Wenn Cookies ohne Einwilligung gespeichert werden, haftet nicht nur der Webseitenbetreiber, sondern auch derjenige, der die Cookies setzt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden. 

Ein Nutzer hatte dokumentiert, dass bei einem Webseitenbesuch unzulässigerweise Cookies gespeichert wurden. Mit einer Schmerzensgeldforderung ging er nicht gegen den Webseitenbetreiber vor, sondern gegen das Technologie- und Analyse-Unternehmen, welches die Cookies auf dem Gerät speicherte. 

TDDDG macht keinen Unterschied

Das beklagte Unternehmen hatte argumentiert, dass sie zwar die Urheber der Cookies seien, allerdings keinen Einfluss auf die Speicherung haben, da diese vom Webseitenbetreiber ausgehe. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht, wie beck-aktuell berichtete.

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz, kurz TDDDG, unterscheidet bei der Haftungsfrage nicht, ob es sich um einen Webseitenbetreiber handelt, der die Speicherung veranlasst, oder die Person, die die Speicherung tatsächlich vornimmt. Jede Person, die eine Speicherung vornimmt, und der die Realisierung dieser Gefahr zuzurechnen sei, ist damit vom TDDG betroffen. Auch, wenn ähnliche Verfahren bisher vor allem gegen Webseitenbetreiber geführt wurden, spricht nichts gegen eine Haftung des Unternehmens. 

Schaden von 1.500 auf 100 Euro gesenkt

Der Kläger dürfte dennoch nicht komplett zufrieden mit dem Urteil sein. Auch wenn eine Haftung des beklagten Unternehmens angenommen wurde, bekommt er eine deutlich geringere Summe Schmerzensgeld zugesprochen als beantragt. Von den geforderten 1.500 Euro Schmerzensgeld sprach ihm das Gericht lediglich 100 Euro zu. 

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