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Nichts ist umsonst: Wie Werbegeschenke im Shop rechtssicher beworben werden dürfen

Veröffentlicht: 13.04.2026
imgAktualisierung: 13.04.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.04.2026
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ca. 2 Min.
Müsli im Becher
Wavebreakmedia / Depositphotos.com
Darf ein „Gratis-Becher“ an einen Mindestbestellwert geknüpft sein? Das Landgericht Passau sagt Ja, sofern die Aufklärung kommt.


Werbegeschenke wie der bekannte 2Go-Becher von MyMuesli sind ein Dauerbrenner, um Neukunden zu gewinnen. Doch die Grenze zur wettbewerbswidrigen Irreführung ist schmal. Ein Urteil des Landgerichts Passau sorgt für Klarheit: MyMuesli durfte erfolgreich mit einem „Gratis-Becher“ werben, obwohl dieser an einen Einkauf von mindestens 10 Euro gebunden war (Urteil vom vom 05.03.2026, Az. 1 HK O 6/25). Das Gericht betont dabei vor allem die Eigenverantwortung der Kundschaft.

Lockvogel oder legales Angebot? Das Urteil zum 2Go-Becher

In dem Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der mymuesli AG ging es um einen Werbeflyer, der Paketen beilag. Auf der Vorderseite prangte groß das Wort „gratis“, doch der begehrte 2Go-Becher war an Bedingungen geknüpft. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da eine Bewerbung als „umsonst“ unwahr sei, wenn gleichzeitig Kosten durch einen Mindestbestellwert entstehen.

Das Landgericht Passau wies die Klage jedoch ab. Die Richter argumentierten, dass keine Irreführung vorliege, da die Gestaltung des Flyers den Anforderungen an die Transparenz genüge. Schon auf der Vorderseite war neben dem Wort „gratis“ ein gut sichtbares Sternchen platziert. Wer die aufgeklebte Karte im Flyer umdrehte, fand dort die nötigen Details. Für einen durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sei erkennbar gewesen, dass der Becher nicht völlig bedingungslos verschenkt wird.

Marketing-Check: So werben Händler rechtssicher mit Gratis-Artikeln

Das Urteil bestätigt, dass das Wort „gratis“ im Marketing weiterhin selbstbewusst genutzt werden darf, solange der Weg zum Geschenk für den Kunden keine versteckte Falle ist. Ein bloßer Blickfang reicht nicht aus, um eine Abmahnung zu rechtfertigen, wenn die Aufklärung direkt im Anschluss, etwa durch eine Sternchen-Fußnote oder eine Rückseite, klar und lesbar erfolgt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.04.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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