Das Landgericht Berlin II hat entschieden: Die Werbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Hinweis, es sei „verträglich“ bei bestimmten Intoleranzen, ist unzulässig (Urteil vom 16.10.2025, Az. 93 O 78/25, nicht rechtskräftig). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) – und solche sind nur erlaubt, wenn sie auf einer zugelassenen speziellen Angabe beruhen.

Auch allgemeine Begriffe können Health Claims sein

Was zunächst harmlos klingt, hat juristische Konsequenzen: Begriffe wie „verträglich“, „sanft“ oder „magenfreundlich“ versprechen laut Gericht positive Wirkungen auf die Gesundheit. Damit greifen sie in den streng regulierten Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung ein. Schon der BGH hatte 2018 entschieden, dass auch „bekömmlich“ bei Bier eine unzulässige Gesundheitsangabe darstellt.

Lebensmittel: Nur zugelassene Health Claims erlaubt

Für Hersteller und Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln gilt:

  • Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur dann erlaubt, wenn sie aus dem von der EU zugelassenen Health-Claims-Katalog stammen – und demzufolge zuvor wissenschaftlich belegt wurden.
  • Begriffe wie „verträglich“, „sanft“ oder „bekömmlich“ klingen harmlos, suggerieren aber gesundheitliche Vorteile und sind deshalb ohne Zulassung nicht erlaubt.
  • Zulässig bleiben rein deskriptive Angaben wie „laktosefrei“ oder „glutenfrei“, die nur den Inhalt, nicht aber eine Wirkung beschreiben.

Andere Branchen: Auch hier gilt Wahrheits- und Belegpflicht

Auch jenseits des Lebensmittelrechts sollten Händler genau auf ihre Wortwahl achten. Wer etwa eine Matratze als „besonders verträglich für Allergiker“, eine Kosmetik als „hautberuhigend“ oder Reinigungsmittel als „schonend für die Haut“ bewirbt, muss diese Wirkung belegen können – zum Beispiel durch Tests oder Studien. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass es hier sehr oft zu Abmahnungen kommt.

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