Immer wieder sorgen unerlaubt versandte Werbe-E-Mails für Abmahnungen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern regelmäßig auch um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb. Auch, wenn die Mail auf dem privaten Smartphone geöffnet wird.
Empfangsgerät spielt keine Rolle
Werbe-E-Mails dürfen in der Regel nur mit einer Einwilligung des Empfängers versendet werden. Wird eine fehlende Einwilligung missachtet, folgt schnell eine Abmahnung. Auf welchem Gerät diese geöffnet wird, ist dabei unerheblich. Ein Versender einer solchen E-Mail wollte sich aus der Affäre ziehen, indem er behauptete, es könne sich gar nicht um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb handeln, da die E-Mail auf dem privaten Smartphone des Klägers landete. Diese Argumentation überzeugte das Amtsgericht Langenfeld nicht.
„Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers (…) versandt wurde. Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich“, heißt es im Urteil (Amtsgericht Langenfeld, 11 C 58/25).
Darauf müssen Händler:innen achten
Werbe-E-Mails dürfen nur mit der Einwilligung des Empfängers versendet werden. Eine Ausnahme bildet die Bestandskundenwerbung. Eine E-Mail darf dann ohne Einwilligung versendet werden, wenn mit einem Kunden oder einer Kundin bereits ein Vertrag geschlossen wurde und Werbung für ein ähnliches Produkt gemacht wird. Auch in diesem Fall darf allerdings kein Widerspruch der Kund:innen vorliegen. Außerdem muss dabei die Möglichkeit gegeben werden, dem zu widersprechen.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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