„Das war mit Vorsatz“: Kunde trickst beim Widerruf – und gewinnt vor Gericht

Veröffentlicht: 24.11.2025
imgAktualisierung: 24.11.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.11.2025
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ca. 2 Min.
Engelchen oder Teufelchen
ra2studio / Depositphotos.com
Ein Betrieb verliert einen Rechtsstreit, weil ein Kunde das Widerrufsrecht taktisch einsetzte. Der Fall zeigt: Kunden nutzen Schwachstellen.


Ein Handwerksbetrieb verliert einen Rechtsstreit um das Widerrufsrecht – obwohl die Leistung vollständig erbracht und abgenommen wurde. Am Ende blieb das Unternehmen auf Kosten sitzen, weil der Kunde das Widerrufsrecht gezielt nutzte, um die Zahlung zu umgehen.

Ein teurer Trick – und ein Fall mit Signalwirkung

Ein Handwerksbetrieb erhielt den Auftrag, ein Bad zu installieren – ein Routinejob, möchte man meinen. Von Anfang an lief alles digital: Der Kunde meldete sich telefonisch, Details wurden per E-Mail abgestimmt, ein persönliches Treffen fand nie statt. An eine Widerrufsbelehrung dachte der Unternehmer nicht, auch auf seiner Website fand sich damals keine. „Warum auch, ich mache ja keine Fernabsatzverträge“, betont der Installateur gegenüber der Handwerkskammer, die über den Fall berichtet. Der Betrieb machte schließlich seine Arbeit und übergab die fertige Installation. Der Kunde war bei der Abnahme zufrieden, reklamierte nichts – alles wirkte erledigt. Die Rechnung ging raus.

Doch Wochen später kam der Überraschungsmoment: Der Kunde widerrief den Vertrag, obwohl die Leistung längst vollständig erbracht war.

Betrieb bleibt auf Schaden sitzen

Aus Sicht des Gerichts, wo der Streit schließlich landete, war der Fall klar. Weil der Vertrag vollständig ohne persönlichen Kontakt zustande gekommen war und der Betrieb auf seiner Website digitale Angebots- und Anfragefunktionen bereitstellte, sah der Richter darin die typischen Strukturen eines Geschäfts, das auch über die Distanz abgeschlossen werden soll. Und genau das begründet ein Widerrufsrecht.

Entscheidend war zudem: Der Betrieb hatte den Kunden nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt. Damit lief die Frist nicht ab – und der Widerruf war auch Wochen später noch wirksam.

Das Ergebnis: Insgesamt hat der Streit den Handwerker fast 14.000 Euro gekostet.

Den Verlust in seinem Fall könne er verschmerzen, so der Unternehmer. „Doch was passiert, wenn es mal um einen sechsstelligen Betrag geht?“ Auszuschließen sei das nicht, vor allem, wenn Kunden gezielt zu Tricks greifen. Auch in seinem Fall vermutete er Vorsatz, konnte es jedoch nicht beweisen. Für Online-Händler, die ebenfalls regelmäßig mit taktischen oder strategischen Widerrufen konfrontiert sind, zeigt der Fall eindrücklich: Kunden kennen ihre Rechte – und manche nutzen sie konsequent zu ihrem Vorteil aus.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.11.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
19 Kommentare
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R.W.
27.11.2025

Antworten

"Ein Bad ist eine individuelle, nicht rückbaubare, kundenspezifisch hergestellte Werkleistung." Das sehe ich auch so, aber vermutlich hat der Handwerken dann auch keinen Werkvertrag dafür abgeschlossen, was es vielleicht rechtlich geändert hätte. Für mich bleibt die Frage zu "nicht rückbaubar", ob der Handwerken nicht darauf Klagen könnte die verbauten Teile wieder auszubauen? Ok, seine Arbeitsleistung wäre verloren, aber zumindest der Warenwert rückerstattet. Oder gilt dann jetzt auch, dass ich einen Fernseher bestelle und bei fehlender Widerrufsbelehrung diesen einfach behalten darf? Insgesamt sind diese weltfremd konstruierten Urteile mit Ebay Kleinanzeigen für ganz andere Dinge usw. als eine echte Zumutung und hilft nicht den Bürgern Vertrauen in unser Rechtssystem zu stärken. Das liegt aber an den Gesetzen selbst, die immer mehr versuchen jeden Sonderfall kleinstteilig zu regeln und Alles mit einzubinden, anstatt eine generelle Rahmenrichtlinie zu sein und die Entscheidung im Einzelfall den erfahrenen Richtern zu überlassen.
M.M.
26.11.2025

Antworten

Kann dieses "Urteil" nicht nachvollziehen, denn wie schon geschrieben: So ein Bad ist eine Arbeit nach Kundenspezifikationen und daher dürfte das Widerrufsrecht nicht greifen. Ich hoffe sehr, dass der Installateur in die Berufung geht. Und der Klagende ist kein Kunde, sondern ein Betrüger.
Redaktion
27.11.2025
Hallo,

das ist ganz einfach:

Auch, wenn ausschließlich individuelle Leistungen angeboten werden, muss über das Widerrufsrecht belehrt werden.

In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“

Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss. Fehlt die Belehrung, besteht auch bei Leistungen ein Widerrufsrecht, für die es normalerweise eine Ausnahme gibt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Marcel.S
27.11.2025
Die einzige Chance die ich sehe ist einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot anzustrengen. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Die Pflicht, Verbraucher über Ausnahmen zu belehren, ist ein Eingriff – und zwar: • berufsregelnde Tendenz • pflichtige Informationslast • Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Nachteile (z. B. „ewiges Widerrufsrecht“) Das BVerfG hat mehrfach festgestellt: Der Staat darf besondere Informations- und Aufklärungspflichten im Online-Handel vorschreiben, weil im Fernabsatz eine „Informationsasymmetrie“ besteht. Heißt: Der Verbraucher kann die Ware nicht sehen/prüfen → daher besondere Rechte. Allerdings: In diesem EINZELFALL ist das aber nicht anwendbar, denn wie bitte soll den der Verbraucher eine individuelles Bad oder Küche im stationären Handeln prüfen können ? KANN ER HIER GENAUSO WENIG! Ergo wird der Onlinehändler gegenüber dem stationären Händler stark benachteiligt! = Verstoss gegen das Gleichheitsgebot! (Art. 3 Abs. 1 GG): – es entsteht eine Ungleichbehandlung Stationärer Händler: • Keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung • Kein Widerrufsrecht • Deutlich geringere Pflichten • Geringere Insolvenzrisiken • Keine administrativen Zusatzlasten Online-Händler: • Widerrufsbelehrungspflicht • Dokumentationspflicht • Gefahr des „ewigen Widerrufsrechts“ • Kosten für Rücksendungen • Verpflichtung zur Belehrung auch über Ausnahmen Das klassische Argument des Gesetzgebers lautet: „Im Laden kann der Verbraucher prüfen – online nicht.“ Dieses Argument bricht bei individuellen Leistungen komplett zusammen, denn: • Eine maßgeschneiderte Küche oder Bad im Möbelhaus kannst du nicht prüfen, bevor sie gebaut wird. • Ein Einbauauftrag ist ebenso abstrakt wie eine Online-Bestellung. • Ein individuell gebautes Möbelstück ist vor der Fertigung nicht sichtbar. • Eine Küche oder Bad nach Aufmaß kann nirgendwo getestet werden – weder im Laden noch online. Das bedeutet: 👉 Die Begründung des Gesetzgebers (Prüfbarkeit) ist in diesen Fällen objektiv falsch. Vielleicht wäre es mal an dem Händlerbund die Sache bis zum Ende zu begleiten, ich denke es bestehen gute Chancen in diesem EINZELFALL.
Katrin Nesemann
26.11.2025

Antworten

Ich verstehe die Welt nicht ganz: massgeschneiderte Einbauten auf Kundenanforderung sind nun doch explizit vom Widerrufsrecht ausgenommen!?! Dachte ich zumindest bisher. Also sollen jetzt Handwerker so Ecommerce Verträge machen wo der Kunde unterschreiben muss dass er einwilligt dass vor Ablauf der Widerruffrist mit den Arbeiten begonnen wird damit hirnrissige Urteile vermieden werden… 🫣🫣🫣 alle schimpfen über die Bürokratisierung - leider ist dafür nicht immer die Politik verantwortlich sondern auch „Marktteilnehmer“ die es drauf anlegen zu besch… woraufhin dann es wieder Gerichtsurteile gibt und dann neue Regeln und so weiter.. Ich hoffe bloss die Handwerker in der betreffenden Region haben eine schwarze Liste für Kunden
Redaktion
27.11.2025
Hallo,

das ist ganz einfach:

Auch, wenn ausschließlich individuelle Leistungen angeboten werden, muss über das Widerrufsrecht belehrt werden.

In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“

Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss. Fehlt die Belehrung, besteht auch bei Leistungen ein Widerrufsrecht, für die es normalerweise eine Ausnahme gibt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Yüksel
26.11.2025

Antworten

Eine absolute Fehlentscheidung. Ein Badrenovierung kann doch nicht zurückgenommen werden. Was für ein Schwachsinn. Wie ein April Scherz!
K.I
25.11.2025

Antworten

Meinung: "Kunde" bzw. Betrüger und Richter sofort in eine Psychiatrische Klinik einweisen. Beide leiden unheilbar an Brainrot. Vor diesen Menschen muss die Allgemeinheit geschützt werden.
Marcel.S
25.11.2025

Antworten

Ein Bad ist eine individuelle, nicht rückbaubare, kundenspezifisch hergestellte Werkleistung. Damit gilt grundsätzlich KEIN Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB. Warum? Weil: Es handelt sich um eine „nach Kundenspezifikation hergestellte“ Leistung (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) Ein Bad wird: • maßgenau geplant, • individuell angepasst, • in die Bausubstanz integriert, • kann nicht zurückgegeben werden, • hat nach Ausbau keinen Marktwert mehr, • kann nicht wiederverwendet werden. Damit ist es exakt der Fall, für den das Widerrufsrecht NICHT gedacht ist. Vergleichbar mit: • Individuelle Küchen • Maßgefertigte Treppen • Maßanfertigungen von Türen/Fenstern • Maßschränke • Maßgefertigte Möbel • Individuelle Software • Maßgeschneiderte Kleidung Überall dort ist der Widerruf ausgeschlossen, und zwar zurecht. 2. Der Richter hätte hier § 312g Abs. 2 BGB prüfen müssen – hat er wahrscheinlich aber nicht. Dieser Paragraph lautet: Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind Verträge über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Ein Bad ist immer: • nicht vorgefertigt • maßgefertigt • kundenspezifisch geplant • dauerhaft mit der Immobilie verbunden • irreversibel eingebaut Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist für mich persönlich eindeutig. Wenn ich der Handwerker wäre , so würde ich bis zu letzten Instanz kämpfen. Interresant wäre zu wissen, welche Instanz diese hirnberannte Entscheidung getroffen hat..
Helma Spona
26.11.2025
Stimmt natürlich. Da verstehe ich das Urteil nicht und den Anwalt des Handwerkers ....
Andree
26.11.2025
Das würde ich auch sagen, sollte der Handwerker machen und dann hoffen, dass die nächsten Instanzen richtig entscheiden und es für den Kunden so richtig teuer wird.
MiRa
26.11.2025
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht aufgrund kundenspezifischer Anfertigung zieht aber nur, wenn du den Kunden vorher korrekt informiert hast. Es wird aber Zeit, dass der Gesetzgeber das für Handwerker ändert. Wer lässt den Kunden den vor Auftragsbeginn unterschreiben, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet, wenn mit den Arbeiten vor Ablauf der 14 Tagen begonnen wird? Auch wäre Interessant wem nun die Fliesen gehören. Als Handwerksbetrieb würde ich auf Herausgabe der verbauten Fliesen pochen. Bei einem normalen Fernabsatzgeschäft müsste die Ware doch auch zurückgegeben werden?
Rainer K.
26.11.2025
Sehe ich exakt genauso! Individuell geplant und für den Käufer angefertigt. Bedeutet also: Kein Widerrufsrecht. Da würde ich auch bis in die letzte Instanz gehen, egal was es kostet. Mir würde es ums Prinzip gehen und alles wenn er doch Recht hat, dann wird alles ausgebaut was ausgebaut werden kann. Sogar den Unterputzspülkasten würde ich rausflexen, das Loch verschließen und mit den gleichen Fließen zu machen. :P Und wenn ich das nicht darf...soll er doch klagen...bis in die letzte Instanz. Im Zweifelsfall neue Firma eintragen und alles an die neue Firma verkaufen. Manchmal muss man als Unternehmer einfach mit allen Mitteln und Tricks zurüsckschlagen in dieser Gesellschaft. :)
Redaktion
27.11.2025
Hallo,

das ist ganz einfach: Auch, wenn ausschließlich individuelle Leistungen angeboten werden, muss über das Widerrufsrecht belehrt werden.

In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“

Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss.

Fehlt die Belehrung, besteht auch bei Leistungen ein Widerrufsrecht, für die es normalerweise eine Ausnahme gibt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Peter M.
25.11.2025

Antworten

Gibt es ein besseres Beispiel für dir Ve rblödung inderer Gesellschaft? Solche Richter gehören in den Ruhestand. Ich dachte immer die haben zu berücksichtigen was der Gesetzgeber eigentlich brzweckte. Einfach nur erbärmlich was wir da an dummen Menschen bezahlen .
Swen
25.11.2025
Das Problem ist das sich Richter/innen eben an das Gesetz halten MÜSSEN .... Gefühlsmäßig war der Richter 100%ig beim Handwerker ! Die Ersteller der undurchdachten löchrigen Gesetze sind verantwortlich.... aber die Kernaussage ist schon richtig, was für eine Gesellschaft haben wir !?!?
cf
24.11.2025

Antworten

Das schöne bei Widerruf ist ja, dass der Handwerker die Möglichkeit hat, die Dienstleistung rückgängig zu machen. Auch wenn es nochmal Geld bzw. Aufwand kostet - die Zeit hätte ich mir genommen und das Bad schön wieder auseinandergenommen. Schon alleine um das Gesicht des Kunden zu sehen... Welche Frage aber im Raum bleibt: Wenn ware nicht trennbar mit anderen des Kunden gemischt wird - hier Fliesen an der Wand, dann muss der Kunde doch Ersatz leisten...
Mathias Wegener
24.11.2025
Nach der reinen Lehre wäre es so, dass der Handwerksbetrieb 14 Tage hätte warten können, bevor er mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Alternativ hätte er sich vom Kunden schriftlich bestätigen lassen können, dass dieser darauf besteht, dass mit den Arbeiten an seinem Bad noch vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Im konkreten Fall ist es natürlich alles unerheblich, da es keine Widerrufsbelehrung gab. Stimmt der Kunde nachweisbar zu, dass Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist insoweit zumindest dann kein Rücktritt vom Vertrag beziehungsweise von den teilweise bereits erbrachten vertraglichen Leistungen möglich. Wartet der Handwerker dagegen auf den Beginn der Ausführung nach Vertragsschluss 14 Tage, ist die Widerrufsfrist erloschen. Das klingt jetzt arg theoretisch, so machen es allerdings tatsächlich durchaus nicht wenige Handwerker. Habe ich in meinem persönlichen Umfeld bei einem Handwerker, der sich um Rollläden und Markisen kümmert bereits mehrfach erlebt.
Bettina
25.11.2025
Zu cf Eingebaute Waren, Einbauten usw. dürfen nicht mehr herausgerissen werden, das ist nicht so wie bei Waren die man wieder abholt oder zurückfordert. Miese Menschen ohne schlechtes Gewissen....kann man immer nur hoffen dass den mal das Karma trifft