Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Online-Händler keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen wie Käuferschutz automatisch aktivieren dürfen. Dies gilt auch, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei privaten Verbrauchern zustande kommt (Aktenzeichen: 5 U 87/22).
Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Plattform zusätzliche Käuferschutzkosten voreingestellt. Käufer zahlten automatisch 0,70 Euro plus fünf Prozent des Artikelpreises, sofern sie die Option nicht aktiv abwählten. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB.
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