klein in einer Fußnote vermerkt. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage darf nicht an beliebiger Stelle angegeben werden, sondern muss klar erkennbar und gut lesbar sein.

Händler:innen, die mit Rabatten werben, sollten daher darauf achten, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis immer um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt.

Mehr zum Thema: 

Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr als Zustellnachweis

Im Juli entschied das Landesarbeitsgericht, dass das Einwurf-Einschreiben nicht unbedingt als sicherer Zustellnachweis gilt. Gerade bei Mahnungen, Kündigungen oder anderen Schreiben, bei denen die Einhaltung einer Frist entscheidend ist, wurde von Unternehmer:innen gerne das Einwurf-Einschreiben genutzt.

Seit der neuen digitalen Form des Einwurf-Einschreibens scannt der Zusteller die Sendungsnummer und bestätigt per Gerät den Einwurf, woraufhin das System einen elektronischen Nachweis erstellt. Dieser Nachweis war dem Gericht zu ungenau, da er weder die exakte Adresse, noch die Uhrzeit der Zustellung enthielt. Außerdem bleibt offen, ob der Brief tatsächlich eingeworfen oder einer Person übergeben wurde.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher ein Übergabeeinschreiben wählen, oder das Schreiben per Boten zustellen. 

BGH: Händler können sich besser gegen den Ido-Verband wehren

Der Ido-Verband darf schon länger nicht mehr abmahnen, da er sich nicht auf der Liste der qualifizierten Abmahnverbände befindet. Nachdem ein Unternehmen bereits 2020 wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt wurde, beantragte Ido im Jahr 2024 ein Ordnungsgeld gegen das Unternehmen. Dieses erhob allerdings Vollstreckungsabwehrklage, mit der Begründung, dass der Verein nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sei und somit keine Sach- oder Anspruchsberechtigung habe. Das sah auch der BGH so und sah keine Befugnis zur Vollstreckung. Abmahnvereine, die nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, dürfen auch keine Ordnungsgelder vollstrecken.

Kunde trickst mit Widerruf, Händler verliert vor Gericht

Wie wichtig eine korrekte Widerrufsbelehrung ist, zeigte dieser Fall eines Handwerksbetriebes: Ein Kunde ließ sich das Bad renovieren und zahlte letztlich nichts.

Telefonisch meldete sich der Kunde bei einem Handwerksbetrieb mit dem Auftrag einer Badrenovierung. Via E-Mail wurden dann die Details abgesprochen, das Bad wurde installiert, bei der Abnahme wurde nichts reklamiert, das Unternehmen schickte die Rechnung raus. Gezahlt wurde diese allerdings nicht. Stattdessen gab der Kunde an, den Vertrag widerrufen zu wollen. 

Das Problem war: Der Betrieb hatte den Kunden nicht über die Widerrufsbedingungen aufgeklärt. Der Unternehmer war der Auffassung, es handele sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft. Das Gericht sah das allerdings anders, immerhin fand die gesamte Vertragskommunikation via Telefon und E-Mail statt. Auch, wenn es sich bei einer Badinstallation in der Regel um eine individuelle Leistung handelt, die gesetzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, muss darauf hingewiesen werden. Findet eine solche Belehrung nicht statt, greift auch hier das Widerrufsrecht. 

400.000 Euro nach Widerruf weg: selbst Schuld, sagt der BGH

Ganz ähnlich erging es einem Unternehmer, der ganze 400.000 Euro verlor. Auch hier wurde nicht über das Widerrufsrecht belehrt. Da es sich hier um einen Dienstleistungsvertrag handelt, der via Fernabsatz geschlossen wurde, hätte der Unternehmer über das Widerrufsrecht aufklären müssen. Da es keine Widerrufsbelehrung gab, begann die Widerrufsfrist auch nie zu laufen. Somit konnte auch nach kompletter Vertragserfüllung noch ein wirksamer Widerruf ausgesprochen werden. 

Bestandskundenwerbung auch ohne Kauf möglich?

Während es vermehrt Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung gab, fällte der Europäische Gerichtshof ein Urteil, welches die Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung etwas aufgeweicht hat. 

Die Regeln zur Bestandskundenwerbung ermöglichten das Versenden von Werbe-E-Mails, ohne dass es dafür eine Einwilligung gab. Dafür müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein. Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf erhoben worden sein, die Werbung muss für ähnliche Artikel sein und man muss der Werbung jederzeit widersprechen können. 

Ein Pressemedium aus Rumänien hatte Werbung versendet, nachdem Kund:innen sich kostenlos registriert hatten und daraufhin Werbung erhielten. Mit der kostenlosen Registrierung konnte auf einige Inhalte zugegriffen werden. In der Werbung wurde dann auf weitere kostenpflichtige Inhalte hingewiesen. Der EuGH wertete dieses Vorgehen als zulässige Bestandskundenwerbung. Ob das Urteil auch Einfluss auf den klassischen Online-Shop hat, wird sich in Zukunft zeigen. 

So muss die E-Mail-Adresse im Impressum angegeben werden

Ein unvollständiges Impressum kann schnell zu einer Abmahnung führen. Wie genau die E-Mail-Adresse angegeben werden muss, entschied nun das Landgericht Frankfurt. Der Betreiber des Online-Shops hatte die E-Mail-Adresse nicht ausgeschrieben, sondern die Mail-Adresse lediglich unter „Write us an E-Mail“ verlinkt. Das ist nicht ausreichend, wie das Landgericht Frankfurt entschied. Das Digitale-Dienste-Gesetz sieht vor, dass die Adresse für elektronische Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Bei einer reinen Verlinkung sind diese Bedingungen nicht erfüllt. 

Google-Fonts-Abmahner vor dem EuGH

Vor einigen Jahren gab es eine massive Abmahnwelle, wegen der Nutzung von Google-Fonts. Relativ schnell kam allerdings die Frage auf, ob es sich bei den Abmahnungen um Rechtsmissbrauch handelt. Denn, um abzumahnen, suchte der Abmahner gezielt Webseiten, die Google-Fonts nutzen, besuchte diese, um dann eine Abmahnung auszusprechen. Die Frage landete letztlich vor dem BGH, welcher die Frage an den EuGH weitergab. Bisher ist noch kein Urteil gefällt worden. Die Entscheidung könnte allerdings große Auswirkungen auf die Abmahnindustrie und Massenabmahnungen haben.