Verbraucherzentrale setzt sich durch: YouTube muss Werbung klarer kennzeichnen

Veröffentlicht: 30.03.2026
imgAktualisierung: 30.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.03.2026
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YouTube auf Handy
Mykola / Depositphotos.com
YouTube muss dafür sorgen, dass ein Hinweis auf Werbepartnerschaft eindeutig und klar zu erkennen ist, so das LG Bamberg.


Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen YouTube geklagt. Die Videoplattform des Google-Konzerns hat, nach Ansicht der Verbraucherzentrale, zu kurze Hinweise auf einen kommerziellen Zweck mancher Videos. Als Plattform verstoße YouTube damit gegen den Digital Services Act (DSA). 

Kurzer Hinweis zu Beginn des Videos

Videos, in denen Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden, müssen einen Hinweis enthalten, dass es sich dabei um bezahlte Werbung handelt. Auf YouTube erscheint am Anfang des Videos ein Hinweis, der für etwa 10 Sekunden am Bildschirmrand eingeblendet wird. Diesen Hinweis sehen die Verbraucherschützer als unzureichend an, da er nicht ausreichend hervorgehoben ist, nur kurz zu sehen ist und keine weiteren Informationen enthält, welches Unternehmen hinter der Werbung steckt. Nach Artikel 26 des DSA sind Plattformen dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede Werbung, die Nutzern dargestellt wird, eindeutig als solche zu erkennen ist. Der Hinweis, der auf YouTube eingeblendet wird, entspricht laut Verbraucherzentrale nicht den Vorgaben des Digital Services Act. 

Hinweis nicht ausreichend

Das Landgericht Bamberg stimmte den Verbraucherschützern zu (11.03.2026 - Az.: 1 HK O 19/25). Der Hinweis auf eine bezahlte Werbepartnerschaft ist nicht eindeutig genug. YouTube kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie lediglich technischer Dienstleister sind. Als Plattform muss YouTube nach dem DSA sicherstellen, dass die Nutzer:innen die Werberegeln einhalten. Außerdem muss die Plattform dafür sorgen, dass eine Kennzeichnung von Nutzer:innen den Standards des DSA entspricht. Diese Pflicht verletzt YouTube durch die ledigliche kurze Einblendung des Hinweises. Zudem ist es technisch möglich und zumutbar, den Hinweis länger und deutlicher einzublenden. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.03.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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