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Werbemail ist Eingriff in Gewerbebetrieb – auch auf dem privaten Handy

Veröffentlicht: 11.09.2025
imgAktualisierung: 11.09.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.09.2025
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ca. 2 Min.
Mann guckt erschrocken auf Handy
Erstellt mir ChatGPT
Auch wenn eine E-Mail auf dem privaten Endgerät geöffnet wird, kann es sich um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb handeln.


Immer wieder sorgen unerlaubt versandte Werbe-E-Mails für Abmahnungen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern regelmäßig auch um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb. Auch, wenn die Mail auf dem privaten Smartphone geöffnet wird.

Empfangsgerät spielt keine Rolle

Werbe-E-Mails dürfen in der Regel nur mit einer Einwilligung des Empfängers versendet werden. Wird eine fehlende Einwilligung missachtet, folgt schnell eine Abmahnung. Auf welchem Gerät diese geöffnet wird, ist dabei unerheblich. Ein Versender einer solchen E-Mail wollte sich aus der Affäre ziehen, indem er behauptete, es könne sich gar nicht um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb handeln, da die E-Mail auf dem privaten Smartphone des Klägers landete. Diese Argumentation überzeugte das Amtsgericht Langenfeld nicht.

„Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers (…) versandt wurde. Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich“, heißt es im Urteil (Amtsgericht Langenfeld, 11 C 58/25).

Darauf müssen Händler:innen achten

Werbe-E-Mails dürfen nur mit der Einwilligung des Empfängers versendet werden. Eine Ausnahme bildet die Bestandskundenwerbung. Eine E-Mail darf dann ohne Einwilligung versendet werden, wenn mit einem Kunden oder einer Kundin bereits ein Vertrag geschlossen wurde und Werbung für ein ähnliches Produkt gemacht wird. Auch in diesem Fall darf allerdings kein Widerspruch der Kund:innen vorliegen. Außerdem muss dabei die Möglichkeit gegeben werden, dem zu widersprechen.

Veröffentlicht: 11.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Matze
17.09.2025

Antworten

Frage, ich rufe bei einem Unternehmen an um ihnen was zu verkaufen. Dort läuft eine bandansage - alle plätze besetzt blabla senden sie uns eine email an - reicht das als Einwilligung?
Redaktion
18.09.2025
Hallo Matze, auch ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung ist nicht erlaubt. Wenn eine Einwilligung für den Anruf vorliegt, heißt das nicht, dass auch eine Einwilligung für die Versendung einer E-Mail vorliegt. Auf die allgemeine Bandansage, sollte man sich in diesem Fall nicht verlassen. Liebe Grüße die Redaktion