Werbehinweis in E-Mail-Antwort gilt als Spam

Veröffentlicht: 27.02.2025
imgAktualisierung: 27.02.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.02.2025
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ca. 2 Min.
Computer mit vielen Werbe-E-Mails
Erstellt mit Dall-E
Auch ein kleiner Werbeblock in einer automatischen Antwort-E-Mail ist unerlaubter Spam und kann abgemahnt werden.


Werbung via E-Mail ist aus dem E-Commerce kaum wegzudenken. Einfach und kostengünstig erreicht man so eine Vielzahl von potenziellen Kund:innen. Allerdings ist diese Art der Werbung auch streng reguliert und darf nur mit vorheriger Einwilligung versendet werden. Werbe-E-Mails, die ohne vorherige Einwilligung verschickt werden, gelten als unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und können abgemahnt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine informative E-Mail handelt, die zu einem kleinen Teil Werbung enthält, wie das Landgericht Stade (30.10.2024 - Az.: 3 S 24/24) entschieden hat.

Kunde fragte Online-Shop an

Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Online-Shop angeschrieben und fragte, ob er einen Gutschein in Höhe von 50 Euro im Shop erwerben könne. Daraufhin erhielt er eine automatische Antwort, in der die Lieferzeit für bestimmte Produkte, ein Hinweis auf hochwertige Produkte und die Information für einen kostenlosen Umtausch enthalten waren. Der Kunde sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung. 

LG Stade aufseiten des Kunden

Nachdem das Amtsgericht in der ersten Instanz für den Händler entschieden hatte, stufte das Landgericht die E-Mail als Werbung ein.

„Der Hinweis, der Beklagte möchte nur qualitativ hochwertiger Produkte versenden, dient der Absatzförderung. Neben Serviceleistungen ist die Qualität das entscheidende Kriterium beim Kauf eines Produktes. Der Verkäufer bezweckt mit der Anpreisung der Qualität seiner Waren das Interesse beim (potenziellen) Kunden zu wecken, was dazu auch geeignet ist.“ heißt es im Urteil. 

Auch, dass die E-Mail nur teilweise Werbung enthielt und zu einem weiteren Teil auf die Anfrage des Kunden eingeht, ändert nichts an der Einschätzung. Der BGH hatte 2015 bereits entschieden, dass auch eine E-Mail, die nur teilweise Werbung enthält, als unzulässige Werbung eingestuft werden kann. 

Darauf sollten Händler:innen achten

Das Urteil zeigt, dass nicht nur E-Mails, die „aus der Kalten“ an Kund:innen versendet werden, eine Belästigung darstellen. Auch E-Mails, die an sich von der Kundschaft gewünscht sind, können als unzulässig eingestuft werden, wenn in der E-Mail Werbung enthalten ist. Händler:innen sollten daher darauf achten, dass E-Mails, die Kundenanfragen beantworten, neutral gestaltet sind und keinen zusätzlichen Werbeblock enthalten.

Veröffentlicht: 27.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 27.02.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Sebastian
06.03.2025

Antworten

Fehlt nur noch, dass bald auch in der Signatur keine Werbung mehr stehen darf...
Bob
28.02.2025

Antworten

Gilt das nur für E-Mails an Verbraucher oder auch für gewerbliche Kunden?
Redaktion
28.02.2025
Hallo Bob, das gilt sowohl im B2B-Bereich als auch gegenüber Verbrauchern, da der Datenschutz keine Unterscheidung macht. Auch ein angeschriebenes Unternehmen könnte somit abmahnen, was praktisch sogar häufiger vorkommt. Viele Grüße die Redaktion
Gerd
27.02.2025

Antworten

Das Urteil zeigt mal wieder wie realitätsfern Gerichte entscheiden - das ein Shop für seine Produkte werben muss ist legitim. Dieses bevormunden muss endlich aufhören. Wenn der „Kunde“ die Werbung nicht möchte darf er Sie einfach ignorieren. Laufe ich draußen an einem Werbeplakat vorbei muss auch damit leben und kann auch keinen Abmahnen. Die Menschen werden immer bekloppter.
Robert
27.02.2025

Antworten

Ganz ehrlich was sich mittlerweile Juristen alles gegenüber Händlern erlauben ist nicht mehr korrekt - Gesetz hin oder her - es finden sich immer Gesetzes-Dehnungen die entweder dafür oder dagegen sprechen. Hier hätte man gerne mal für die Händler entscheiden können. Aber hier habe ich den Verdacht, dass es sich bei dem klagenden Kunden ebenfalls um einen Juristen handelt. In der Regel genügt ein kleiner Klick und die Nachricht die einem nicht gefällt ist gelöscht. Wie soll man denn im Onlinehandel sonst noch Werbung betreiben dürfen? Am einfachsten geht dies nun einmal via E-Mail. Kunden lassen sich ja sonst anders schlecht erreichen ohne in die nächste Falle zu tappen. Ein wenig sollte man uns Onlinehändlern schon noch erlauben.