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Werbekennzeichnung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild sichtbar sein

Veröffentlicht: 18.05.2026
imgAktualisierung: 18.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
18.05.2026
img 18.05.2026
ca. 3 Min.
Instagram-Profil
AndreyPopov / Depositphotos.com
Das LG Köln hat geurteilt: Werbung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild erkennbar sein – nicht erst nach dem Klick.


Wer auf Instagram redaktionelle und werbliche Inhalte mischt, muss Letztere schon in der Profilübersicht klar als Werbung kennzeichnen. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden – und damit die Anforderungen an Social-Media-Werbung verschärft.

Vorschaubild wird zur Gefahrenquelle

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 88 O 1/26, nicht rechtskräftig) entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im sogenannten Thumbnail (also im Vorschaubild der Profilübersicht) als Werbung erkennbar sein müssen. Das bedeutet: Erscheint Werbung zwischen redaktionellen Beiträgen, reicht es nicht, den Hinweis irgendwo im eigentlichen Beitrag zu platzieren. Der kommerzielle Zweck muss entweder durch eine ausdrückliche Kennzeichnung im Vorschaubild oder durch eine entsprechende Gestaltung des Thumbnails bereits in der Kachelübersicht deutlich werden.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Betreiberin mehrerer Veranstaltungsempfehlungsseiten, die bundesweit aktiv ist. Auf deren Instagram-Profilen wechselten sich redaktionelle und kommerzielle Beiträge ab, ohne dass Nutzende auf den ersten Blick erkennen konnten, welche Inhalte bezahlt waren. Die Wettbewerbszentrale beanstandete mehrere Beiträge zu Veranstaltungen und Freizeitangeboten. Das Problem: Im sogenannten „Grid“, also in der Kachelansicht des Instagram-Profils, war ein werblicher Charakter nicht auf Anhieb erkennbar. Teilweise fehlte zudem innerhalb der Beiträge selbst eine Kennzeichnung als „Werbung“ oder „Anzeige“ zu Beginn der Bildunterschrift oder in den Bildelementen.

Das Gericht stützte sich auf eine bereits etablierte Linie des Bundesgerichtshofs: Werbung, die erst nach dem Öffnen eines Beitrags als solche erkennbar wird, ist zu spät gekennzeichnet. Konkret hält der BGH es für unzulässig, wenn sich der kommerzielle Charakter eines Inhalts erst dann erschließt, wenn der Beitrag bereits wahrgenommen wurde. Diesen Maßstab hat das LG Köln nun auf Instagram-Profile übertragen.

Was Unternehmen jetzt konkret ändern müssen

Theoretisch kann der kommerzielle Charakter auch ohne explizites Label erkennbar sein. Das bleibt jedoch Auslegungssache, und wie der Fall vor dem LG Köln zeigt, legen Gerichte diesen Maßstab eher streng an. Wer auf der sicheren Seite sein will, kennzeichnet deshalb aktiv.

Im Grid sieht man jedoch nur das Bild (kein Caption-Text, kein Hashtag). Diese Darstellungsmethoden sind denkbar:

1. Text-Badge oder Label direkt im Bild: Ein klar lesbares „Anzeige“- oder „Werbung“-Label, das ins Bild eingeblendet wird – idealerweise oben links oder oben rechts, gut kontrastiert (weißer Text auf dunklem Balken o. ä.). Das ist die sicherste und eindeutigste Variante.
2. Gestalterische Differenzierung: Wenn alle Werbe-Posts einem konsistenten visuellen Schema folgen, das sich klar von den redaktionellen Posts abhebt (z. B. immer ein bestimmtes Farbschema, ein Logo des Partners, ein Rahmen), kann das ausreichen – wenn der kommerzielle Charakter dabei wirklich auf den ersten Blick erkennbar ist. Das ist aber riskanter, weil es Auslegungssache bleibt.
3. Bei Reels: erstes Frame = Thumbnail: Instagram zieht das erste, ein manuell gewähltes oder ein gesondert hochgeladenes Bild als Vorschau. Dieses Frame muss also das „Anzeige“-Label tragen – entweder eingeblendet über den Video-Editor oder bereits in der aufgenommenen Eröffnungssequenz sichtbar.
4. Getrenntes Profil/getrennte Accounts: Konsequenteste Variante wäre ein Profil nur für redaktionellen Content, ein zweites für bezahlte Kooperationen, soweit möglich.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 18.05.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Steffi
19.05.2026

Antworten

Bei alten Beiträgen und Reels lässt sich im Nachhinein kein Bild mit Label hinzufügen oder abändern - muss jetzt alles gelöscht werden??? Für die, die Jahre lang aktiv dabei sind, ist das übel und unzumutbar. Für die Zukunft ok - bzw wie groß muss den der Balken bzw der Werbung Sticker sein, damit er als Kachel auf dem Handy erkannt werden kann. Da bleibt vom Bild nicht viel üblich, den Barierrefrei sollte es ja auch sein, mit anderen Worten groß genug und lesbar. Das ist doch Schikane. Ich hab das alles nicht aber finde es dennoch dreist nicht Instagram direkt anzugehen und diese dazu zu zwingt ne Checkbox anzubieten! Auf die warte ich schon seit Jahren, weil mir das alles nie sicher erschien und siehe da, ich hatte recht
Redaktion
21.05.2026
Hallo Steffi, wir verstehen deine Verunsicherung. Letzten Endes handelt es sich hier um ein Urteil. Ob sich diese Ansicht so durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Bei diesem Fall kam erschwerend hinzu, dass in manchen Beiträgen generell eine Werbekennzeichnung fehlte. Wie du mit alten Beiträgen umgehst, ist im Endeffekt dir überlassen und auch eine wirtschaftliche Entscheidung. Aktuell rechnen wir aber nicht mit einer Abmahnwelle.
cf
19.05.2026

Antworten

Ich wäre dafür, dass man überhaupt keine Vorschaubilder mehr nutzen darf, sondern nur ein weißes Bild mit schwarzem Text "Werbung". Der Inhalt kann dann ja im Post angezeigt werden. Ach ja, das ganze sollte bitte auch barrierefrei in allen EU-Amtssprachen und mit einem Barcode für weitere Informationen sein. Alternativ könnten die Plattformbetreiber auch einfac eine Funktion bereitstellen, dass man Werbung mit einer Checkbox kennzeichnen kann und die wird automatisch einheitlich über alle dezent gekennzeichnet. Mal im ernst: Ich soll schöne Fotos für eine Fotoplattform erstellen und dann mit einem dicken Balken "Werbung" verunstalten. Warum sollte ich dann noch etwas künstlerisches machen? Es kommt ja (bis jetzt zum Glück) noch niemand auf die Idee auf die Mona-Lisa einen Aufdruck zu machen, mit "Warnhinweis: enthält Ölfarbe mit folgenden chemischen Inhaltsstoffen..." oder "Dieses Bild basiert auf natürlichen Personen".
Daniel
18.05.2026

Antworten

Und wieder am Leben vorbei, auf so einem Bild können die meisten das eh nicht lesen und es sieht auch doof aus. Bitte lasst uns einfach wieder denken….