Ein Handwerksbetrieb verliert einen Rechtsstreit um das Widerrufsrecht – obwohl die Leistung vollständig erbracht und abgenommen wurde. Am Ende blieb das Unternehmen auf Kosten sitzen, weil der Kunde das Widerrufsrecht gezielt nutzte, um die Zahlung zu umgehen.
Ein teurer Trick – und ein Fall mit Signalwirkung
Ein Handwerksbetrieb erhielt den Auftrag, ein Bad zu installieren – ein Routinejob, möchte man meinen. Von Anfang an lief alles digital: Der Kunde meldete sich telefonisch, Details wurden per E-Mail abgestimmt, ein persönliches Treffen fand nie statt. An eine Widerrufsbelehrung dachte der Unternehmer nicht, auch auf seiner Website fand sich damals keine. „Warum auch, ich mache ja keine Fernabsatzverträge“, betont der Installateur gegenüber der Handwerkskammer, die über den Fall berichtet. Der Betrieb machte schließlich seine Arbeit und übergab die fertige Installation. Der Kunde war bei der Abnahme zufrieden, reklamierte nichts – alles wirkte erledigt. Die Rechnung ging raus.
Doch Wochen später kam der Überraschungsmoment: Der Kunde widerrief den Vertrag, obwohl die Leistung längst vollständig erbracht war.
Betrieb bleibt auf Schaden sitzen
Aus Sicht des Gerichts, wo der Streit schließlich landete, war der Fall klar. Weil der Vertrag vollständig ohne persönlichen Kontakt zustande gekommen war und der Betrieb auf seiner Website digitale Angebots- und Anfragefunktionen bereitstellte, sah der Richter darin die typischen Strukturen eines Geschäfts, das auch über die Distanz abgeschlossen werden soll. Und genau das begründet ein Widerrufsrecht.
Entscheidend war zudem: Der Betrieb hatte den Kunden nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt. Damit lief die Frist nicht ab – und der Widerruf war auch Wochen später noch wirksam.
Das Ergebnis: Insgesamt hat der Streit den Handwerker fast 14.000 Euro gekostet.
Den Verlust in seinem Fall könne er verschmerzen, so der Unternehmer. „Doch was passiert, wenn es mal um einen sechsstelligen Betrag geht?“ Auszuschließen sei das nicht, vor allem, wenn Kunden gezielt zu Tricks greifen. Auch in seinem Fall vermutete er Vorsatz, konnte es jedoch nicht beweisen. Für Online-Händler, die ebenfalls regelmäßig mit taktischen oder strategischen Widerrufen konfrontiert sind, zeigt der Fall eindrücklich: Kunden kennen ihre Rechte – und manche nutzen sie konsequent zu ihrem Vorteil aus.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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das ist ganz einfach:
Auch, wenn ausschließlich individuelle Leistungen angeboten werden, muss über das Widerrufsrecht belehrt werden.
In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“
Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss. Fehlt die Belehrung, besteht auch bei Leistungen ein Widerrufsrecht, für die es normalerweise eine Ausnahme gibt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Auch, wenn ausschließlich individuelle Leistungen angeboten werden, muss über das Widerrufsrecht belehrt werden.
In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“
Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss. Fehlt die Belehrung, besteht auch bei Leistungen ein Widerrufsrecht, für die es normalerweise eine Ausnahme gibt.
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In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“
Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss.
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