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Werbe-Cookies auf Drittanbieter-Webseiten: Microsoft muss haften

Veröffentlicht: 25.07.2024
imgAktualisierung: 25.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.07.2024
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ca. 2 Min.
Microsoft
wolterke / Depositphotos.com
Microsoft Advertising platziert und verwaltet Werbe-Cookies für Firmenkunden. Werden die Cookies ohne Einwilligung gespeichert, muss Microsoft haften, das entschied das OLG Frankfurt am Main.


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Microsoft Advertising für die Verwendung von Cookies ohne Einwilligung haften muss, auch wenn diese auf Drittanbieter-Webseiten gesammelt werden, wie Beck-aktuell berichtet. 

Microsoft Advertising ist eine Dienstleistung von Microsoft, die Firmenkunden hilft, Werbung zu platzieren, die Cookies zu verwalten und die Werbung auszuwerten. Auf Seiten von Drittanbietern können so personalisierte Anzeigen geschaltet und Daten gesammelt werden, um den Erfolg der Werbekampagne zu messen. Dafür werden kleine Textdateien auf dem Endgerät der Nutzer:innen gesammelt, die sogenannten Cookies. Diese dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Nutzer:innen gespeichert werden. 

Cookies wurden ohne Einwilligung gespeichert

Eine Frau klagte nun gegen Microsoft, weil einige Drittanbieter-Webseiten Cookies speicherten, ohne dass sie eine Einwilligung dafür gegeben hatte. 

Microsoft stellt seiner Kundschaft einen Code zur Verfügung, welcher auf der Webseite eingebunden werden kann und bei Aufruf der Seite die entsprechenden Cookies speichert. In den AGB legt Microsoft fest, dass diese Speicherung nur geschehen darf, wenn die erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Laut den AGB muss der Webseitenbetreiber dafür sorgen, dass die Einwilligung erfolgt. 

OLG zieht Microsoft in die Verantwortung

Trotz der AGB sah das Oberlandesgericht Microsoft in der Verantwortung und gab der Klägerin recht. Die Festsetzung der AGB reicht nicht aus, Microsoft muss selbst sicherstellen, dass Cookies nur dann gespeichert werden, wenn eine Einwilligung vorliegt. Das Unternehmen darf sich nicht darauf verlassen, dass die Vorgabe von den anderen Webseitenbetreiber:innen erfüllt wird. 

Das Gericht stellte darauf ab, dass nach dem TTDSG jeder Akteur, der Cookies speichert oder auf die gespeicherten Daten zugreifen will, dafür sorgen muss, dass eine Einwilligung vorliegt und auch dafür haftet, falls diese fehlt. Mit dem Code, den Microsoft den Webseitenbetreiber:innen zur Verfügung stellt, sorgt das Unternehmen gerade dafür, dass die Cookies gesichert werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 25.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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