Voreingestellte Käuferschutzgebühren verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht

Veröffentlicht: 16.12.2025
imgAktualisierung: 16.12.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
16.12.2025
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Vier grüne Würfel mit weißen Häkchen sind senkrecht aufeinander gestapelt vor blauem Hintergrund.
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E-Commerce-Anbieter dürfen kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Käuferschutz nicht voreinstellen. Das entschied das KG Berlin.


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Online-Händler keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen wie Käuferschutz automatisch aktivieren dürfen. Dies gilt auch, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei privaten Verbrauchern zustande kommt (Aktenzeichen: 5 U 87/22).

Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Plattform zusätzliche Käuferschutzkosten voreingestellt. Käufer zahlten automatisch 0,70 Euro plus fünf Prozent des Artikelpreises, sofern sie die Option nicht aktiv abwählten. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB.  

Die Norm schützt Verbraucher vor ungewollten Zusatzverträgen, die durch voreingestellte Optionen entstehen. Sie greift unabhängig davon, ob die Zusatzleistung vom Verkäufer selbst oder einem Drittanbieter stammt. Entscheidend ist, dass zusätzliche Kosten ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig sind. 

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Veröffentlicht: 16.12.2025
img Letzte Aktualisierung: 16.12.2025
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Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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