Unternehmen muss Vertragsstrafe zahlen
Im konkreten Fall hatte eine Kaffeerösterei auf ihrer Website Kundenbewertungen veröffentlicht, in denen die Begriffe „magenschonend“ und „bekömmlich“ verwendet wurden. Dabei hatte das Unternehmen selbst in der Vergangenheit mit diesen Begriffen auf der Website geworben und nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtete es sich, diese gesundheitsbezogenen Werbeaussagen nicht mehr zu verwenden.
Trotz der Einbindung über ein externes Bewertungstool entschied das LG Bochum, dass die Rösterei für die Aussagen haftet. Das Gericht argumentierte, dass die Bewertungen auf der Shop-Seite prominent platziert und als Bewertungen „verifizierter Käufer“ hervorgehoben wurden. Dadurch machte sich die Rösterei diese Äußerungen zu eigen. Sie nutzte die Kundenmeinungen also ausdrücklich zu Werbezwecken, nicht nur zur Information. Damit seien die Aussagen Teil der kommerziellen Kommunikation und würden dem Unternehmen rechtlich zugerechnet.
Auch die Tatsache, dass die Bewertungen von einem Drittanbieter verwaltet wurden, entlastete das Unternehmen nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Rösterei auf den Anbieter einwirken oder die problematischen Inhalte löschen müssen, um ihrer Pflicht aus der Unterlassungserklärung nachzukommen. Somit muss das Unternehmen die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro zahlen.
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