Ein Pharmaunternehmen bewarb ein Antihistaminikum, das gegen Heuschnupfen und Nesselsucht eingesetzt wird, auf seiner Webseite offensiv mit dem Slogan „macht nicht müde“. Was für viele Geplagte wie ein Heilsversprechen klingt, rief einen Kontrollverein der Pharmaindustrie auf den Plan.
Studienvergleich schützt nicht vor Irreführung
Das Unternehmen versuchte, die Werbeaussage mit einem erläuternden Hinweis zu retten. Man argumentierte, dass Müdigkeit in Studien bei der Einnahme des Mittels nicht häufiger aufgetreten sei als bei einer Testgruppe, die lediglich ein wirkungsloses Scheinmedikament (Placebo) erhielt. Doch diese Argumentation ließen die Richter am Landgericht Frankfurt nicht gelten. „Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt“, zitiert die Pressemitteilung des Gerichts die Kammer für Wettbewerbssachen. Ein bloßer Vergleich reiche nicht aus. Vielmehr müsste positiv bewiesen werden, dass das Mittel tatsächlich keine Ermüdungserscheinungen auslösen kann. Da die Fachinformationen Müdigkeit als mögliche Folge nennen, darf die Werbung diese Wirkung nicht kategorisch ausschließen.
Das Urteil vom 23. April 2026 kann noch per Berufung angefochten werden.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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