Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ kann zum Problem werden

Veröffentlicht: 16.05.2025
imgAktualisierung: 16.05.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.05.2025
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Shops, die mit dem Kauf auf Rechnung werben, müssen darauf hinweisen, dass es eine Bonitätsprüfung gibt.


Die Verbraucherzentrale Hamburg hat gegen die Modekette Bonprix geklagt. Diese hatte mit dem Kauf auf Rechnung geworben, allerdings verschwiegen, dass dabei eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Darauf hätte nach Ansicht der Verbraucherzentrale hingewiesen werden müssen. 

Das Verfahren landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), welcher die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergab. Dieser stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sah in der Aussage ohne weitere Erklärung eine irreführende Werbung, wie beck-aktuell berichtete.

„Bequemer Kauf auf Rechnung“

Konkret ging es um die Werbeaussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisierte, dass es keinen Hinweis darauf gab, dass zuvor eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchgeführt werden muss. Das damals geltende Telemediengesetz (welches mittlerweile durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde) gibt vor, dass bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen. Die Verbraucherzentrale sah in der Bonitätsprüfung eine solche Bedingung. 

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg waren der Auffassung, dass es sich bei der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ gar nicht um ein Angebot zur Verkaufsförderung handelt. Denn durch den Kauf auf Rechnung gebe es für Käufer:innen keinen geldwerten Vorteil. 

Verbraucherzentrale zog vor den BGH

Die Verbraucherzentrale ließ nicht locker und zog mit dem Rechtsstreit bis vor den BGH. Da das Telemediengesetz auf einer unionsrechtlichen Richtlichtlinie basiert, gab der BGH die Frage an den EuGH weiter. Der EuGH entschied, dass die Möglichkeit, mit Rechnung zu zahlen, ein objektiver Vorteil für Verbraucher:innen ist und die Vorschrift somit anwendbar ist (Urteil vom 15.05.2025 – C-100/24). 

Die Richter begründeten diese Entscheidung damit, dass bestimmte Zahlungsmöglichkeiten für die Kundschaft ein Kaufkriterium sein können. Gerade beim Kauf auf Rechnung wird dem Käufer ein Zahlungsaufschub und somit ein Liquiditätsvorschuss gewährt. Zudem kann vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, ohne dass der Käufer sich um eine Rückzahlung kümmern muss. Da mit einem Vorteil für Verbraucher:innen geworben wird, der die Kaufentscheidung beeinflusst, handelt es sich nach dem EuGH um ein Angebot zur Verkaufsförderung.

Bedingungen müssen erklärt werden

Der EuGH machte zudem deutlich, dass die Voraussetzungen des Rechnungskaufs den Verbraucher:innen mitgeteilt werden müssen. Sobald auf die Verkaufs-Webseite zugegriffen wird, müssen die Voraussetzungen des beworbenen Angebots klargemacht werden. Verbraucher:innen müssen erkennen können, dass der Vertragsabschluss verwehrt werden kann, wenn die Bonitätsprüfung nicht zugunsten des Verbrauchers ausfällt.
Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung des EuGH muss nun der BGH eine endgültige Entscheidung treffen. 

Veröffentlicht: 16.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 16.05.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Robert
16.05.2025

Antworten

Wenn ich als Händler „Kauf auf Rechnung“ anbiete und dabei eine Bonitätsprüfung einsetze, vertraue ich eben nicht auf die Zahlungsfähigkeit meiner Kunden. In dem Fall sollte ich dann auch offen kommunizieren, dass diese Zahlungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt – zum Beispiel nur für Stammkunden oder nach positiver Prüfung. Was viele große Onlinehändler hingegen machen, ist schlicht irreführend: „Kauf auf Rechnung“ wird groß beworben, steht dann aber nur ausgewählten Kunden zur Verfügung oder wird über Drittanbieter abgewickelt – oft mit zusätzlichen Hürden, Gebühren oder Registrierungszwang. Das ist weder fair noch transparent. Statt leere Versprechen wäre ein ehrlicher Umgang mit den Kunden angebracht. Leider sorgt dieses intransparente Vorgehen dann auch noch dafür, dass Juristen sich mit vermeidbaren Details beschäftigen müssen – anstatt die Energie in sinnvolle Lösungen zu stecken.