Verpackung führt zu Klage – Urteil mit Signalwirkung

Veröffentlicht: 16.01.2026
imgAktualisierung: 16.01.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
16.01.2026
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Große Tofuverpackung im Supermarkt
Erstellt mit ChatGPT
Eine Verpackung versprach deutlich mehr Produkt, als letztlich Inhalt vorhanden war.


Das Landgericht Heilbronn musste über eine irreführende Tofu-Packung entscheiden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen Kaufland. Der Lebensmitteleinzelhändler verkaufte Tofu seiner Eigenmarke, bei der die Verpackung lediglich zu 36 Prozent mit Produkt gefüllt ist. Darin sah die Verbraucherzentrale eine rechtswidrige Verbrauchertäuschung und bekam vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025, Az.: Me 8 O 227/24) recht. 

Verbraucher:innen erwarten eine Füllmenge von mindestens 70 Prozent

Die Verpackung stellt eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung dar, so die Verbraucherzentrale. Bei einem verpackten Alltagsprodukt erwarten Käufer:innen mindestens eine Füllmenge von 70 Prozent. Hier war die Verpackung lediglich zu 36 Prozent gefüllt. In einem früheren Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Luftanteil von 30 Prozent als angemessen angesehen. Dieser Anteil war hier deutlich überschritten. Kaufland konnte auch nicht begründen, warum eine solch große Verpackung notwendig gewesen ist.

Große Verpackung trägt zur Kaufentscheidung bei

Die Größe der Verpackung ist hier auch dazu geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher:innen zu beeinflussen. Beim Griff ins Regal haben Käufer:innen die Erwartung, dass die Verpackung mindestens zu 70 Prozent mit Inhalt gefüllt ist. 

Daher nahm das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung an und verurteilte Kaufland dazu, das Produkt nicht mehr in einer solchen Verpackung anzubieten. 

Veröffentlicht: 16.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 16.01.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Peter
19.01.2026

Antworten

Eine Frage: Woher oder von wem kommen die 70%?
Redaktion
20.01.2026
Das Mess- und Eichgesetz definiert Verpackungen mit zu viel Leerraum als täuschende Verpackung, der sogenannten Mogelpackung. Feste Werte legt sie nicht fest. Es muss im EInzelfall entschieden werden, was eine Mogelpackung ist. Die 70 Prozent haben sich dabei als allgemeiner Richtwert herausgearbeitet. Ursprünglich kommt der Wert wohl aus einer 40 Jahre alten Verwaltungsrichtlinie.