Vinted Käuferschutz verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Veröffentlicht: 05.03.2026
imgAktualisierung: 05.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.03.2026
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Vinted
hechtsheimer72 / Depositphotos.com
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen den voreingestellten Käuferschutz von Vinted geklagt.


Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil gegen den Secondhand-Anbieter Vinted gefällt. Konkret ging es um den voreingestellten Verkäuferschutz der Plattform. Mit dem Verkäuferschutz werden 5 Prozent des Verkaufspreises plus 70 Cent berechnet. Kund:innen haben keine Möglichkeit, den Käuferschutz abzuwählen. Während das Landgericht Berlin noch entschied, dass über den Käuferschutz anders informiert werden muss, entschied nun das Kammergericht, dass der Käuferschutz gar nicht verpflichtend sein darf. 

Zusatzdienste nur mit Zustimmung

Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die Voreinstellung des Käuferschutzes rechtswidrig ist. Käufer:innen müssen die Möglichkeit haben, den Käuferschutz abzuwählen. Das ergibt sich aus §312a BGB. Dieser besagt, dass eine Leistung, die über den eigentlichen Kaufpreis hinausgeht, nicht durch eine Voreinstellung vereinbart sein darf. Damit soll verhindert werden, dass Käufer:innen mit Zusatzleistungen überrumpelt werden, die sie eventuell gar nicht haben wollen. 

Dabei ist es unerheblich, dass auf der Plattform Verträge zwischen Privatleuten geschlossen werden. Für Nutzer:innen macht es keinen Unterschied, ob der Kaufvertrag mit dem Webseitenbetreiber, einem Unternehmen oder einer Privatperson geschlossen wird. 

Käuferschutz muss wählbar sein

Das Kammergericht stellte nun fest, dass der Käuferschutz für Verbraucher:innen wählbar sein muss. „Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen versuchen immer wieder, mit unlauteren Mitteln Kund:innen kostenpflichtige Zusatzdienste unterzuschieben, die sie gar nicht haben wollen. Das Berliner Kammergericht hat klargestellt: Extrazahlungen für angebotene Zusatzdienste können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Käuferinnen und Käufer wirksam vereinbart werden. Die Voreinstellung eines Zusatzentgelts ist unzulässig, egal ob die auf der Plattform gehandelten Artikel von Unternehmen oder Privatleuten verkauft werden“, kommentierte Rosemarie Rodden das Urteil. 

Statement von Vinted

Vinted hat uns diesbezüglich folgenden Statement zugesandt: 

„Wir sind der Ansicht, dass die geäußerten Bedenken aus dem Verfahren des Jahres 2021 zwischenzeitlich durch Anpassungen an unserer Plattform berücksichtigt wurden. Die Käuferschutzgebühr ist ein zentraler Bestandteil unserer Plattform – sie sorgt dafür, dass der Handel über unsere Plattform sicher funktioniert und unsere Mitglieder vertrauensvoll miteinander handeln können. Zudem bieten wir vollständige Transparenz hinsichtlich unserer Gebührenstruktur.

Wir widersprechen der Einschätzung des Gerichts grundsätzlich, da die Funktionsweise von Vinted aus unserer Sicht missverstanden wird. Wir planen daher, gegen das Urteil Berufung einzulegen, da wir der Auffassung sind, dass es im Widerspruch zu aktuellen EU-weiten Verbraucherschutzstandards steht.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 05.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Peter
06.03.2026

Antworten

Was denn nun? Käuferschutz oder Verkäuferschutz?
Redaktion
09.03.2026
Da ist uns tatsächlich ein Fehler unterlaufen, wir haben die entsprechenden Stellen angepasst.
Nicole
06.03.2026

Antworten

Käuferschutz nicht Verkäuferschutz.
Redaktion
09.03.2026
Danke für den Hinweis, wir haben den Fehler korrigiert.